Berufsaufsicht
Die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften obliegt der Wirtschaftsprüferkammer (§§ 57, 61a, 71 WPO). Für Berufspflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB stehen, ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig (§ 66a Absatz 6 WPO). Der APAS steht zudem die Fachaufsicht über die WPK und die Letztentscheidungsbefugnis zu.
Die Berufsaufsicht der WPK umfasst verschiedene Bereiche, die in unterschiedlicher Ausprägung präventive und repressive Ansätze verfolgen:
- Widerrufsverfahren
Zum einen dient die Berufsaufsicht dem vorbeugenden Schutz der Öffentlichkeit für den Fall, dass bestimmte, gesetzlich definierte Rahmenbedingungen zur Berufsausübung nicht eingehalten werden. - Abschlussdurchsicht
Die WPK sichtet veröffentlichte und von ihren Mitgliedern geprüfte Unternehmensabschlüsse sowie die hierzu erteilten Bestätigungsvermerke und klärt gegebenenfalls auftretende Fragen mit den Abschlussprüfern. - Disziplinarverfahren
Die WPK geht dem Verdacht berufswidrigen Verhaltens von Mitgliedern nach. Hierzu müssen zureichende Anhaltspunkte einer Berufspflichtverletzung vorliegen, die sich aus Hinweisen und Mitteilungen an die WPK oder aus einem der vorgenannten Verfahren ergeben.
Im Bereich der Widerrufsverfahren werden die Voraussetzungen der Bestellung des Mitgliedes als WP/vBP oder der Anerkennung als WPG/BPG (§§ 20, 34 WPO) überprüft. Die WPK muss die Bestellung oder Anerkennung widerrufen, wenn gesetzliche Voraussetzungen zur Berufsausübung, wie zum Beispiel die Unterhaltung einer ordnungsgemäßen Berufshaftpflichtversicherung, nicht eingehalten werden. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und der Verzicht auf unvereinbare Tätigkeiten, insbesondere einer gewerblichen Tätigkeit, gehören gleichermaßen zu den unverzichtbaren Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung, die bei Nichteinhaltung zum Widerruf der Bestellung als WP/vBP oder der Anerkennung als Berufsgesellschaft führen. Die Widerrufsentscheidungen der WPK können verwaltungsgerichtlich überprüft werden.
In der Abschlussdurchsicht, die keinen konkreten Anfangsverdacht auf eine Pflichtverletzung voraussetzt, sichtet die WPK veröffentlichte und von ihren Mitgliedern geprüfte Unternehmensabschlüsse (Ausnahme: Abschlüsse von Unternehmen nach § 316a Satz 2 HGB) sowie die hierzu erteilten Bestätigungsvermerke und korrespondiert mit den Abschlussprüfern. Dabei werden Fragen zur Rechnungslegung oder zum Bestätigungsvermerk mit den Abschlussprüfern geklärt. Ein Verdacht einer Pflichtverletzung kann zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens führen.
Liegt im Bereich der Disziplinarverfahren als Ermittlungsergebnis der WPK eine Berufspflichtverletzung vor, kann die WPK diese mit einer berufsaufsichtlichen Maßnahme ahnden (§ 68 Absatz 1 Satz 2 WPO). Als Maßnahmen der WPK kommen Rüge, Geldbuße bis 500.000 Euro, befristetes Tätigkeitsverbot oder Berufsausschluss in Betracht, wobei auch Maßnahmen nebeneinander verhängt werden können oder im Wiederholungsfall eine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden kann.
Das Mitglied kann nach einem erfolglosem Einspruchsverfahren die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen (§ 71a WPO). Die Zuständigkeit liegt bei den staatlichen Gerichten, den sogenannten Berufsgerichten (spezielle Kammern/Senate beim Landgericht Berlin als erste Instanz, Kammergericht Berlin als zweite Instanz und Bundesgerichtshof als dritte Instanz). Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin nimmt in den Verfahren vor den Berufsgerichten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr (§ 84 WPO). Die Berufsgerichte werden durch Berufsangehörige unterstützt, die als ehrenamtliche Richter ihr fachliches Know-how einbringen. Die WPK macht die unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen auf ihrer Internetseite unter Angabe von Art und Charakter des Verstoßes öffentlich bekannt (§ 69 WPO).
Über die Tätigkeit der WPK im Bereich der Berufsaufsicht insgesamt unterrichten die jährlichen Berichte über die Berufsaufsicht.
In dem quartalsweise erscheinenden WPK Magazin werden berufsgerichtliche Entscheidungen veröffentlicht und sonstige in der Berufsaufsicht relevante Themenbereiche als „Praktischer Fall“ oder als „Information für die Berufspraxis“ wiedergegeben.