Übersicht
- Fragen zur Durchführung der externen Qualitätskontrolle (i.S.v. § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO)
- 1. Wann muss ich an einer Qualitätskontrolle teilnehmen?
- 2. Ist es für die Durchführung einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB erforderlich, als gesetzlicher Abschlussprüfer registriert zu sein?
- 3. Darf ich mit einer in meiner Praxis/Gesellschaft durchgeführten Qualitätskontrolle werben?
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Fragen zur Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer - 4. Was muss ich tun, um als gesetzlicher Abschlussprüfer registriert zu werden?
- 5. Hat die Löschung der Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister Auswirkungen auf meine Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer?
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Fragen zur Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e WPO) - 6. Ist der Qualitätskontrollbericht die einzige Erkenntnisquelle für die Kommission für Qualitätskontrolle?
- 7. Wie erhält die Wirtschaftsprüferkammer den Qualitätskontrollbericht?
- 8. Wieso soll ich als geprüfte Praxis bei einem eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteil eine Stellungnahme abgeben?
- 9. Muss ich auch bei Anordnung einer Sonderprüfung nach § 57e Abs. 2 Satz 1 WPO das Vorschlagsverfahren durchführen und die WPK über die Erteilung des Auftrages informieren?
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Fragen zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems - 10. Wann muss ich das Qualitätssicherungssystem meiner Praxis an Neuregelungen von Berufspflichten anpassen?
- 11. Muss ich als Einzel-WP eine interne Nachschau in meiner Praxis durchführen?
Fragen zur Registrierung zum Prüfer für Qualitätskontrolle (i.S.v. § 57a Abs. 3 S. 1 WPO) - 12. Kann ich mit der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle werben?
Fragen zur Durchführung der externen Qualitätskontrolle (i.S.v. § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO)
1. Wann muss ich an einer Qualitätskontrolle teilnehmen?
WP/vBP in eigener Praxis sowie WPG/BPG sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO). Für Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände gilt dies entsprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes vorsieht (§ 57h Abs. 1 WPO). Genossenschaftliche Prüfungsverbände sind ebenfalls zur Durchführung einer Qualitätskontrolle verpflichtet (§ 63e Abs. 1 GenG).
Zweck der Qualitätskontrolle ist es, die Qualität der Arbeit der Berufsangehörigen zu sichern. Ein unbefangener Dritter (Prüfer für Qualitätskontrolle) untersucht das Qualitätssicherungssystem der jeweiligen Praxis daraufhin, ob es den gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt entspricht und die rechtlichen Anforderungen bei der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und bei Prüfungen, die die BaFin beauftragt hat, eingehalten werden.
2. Ist es für die Durchführung einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB erforderlich, als gesetzlicher Abschlussprüfer registriert zu sein?
GGemäß § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer in den Fällen, in denen der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert werden, diese Unterlagen erneut zu prüfen. Die Nachtragsprüfung ist Bestandteil der Jahresabschlussprüfung und vom bestellten Abschlussprüfer durchzuführen, da seine Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer mit der Auslieferung des Prüfungsberichts nicht erlischt (vgl. u.a. MünchKomm zu § 316 HGB, Tz. 16; ADS zu § 318, Tz 62).
Nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB müssen WP/vBP bzw. WPG/BPG im Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer registriert sein und über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Für die Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB als Bestandteil der Jahresabschlussprüfung gilt dies entsprechend.
Der Prüfer hat folglich sicherzustellen, dass er auch für die Dauer der Durchführung der Nachtragsprüfung als gesetzlicher Abschlussprüfer registriert ist und über einen entsprechenden Registerauszug verfügt.
Sofern die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer während einer laufenden gesetzlichen Abschlussprüfung gelöscht wird, entfällt die Befugnis zu deren Durchführung. Dies ist der zu prüfenden Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat sich in einer Verlautbarung dazu wie folgt geäußert:
„(…) auf die Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren darf hingewiesen werden. Hinsichtlich der Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren besteht kein Grund, von der Praxis bei anderen Zertifizierungen abzuweichen (z.B. ISO-Zertifikate).“
Folgende Formulierung sieht der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer – als in jedem Fall zulässigen Hinweis an: „Teilgenommen am System der Qualitätskontrolle“.
Siehe hierzu „Mitglieder > Praxishinweise > Kundmachung/Werbung“.
