Bekanntmachung von Maßnahmen im Internet (§ 69 WPO)

Die Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht an dieser Stelle gemäß § 69 Abs. 1 WPO jede ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen, die sie aufgrund von Berufspflichtverletzungen ihrer Mitglieder ausgesprochen hat. Die Bekanntmachung hat auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes zu enthalten (§ 69 Abs. 1 Satz 1 WPO).

Für Berufspflichtverletzungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) am 1. Juli 2021 begangen wurden, hat die Bekanntmachung in der Regel nicht anonymisiert zu erfolgen, das heißt auch der Name des betroffenen Berufsangehörigen (natürliche Person) und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er bei Verwirklichung der Berufspflichtverletzung gehandelt hat, werden in der Bekanntmachung genannt (§ 69 Abs. 1 Satz 2 WPO), sofern kein Härtefall vorliegt (§ 69 Abs. 2 WPO). Bekanntmachungen von unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen, die gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verhängt wurden, enthalten keine personenbezogenen Daten. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird daher auch dann genannt, wenn die Berufspflichtverletzung vor Inkrafttreten des FISG (aber nach Inkrafttreten des APAReG am 16. Juni 2016) begangen wurde, sofern keine der in § 69 Abs. 2 Satz 1 WPO genannten Ausnahmen vorliegt. Wenn der Berufsangehörige oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Stellungnahme zu der unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahme abgegeben hat, ist diese in der Bekanntmachung mit zu veröffentlichen (§ 69 Abs. 1 Satz 4 WPO). Die Bekanntmachung ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen (§ 69 Abs. 3 WPO).

Informationen zu berufsaufsichtlichen Maßnahmen, die Berufspflichtverletzungen bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a HGB betreffen, werden von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) zusammen mit weiteren abschlussprüfungsbezogenen Maßnahmen auf ihrer Internetseite bekannt gemacht (§ 66a Abs. 6, 69 Abs. 1 und Abs. 1a WPO).

Maßnahmen im Jahr 2025

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  • Maßnahme: Rüge und Geldbuße (5.000 EUR)
  • Adressat der Maßnahme: natürliche Person
  • Art der Tätigkeit / Auftragsgegenstand: Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB
  • Vorwurf / von der Pflichtverletzung betroffene Bereiche: Verletzung der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung, § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO
  • Einzelheiten: unzureichende Prüfung der Vorräte; fehlende Prüfungshandlungen zu IT-gestützten Kontrollaktivitäten und fehlende Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen
  • Datum der Veröffentlichung: 15. Januar 2025

3

  • Maßnahme: Rüge
  • Adressat der Maßnahme: natürliche Person
  • Art der Tätigkeit / Auftragsgegenstand: Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB
  • Vorwurf / von der Pflichtverletzung betroffene Bereiche: Verletzung der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung, § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO
  • Einzelheiten: unzureichende Prüfung der Vorräte; fehlende System- bzw. Aufbauprüfung
  • Datum der Veröffentlichung: 15. Januar 2025

2

  • Maßnahme: Rüge und Geldbuße (6.000 EUR)
  • Adressat der Maßnahme: natürliche Person
  • Art der Tätigkeit / Auftragsgegenstand: Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB
  • Vorwurf / von der Pflichtverletzung betroffene Bereiche: fehlende Prüfungsberechtigung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB
  • Einzelheiten: Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen namens einer WPG ohne den erforderlichen Auszug aus dem Berufsregister über die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß §§ 38 Nr. 2 f) i. V. m. 57a Abs. 1 WPO in drei Fällen
  • Datum der Veröffentlichung: 15. Januar 2025

1

  • Maßnahme: Rüge und Geldbuße (6.000 EUR)
  • Adressat der Maßnahme: natürliche Person
  • Art der Tätigkeit / Auftragsgegenstand: Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB
  • Vorwurf / von der Pflichtverletzung betroffene Bereiche: fehlende Prüfungsberechtigung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB
  • Einzelheiten: Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen namens einer WPG ohne den erforderlichen Auszug aus dem Berufsregister über die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß §§ 38 Nr. 2 f) i. V. m. 57a Abs. 1 WPO in drei Fällen
  • Datum der Veröffentlichung: 15. Januar 2025