2026
Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).
Übersicht
- 22. Mai – Anhörung zur zweiten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle – Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz
- 13. Mai – Anhörung zur fünften Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP – Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz
- 6. Mai – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 23. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer – Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte
- 4. April – Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 – Berufung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängigen Wahlkommission
- 20. März – Anhörung zur fünften Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP – Einführung eines § 5a BS WP/vBP
- 13. Februar – Wahlbekanntmachung der unabhängigen Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2026
Anhörung zur zweiten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle
Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz
Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.
Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Satzung für Qualitätskontrolle relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Satzung für Qualitätskontrolle bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.
Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) im Qualitätskontrollverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Satzung für Qualitätskontrolle zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Lediglich in folgenden Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden.
- § 8 Abs. 1: Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen des Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sind dann heranzuziehen, wenn die vorschlagende Praxis solche Prüfungen durchführt. Daher sind Angaben zum Vorliegen solcher Prüfungen im Qualitätskontrollturnus der zu prüfenden Praxis notwendig. Dementsprechend wurde Nummer 3 nach der Benennung des Prüfers für Qualitätskontrolle (Nr. 1 u. 2) eingefügt. Nr. 4 setzt die Änderungen in § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO-E um.
- § 12 Abs. 3: §§ 57a Abs. 2 Satz 5, 140 Abs. 3 WPO-E, wonach eine Qualitätskontrolle aufgrund der ersten Nachhaltigkeitsprüfung für ab dem 1. Januar 2029 eingehende Anzeigen der Tätigkeit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 324b HGB spätestens nach drei Jahren angeordnet werden, wird in Abs. 3 Satz 3 wiedergegeben.
Zudem wurde in Abs. 3 Satz 4 eine Erleichterung hinsichtlich des Turnus für Praxen eingefügt, die erstmalig anzeigen, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen zu wollen und bereits der Qualitätskontrolle unterlegen haben. Nach der Gesetzesbegründung zu § 140 Abs. 3 WPO-E sind diese nicht der Regelung des § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO-E zu unterwerfen, sodass die bereits erfolgte Anordnung der Qualitätskontrolle weiter Bestand hat. - § 20 Abs. 2: Erweiterung der Auftragsprüfung um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Der Satz 4 wird eingefügt, um eine Mitteilungspflicht zu begründen, damit während einer laufenden Qualitätskontrolle ggf. ein Hinweis zum Einsatz von Spezialisten gegeben werden kann, um eine ordnungsgemäße Qualitätskontrolle zu gewährleisten und eine Doppelbelastung durch die Anordnung einer zweiten Qualitätskontrolle zu vermeiden.
- § 35: Inkrafttreten/Außerkrafttreten: Die Vorschrift soll – analog zur Berufssatzung WP/vBP – entfallen, da Satz 1 nur eine Wiedergabe des (veralteten) Gesetzes darstellt und sich Satz 2 erledigt hat.
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich ergeben, dass die ursprünglich vorgesehene Erweiterung des Prüfungsurteils nach § 57a Abs. 5 Satz 4 WPO um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten voraussichtlich entfallen soll (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 30. März 2026).
Da das Gesetzgebungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist und eine endgültige gesetzliche Fassung derzeit noch nicht feststeht, werden vorsorglich zwei Fassungen der Synopse zur geplanten Satzungsänderung beigefügt:
- eine Fassung unter Berücksichtigung der ursprünglich vorgesehenen Erweiterung des Prüfungsurteils auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie
- eine weitere Fassung ohne diese Erweiterung.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Genehmigungsunterlagen unabhängig vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine nachvollziehbare Grundlage für die Prüfung der geplanten Satzungsänderungen bieten.
Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle ergeben sich aus den unten verlinkten Dokumenten. Diese enthalten entsprechend zwei Fassungen der Satzungsänderung; unterzeichnet und dem Genehmigungsverfahren zugeleitet wird ausschließlich diejenige Fassung, die der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung entspricht. Die Unterlagen enthalten außerdem die Ergebnisse der nach §§ 57c Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 12. Juni 2026 per E-Mail (qualitaetskontrolle@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
Nachfolgend stehen die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle sowie Ergebnisse der nach § 57c Abs. 1 Satz 4, § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verfügung.