Fragen zur Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer
4. Was muss ich tun, um als gesetzlicher Abschlussprüfer registriert zu werden?
WP/vBP und WPG/BPG haben der WPK anzuzeigen, dass sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO).
Diese Anzeige ist nur erforderlich, wenn die konkrete Absicht besteht, eine gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 HGB durchzuführen. Sie muss spätestens zwei Wochen nachdem erstmals ein Auftrag zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung angenommen wurde, erfolgen. Werden Folgeaufträge angenommen, ist keine Anzeige mehr erforderlich.
Nach dieser Anzeige wird die Praxis in das Berufsregister der WPK eingetragen und erhält einen Auszug aus dem Berufsregister (§ 40 Abs. 3 WPO). Die Eintragung und der Auszug sind Voraussetzung für eine wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Mit der Anzeige sind Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer zu machen (§ 57a Abs. 1 Satz 3 WPO). Diese Angaben sind im Wesentlichen vergleichbar mit den bisher für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlichen Angaben. Sie dienen der Kommission für Qualitätskontrolle dazu, die erforderliche Risikoanalyse für die anzeigende Praxis zu erstellen. Diese ist Grundlage für die Ermittlung des Zeitpunkts, bis zu dem die erste Qualitätskontrolle durchzuführen ist (spätestens nach drei Jahren, § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO).
Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach einer Anzeige sind der WPK ebenfalls mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO).
Unter „WPK > Qualitätskontrolle > Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer“ steht Ihnen ein Musterschreiben für die Anzeige zur Verfügung, das Sie herunterladen, ausfüllen, auf eigenem Briefbogen ausdrucken und an die WPK schicken können.
Hinweis
WP/vBP und WPG/BPG, die über eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Abs. 1 WPO verfügen, wurden von Amts wegen als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen. Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht erforderlich.
5. Hat die Löschung der Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister Auswirkungen auf meine Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer?
Handelsrechtlich müssen die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer ununterbrochen bis zum Abschluss der Prüfung vorliegen. Entfällt eine Voraussetzung auch nur vorübergehend fällt der bestellte Abschlussprüfer nach § 318 Abs. 4 HGB weg.
Fragen zur Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e WPO)
6. Ist der Qualitätskontrollbericht die einzige Erkenntnisquelle für die Kommission für Qualitätskontrolle?
Der Qualitätskontrollbericht ist die wichtigste Erkenntnisquelle der Kommission für Qualitätskontrolle. Darüber hinaus kann die Kommission für Qualitätskontrolle beim Prüfer für Qualitätskontrolle und der geprüften Praxis weitere Auskünfte einholen (siehe hierzu auch Frage 8) und Unterlagen anfordern sowie den Prüfer für Qualitätskontrolle und die geprüfte Praxis zur Anhörung laden. Sie kann auch an Qualitätskontrollen teilnehmen.
Ergeben sich außerhalb einer Qualitätskontrolle, z. B. durch Anzeigen Dritter, Veröffentlichungen in der Presse oder aus Verfahren der Berufsaufsicht, Anhaltspunkte für Mängel eines Qualitätssicherungssystems kann die Kommission für Qualitätskontrolle diese Sachverhalte aufgreifen und gegebenenfalls Maßnahmen erlassen (§ 57e Abs. 6 WPO).
7. Wie erhält die Wirtschaftsprüferkammer den Qualitätskontrollbericht?
Der Prüfer für Qualitätskontrolle ist nach § 57a Abs. 6a Satz 1 WPO verpflichtet, der Wirtschaftsprüferkammer eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichtes unverzüglich und möglichst elektronisch zukommen zu lassen. Die Kommission für Qualitätskontrolle bittet darum, ein Exemplar nebst PDF-Datei oder insgesamt –zwei Ausfertigungen zu übersenden.
8. Wieso soll ich als geprüfte Praxis bei einem eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteil eine Stellungnahme abgeben?
Bei einer Einschränkung oder Versagung des Prüfungsurteils wird der geprüften Praxis die Möglichkeit gegeben, zu den Ergebnissen der Qualitätskontrolle aus ihrer Sicht Stellung zu nehmen.
Sie sollte zu den Feststellungen und Empfehlungen des Prüfers für Qualitätskontrolle Stellung nehmen und mitteilen, ob sie mit diesen übereinstimmt. Darüber hinaus sollte sie bereits in der Stellungnahme Maßnahmen oder beabsichtigte Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln im Qualitätssicherungssystem beschreiben.
