Bekanntmachungen von Maßnahmen im Internet (§ 57 Abs. 1 GwG)

Die Wirtschaftsprüferkammer ist als Geldwäscheaufsichtsbehörde verpflichtet bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldbescheide, die wegen eines Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Pflichten verhängt wurden, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG).

Die Bekanntmachung soll nicht nur Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes enthalten, sondern auch die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen benennen, von denen der Verstoß begangen wurde. Die Bekanntmachung darf erst nach fünf Jahren von der Internetseite gelöscht werden (§ 57 Abs. 4 GwG).

Maßnahmen im Jahr 2024

1

Maßnahme: Bußgeld (1.000 EUR)

Adressat der Maßnahme: WP Viktor Finkler

Art der Tätigkeit / Auftragsgegenstand: Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 GwG

Einzelheiten: Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten für das Jahr 2023 wurde nicht übermittelt

Datum der Veröffentlichung: 11. Dezember 2024