22. Mai 2026
Anhörung zur fünften Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP
Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz
Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.
Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Berufssatzung relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Berufssatzung bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.
Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) berufsrechtlich gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Berufssatzung zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Lediglich in zwei Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden.
Dies betrifft zum einen die Ausgestaltung der speziellen Fortbildung nach § 13d Abs. 3 WPO-E („Grandfather“) in einem neuen § 5a BS WP/vBP. Hierzu wurde bereits eine gesonderte Anhörung durchgeführt (vgl. Bekanntmachung der WPK vom 20. März 2026).
Zum anderen schlägt der Vorstand vor, § 22 BS WP/vBP, der Pflichten bei der Ausgestaltung der Firma beziehungsweise des Namens von Berufsgesellschaften regelt, zu streichen.
Mit der Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP (Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ sind nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen) sollen die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften erweitert und an die Regelungssituation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten angeglichen werden.
An den Verboten des § 22 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP (Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig) und des § 22 Abs. 2 BS WP/vBP (Firmierung oder Name darf keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten) muss nach Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP nicht festgehalten werden, da sich entsprechende Einschränkungen bereits aus §§ 31, 43a Abs. 3 WPO ergeben.
Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP sind aus dem unten verlinkten Dokument ersichtlich. Dieses enthält auch die Ergebnisse der nach § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Der Abgleich der Berufssatzung mit den International Ethics Standards for Sustainability Assurance (IESSA) mit dem Ziel, gegebenenfalls bestehenden Änderungsbedarf zu ermitteln, soll nach Auffassung des Vorstandes zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfolgen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 3. Juni 2026 per E-Mail (berufsrecht@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
13. Mai 2026
Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 23. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte
Mit dem sogenannten CSRD-Umsetzungsgesetz soll eine zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte eingeführt werden. Personen, die das Wirtschaftsprüferexamen bestanden haben und nicht die sogenannte Grandfather-Regelung in Anspruch nehmen können, werden als Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte zusätzlich zum Wirtschaftsprüferexamen diese Prüfung ablegen müssen. Das soll entweder im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens als freiwillige weitere Modulprüfung oder nach dessen Bestehen als gesonderte Prüfung möglich sein. Diese zusätzliche Prüfung soll sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung gliedern, wobei der schriftliche Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten bestehen soll.
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen und für dessen Durchführung erhebt die WPK seit jeher Gebühren. Die Zulassungsgebühr beträgt 500 € und die Prüfungsgebühr 1.000 €, wenn in einem Prüfungsgebiet zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind und in einem Prüfungsgebiet mit einer Aufsichtsarbeit 500 €.
Der Beirat hat sich in seiner Sitzung am 30. April 2026 dafür ausgesprochen, die geplante Einführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte zum Anlass zu nehmen, für die Zulassung zu der gesonderten zusätzlichen Prüfung eine Zulassungsgebühr und für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr zu erheben.
Hierfür beabsichtigt der Beirat nach Anhörung der Mitglieder und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Aufnahme der nachfolgenden neuen Gebührentatbestände in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der WPK zu beschließen:
§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe
… erhebt die Wirtschaftsprüferkammer
7. (neu) für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu der gesonderten zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte eine Gebühr in Höhe von 100 €
8. (neu) für die zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte eine vor Beginn der schriftlichen Prüfung zu entrichtende Gebühr in Höhe von 1.000 € (500 €)
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 20. Mai 2026 per E-Mail (pruefungsstelle@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-196) oder per Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
Die formelle Beschlussfassung des Beirates zur Änderung der Gebührenordnung ist in der Sitzung des Beirates am 19. Juni 2026 vorgesehen.
6. Mai 2026
Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 – Berufung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängigen Wahlkommission
Im Juni 2024 hatte der Vorstand die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission bekannt gemacht. Nachdem ein Mitglied aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer aus der unabhängigen Wahlkommission ausgeschieden ist, gab der Vorstand allen Mitgliedern die Gelegenheit, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen. Aus den eingegangenen Vorschlägen und Kandidaturen hat der Vorstand
vBP/StB Peter Bürkle, Esslingen
berufen.