Die Praxis sollte ihre Stellungnahme möglichst zeitnah nach Übersendung des Qualitätskontrollberichts durch den Prüfer für Qualitätskontrolle der WPK zukommen lassen so dass sie bei der Auswertung des Qualitätskontrollberichts berücksichtigt werden kann. Nimmt die geprüfte Praxis die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahr, entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle allein aufgrund der Ausführungen im Qualitätskontrollbericht.
9. Muss ich auch bei Anordnung einer Sonderprüfung nach § 57e Abs. 2 Satz 1 WPO das Vorschlagsverfahren durchführen und die WPK über die Erteilung des Auftrages informieren?
Auch für die Sonderprüfung gelten die Regelungen über die Beauftragung einer Qualitätskontrolle.
Das Vorschlagsverfahren (§ 57a Abs. 6 WPO) ist durchzuführen, wenn nicht derselbe Prüfer für Qualitätskontrolle die Sonderprüfung durchführen soll, der auch die Qualitätskontrolle durchgeführt hat).
Nach Beauftragung des Sonderprüfers ist, auch wenn er zuvor die Qualitätskontrolle durchgeführt hat, unverzüglich eine Mitteilung nach § 14 Satzung für Qualitätskontrolle an die WPK zu senden, damit die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die Kommission für Qualitätskontrolle das Recht zur Teilnahme ausüben können.
Fragen zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems
10. Wann muss ich das Qualitätssicherungssystem meiner Praxis an Neuregelungen von Berufspflichten anpassen?
WP/vBP haben sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten. Dies bedeutet, dass sie sich laufend für ihre Praxis über Entwicklungen des rechtlichen Umfeldes informieren müssen. Ergibt sich daraus Handlungsbedarf, sollte die Praxis bereits vor Inkrafttreten der Änderungen des rechtlichen Umfeldes die erforderlichen Änderungen des Qualitätssicherungssystems vorbereiten, sodass sie ihr Qualitätssicherungssystem in einem angemessenen Zeitraum anpassen kann.
Die Prüfer für Qualitätskontrolle haben bei Durchführung einer Qualitätskontrolle zu prüfen, wie die WP/vBP-Praxis auf Änderungen des rechtlichen Umfeldes reagiert. Dabei haben sie zu prüfen, ob die WP/vBP-Praxis von den Neuregelungen betroffen ist und ob Änderungen der Regelungen des Qualitätssicherungssystems erforderlich sind. Ist dies der Fall, haben sie die Angemessenheit und ggf. Wirksamkeit der Regelungen zu prüfen.
11. Muss ich als Einzel-WP eine interne Nachschau in meiner Praxis durchführen?
Die Verpflichtung zur Durchführung einer internen Nachschau sowohl der Praxisorganisation als auch der Abwicklung von Prüfungsaufträgen besteht für alle Praxen unabhängig von ihrer Größe. Auch ein Einzel-WP muss demnach eine interne Nachschau durchführen.
Je nach der Größe der Praxis sowie der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter stehen dem Berufsangehörigen drei unterschiedliche Wege offen, seiner Verpflichtung zur internen Nachschau nachzukommen:
- Es können fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiter eingesetzt werden, die nicht zwingend selbst Berufsträger sein müssen.
- Es besteht die Möglichkeit einer Selbstvergewisserung.
- Der Berufsangehörige kann einem Berufskollegen den Auftrag erteilen, für ihn die interne Nachschau durchzuführen (vgl. „Qualitätskontrolle: Nachschau der Auftragsabwicklung durch eine auftragsunabhängige Person – Zulässigkeit einer Nachschau im Wege der Selbstvergewisserung durch den WP“, WPK Magazin 2/2016, S. 80).
Fragen zur Registrierung zum Prüfer für Qualitätskontrolle (i.S.v. § 57a Abs. 3 S. 1 WPO)
12. Kann ich mit der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle werben?
Auf die Tätigkeit als registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle darf hingewiesen werden. Eine bestimmte Form der Kundmachung ist nicht vorgeschrieben, die Kundmachung unterliegt jedoch dem allgemeinen Verbot der Irreführung.
Aus Sicht des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer zulässige Formulierungen enthält das berufsrechtliche Stichwort unter Mitglieder > Praxishinweise > Kundmachung/Werbung.