Der Beirat hat der Berufung in seiner außerordentlichen Sitzung am 30. April 2026 zugestimmt.
Für den Vorstand
Andreas Dörschell
Präsident der Wirtschaftsprüferkammer
4. Mai 2026
4. Mai 2026
Anhörung zur fünften Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP
Einführung eines § 5a BS WP/vBP
Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes (vom Bundestag an seine Ausschüsse verwiesen, dort aber bislang noch nicht beraten, vollständiger Titel: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung), sieht eine Ermächtigung der WPK vor, die Vorgaben zur speziellen Fortbildungspflicht der Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 3 WPO für vor dem 1. Januar 2026 bestellte WP/vBP (sogenannte „Grandfather“) zu konkretisieren (§ 57 Abs. 4 Nummer 1 Buchstabe m) WPO-E).
Der Ausschuss Berufsrecht, der Vorstand und der Beirat der WPK hatten sich mit der Ausfüllung dieser Ermächtigung beschäftigt.
WP/vBP, die unter die „Grandfather“-Regelung fallen, können sich unter vereinfachten Bedingungen als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK registrieren lassen (vgl. § 13d Abs. 3 WPO-E) und müssen, soweit die Übergangsvorschrift des § 140 Abs. 2 WPO-E anwendbar ist, die erforderliche Fortbildung auch erst nachträglich, das heißt nach der Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte, nachweisen.
Neben den genannten Vorgaben der WPO zur speziellen Fortbildungspflicht als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte sollen in der Berufssatzung nun folgende Regelungen in einem neuen § 5a BS WP/vBP-E getroffen werden, die sich weitgehend an der allgemeinen Regelung zur Fortbildungspflicht, dem § 5 der Berufssatzung für WP/vBP (BS WP/vBP) orientieren.
§ 5a
Spezielle Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung
nach § 13d Abs. 3 WPO(1) Der Umfang der speziellen Fortbildungsveranstaltung nach § 13d Abs. 3 WPO muss mindestens 40 Stunden umfassen. Die spezielle Fortbildungsverpflichtung kann durch Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung als Hörer oder als Dozent erfüllt werden.
(2) Zur Form der speziellen Fortbildungsveranstaltung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die spezielle Fortbildung ist der WPK durch eine Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsveranstalters nachzuweisen. Aus der Teilnahmebescheinigung muss der Inhalt und die Dauer der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zu entnehmen sein.
(4) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung darf im Zeitpunkt des Registrierungsantrages nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Für Registrierungen nach § 13d Abs. 3 WPO i. V. m. § 140 Abs. 2 WPO gilt, dass die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nicht vor dem 5. Januar 2023 (Inkrafttreten der Richtlinie [EU] 2022/2464) liegen darf.
(5) Die Teilnahme an einer speziellen Fortbildungsveranstaltung nach § 13d Abs. 3 WPO wird einmalig mit 10 Stunden auf die allgemeine Fortbildungsverpflichtung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 angerechnet.
Die BS WP/vBP muss noch an zahlreichen weiteren Stellen geändert werden; dies ist einer gesonderten Änderung vorbehalten. Die vorgeschlagene Einfügung des § 5a BS WP/vBP ist drängender, damit diejenigen, die sich nach dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bei der WPK registrieren wollen, baldmöglichst Rechtssicherheit erlangen über die Anforderungen an die spezielle Fortbildung.
Der Beirat soll möglichst in seiner Sitzung am 30. April, gegebenenfalls dann in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 über die vorgeschlagenen Änderungen der BS WP/vBP Beschluss fassen. Voraussetzung ist, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz bereits in Kraft getreten ist.
Zur Information finden Sie anbei die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 17. April 2026 per E-Mail (berufsrecht@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
20. März 2026
Wahlbekanntmachung der unabhängigen Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2026
Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl durch eine personalisierte Verhältniswahl auf vier Jahre gewählt.
Unabhängige Wahlkommission
DiDie unabhängige Wahlkommission[1] organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Maßgebliche gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen
Maßgeblich für die Wahl sind § 59 WPO sowie die §§ 7 Abs. 2, 11 Satzung WPK. Im Übrigen erfolgt die Wahl der Beiratsmitglieder nach der Wahlordnung der Wirtschaftsprüferkammer[2].
Wahltermin
Wahlen zum Beirat finden frühestens 46 und spätestens 50 Monate nach der vorausgegangenen Wahl statt. Die Mitglieder des amtierenden Beirates wurden im Juli 2022 gewählt[3].
Vor diesem Hintergrund hat die unabhängige Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 als letzten Tag für den Eingang der Briefwahlunterlagen bei der unabhängigen Wahlkommission (Wahltag) Dienstag, den 7. Juli 2026 bestimmt.
Gruppenwahlen
Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer bilden die Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG). Die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer bilden die vereidigten Buchprüfer (vBP), die Buchprüfungsgesellschaften (BPG), die gesetzlichen Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und die freiwilligen Mitglieder.
Zahl der Beiratsmitglieder je Gruppe
Die Zahl der 2026 für die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer zu wählenden Beiratsmitglieder und damit die Zahl der Beiratsmitglieder insgesamt bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder je Gruppen am 1. Dezember 2025 (§ 59 Abs. 3 Satz 2 WPO in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Satzung WPK).
An diesem Stichtag hatte die Wirtschaftsprüferkammer insgesamt 20.962 stimmberechtigte Mitglieder, davon:
| a) aus der Gruppe der WP und WPG | |
|---|---|
| Wirtschaftsprüfer | 14.976 |
| Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | 3.070 |
| insgesamt | 18.046 |
| b) aus der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vBP und BPG | |
|---|---|
| vereidigte Buchprüfer | 1.638 |
| Buchprüfungsgesellschaften | 59 |
| N-WP/vBP in WPG bzw. BPG | 1.164 |
| freiwillige Mitglieder | 55 |
| insgesamt | 2.916 |
Damit sind 2026 von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer 48 Beiratsmitglieder und von der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer 9 Beiratsmitglieder und damit insgesamt 57 Beiratsmitglieder zu wählen.
Wahlvorschläge
Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, sich selbst und/oder einen oder mehrere Kandidaten aus der Gruppe, der es selbst angehört, zur Wahl vorzuschlagen.
Die unabhängige Wahlkommission ruft alle Mitglieder auf, Wahlvorschläge einzureichen.
Ein Wahlvorschlag muss vom Vorschlagenden unterzeichnet sein.
Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizubringen. Fehlt die schriftliche Zustimmung, so ist der Bewerber auf dem Wahlvorschlag zu streichen. Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der Name des Bewerbers mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er vor Ablauf von drei Arbeitstagen ab Aufforderung durch die unabhängige Wahlkommission zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weniger als 16 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 16 erreicht.
Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer weniger als 5 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 5 erreicht.
Die Stimmberechtigung muss bei Abgabe der jeweiligen Erklärung gegeben sein.
Wahlvorschlagsfrist
Wahlvorschläge können nach § 4 Abs. 1 und 7 WahlO bis Montag, den 6. April 2026, 24:00 Uhr (Zugang), bei der unabhängigen Wahlkommission (uWK) der Wirtschaftsprüferkammer per Post (Rauchstraße 26, 10787 Berlin) oder per Mail (wahlkommission@wpk.de) eingereicht werden.
Wahlvorschlagsformulare
Für einen Wahlvorschlag, die schriftliche Zustimmung des Kandidaten und die schriftliche Unterstützung eines Wahlvorschlages sind die von der unabhängigen Wahlkommission ausgegebenen Formulare zu verwenden. Diese stehen unter www.wpk.de/beiratswahl/ zur Verfügung oder können in der Hauptgeschäftsstelle der WPK angefordert werden. Sollen mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als auf dem Vordruck vorgesehen sind, kann ein weiterer Vordruck verwendet werden.
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Nach Ablauf der Vorschlagsfrist entscheidet die unabhängige Wahlkommission innerhalb von zwei Wochen über die Zulassung der vorgeschlagenen Kandidaten. Die unabhängige Wahlkommission gibt den zugelassenen Kandidaten die Möglichkeit, sich in einem nur den Mitgliedern zugänglichen Bereich des Internetauftritts der Wirtschaftsprüferkammer vorzustellen. Hierzu kann ein Bild des Kandidaten und ein vom Kandidaten unter Beachtung der technischen Vorgaben der unabhängigen Wahlkommission erstellter Text wiedergegeben werden. Ein Merkblatt mit weiteren Hinweisen und ein Erhebungsbogen steht unter www.wpk.de/beiratswahl/ zur Verfügung. Die Freischaltung der Internetplattform erfolgt spätestens mit dem Versand der Wahlunterlagen.
Kandidaten, die nach der Zulassung zur Wahl, aber vor Herstellung der Wahlunterlagen von Ihrer Kandidatur zurücktreten oder ihre Wählbarkeit verlieren, werden von der jeweiligen Wahlvorschlagsliste gestrichen. Ersatzkandidaten sieht die WahlO für diesen Fall nicht vor.
Durchführung der Briefwahl
Spätestens einen Monat vor dem Wahltag übersendet die unabhängige Wahlkommission den zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Mitgliedern unaufgefordert den Stimmzettel, einen Wahlumschlag für die schriftliche Stimmabgabe, die an die unabhängige Wahlkommission adressierte Erklärung über die persönliche Stimmabgabe, einen mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschlag und ein Merkblatt über die Stimmabgabe an die vom Mitglied angegebene Postanschrift, andernfalls an die berufliche Niederlassung. Mitglieder, die bisher noch keine Postanschrift bei der Wirtschaftsprüferkammer angegeben haben, können dies jederzeit schriftlich nachholen. Die Briefwahlunterlagen müssen dann so rechtzeitig an die unabhängige Wahlkommission übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag (Dienstag, den 7. Juli 2026) bis 18:00 Uhr eingegangen sind. Danach eingehende Briefwahlunterlagen sind ungültig!!
Auswertung der Briefwahl und Wahlergebnis
Die mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschläge werden von den Wahlhelfern unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes der unabhängigen Wahlkommission geöffnet. Hat das Mitglied die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe unterzeichnet und ist im Fall der rechtsgeschäftlichen Vertretung die schriftliche Vollmacht beigefügt, wird der Wahlumschlag nach Prüfung der Stimmberechtigung des Mitgliedes in eine Wahlurne eingelegt, andernfalls nimmt die unabhängige Wahlkommission den Wahlumschlag mit einem entsprechenden Vermerk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann dabei die Anwesenheit durch den Wahlleiter gestattet werden. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten. Sind nach dem Wahltag alle gültigen Wahlumschläge in die Wahlurnen eingelegt, werden die Wahlurnen unter Aufsicht der unabhängigen Wahlkommission geöffnet und die Stimmen anschließend von den Wahlhelfern ausgezählt. Auch hier kann der Wahlleiter auf Antrag jedem stimmberechtigten Mitglied die Anwesenheit gestatten. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten.
Sind alle Stimmen ausgezählt, gibt die unabhängige Wahlkommission das Wahlergebnis unverzüglich bekannt. Das Wahlergebnis beinhaltet die Feststellung der in den Beirat gewählten Kandidaten und die Feststellung der Kandidaten, auf die kein Sitz entfallen ist, als Ersatzkandidaten nach der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Die unabhängige Wahlkommission
WPin/StBin Dr. Julia Füssel
(Vorsitzende)
13. Februar 2026
Fußnoten zurück
Für die Mitglieder der uWK, die Wahlleiterin und ihren Stellvertreter siehe die Bekanntmachungen der WPK vom 18. Juni 2024 und 19. November 2024 (Öffentlichkeit > Bekanntmachungen > Bekanntmachungen der WPK > 2024).
zurückSiehe Wissen > Rechtsvorschriften.
zurückSiehe WPK Magazin 3/2022, Seite 28 ff. (PDF).
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