Vertretung der Belange und Positionen des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik
Als Vertretung aller Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in Deutschland vertritt die Wirtschaftsprüferkammer deren berufsbezogene Belange gegenüber der Öffentlichkeit und bringt sie dem Gesetzgeber, den zuständigen Gerichten und sonstigen Behörden gegenüber zum Ausdruck. So erwartet etwa der Gesetzgeber fundierte Stellungnahmen zu berufspolitischen und fachlichen Fragen; Behörden oder Gerichte sehen in der Berufskammer den Ansprechpartner für gutachtliche Auskünfte; Institute und interessierte Dritte wollen Daten und Fakten aus dem Beruf erhalten. Soweit zulässig, informiert die WPK auch Dritte (etwa Mandanten, Verbände oder Behörden) über Art, Umfang und Grenzen der Berufspflichten von WP/vBP. Ziel ist es, Konflikte zu vermeiden.
WPK ist Ansprechpartner ihrer Mitglieder
Die Wirtschaftsprüferkammer unterstützt ihre Mitglieder in berufsrechtlichen Fragen und will damit Verstößen gegen Berufspflichten vorbeugen.
Zu Fragen der Berufsausübung, wie beispielsweise Versicherungsfragen, Fragen der Zusammenarbeit mit anderen Freien Berufen sowie Fragen im Zusammenhang mit den Berufsgrundsätzen, äußert sich der Vorstand der Kammer regelmäßig. Hinweise finden Mitglieder unter der Rubrik „Mitglieder > Praxishinweise“.
Bestellung/Anerkennung neuer Mitglieder wie auch deren Widerruf
Aufgabe der Wirtschaftsprüferkammer ist es, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu bestellen sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen. Die Wirtschaftsprüferkammer ist auch für die Aufhebung der Bestellungen oder Anerkennungen (Widerruf) zuständig. Die Bestellung und die Anerkennung begründen die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer. Darüber hinaus erfasst und verwaltet sie die Daten der Mitglieder der WPK im Berufsregister/Abschlussprüferregister.
Registrierung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer sowie Registrierung von Drittstaatsprüfern und EU/ EWR- Abschlussprüfungsgesellschaften
Außerdem haben WP/vBP und WPG/BPG (§ 57a Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO) der WPK seit dem 17. Juni 2016 anzuzeigen, dass sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. Diese Anzeige ist nur erforderlich, wenn erstmals gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden sollen. Darüber hinaus nimmt die Wirtschaftsprüferkammer: Registrierungen von Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprüfungsgesellschaften und von EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften vor.
Berufsaufsicht
Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen (§ 57 Abs. 1 WPO). Bei einer Pflichtverletzung kann der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer das Fehlverhalten des Mitgliedes mit einer berufsaufsichtlichen Maßnahme ahnden (§ 68 WPO). Die möglichen Maßnahmen reichen von einer Rüge, über eine Geldbuße bis 500.000 Euro, einem befristeten Tätigkeitsverbot in bestimmten Berufsbereichen bis zur Ausschließung aus dem Beruf. Bei Wiederholungsfällen kommt zusätzlich eine Untersagungsverfügung in Betracht.
Für Berufspflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB stehen, ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig (§ 66a Absatz 6 WPO). Die APAS übt zugleich die öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Berufsaufsicht der WPK aus.
Das Mitglied kann gegen berufsaufsichtliche Maßnahmen Einspruch einlegen. Gibt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer diesem nicht oder nur teilweise statt, kann das Mitglied die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. Die Berufsgerichtsbarkeit wird durch besondere Kammern und Senate für Wirtschaftsprüfersachen an den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Die erste Instanz bildet die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht Berlin, die zweite Instanz der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Kammergericht Berlin und die dritte Instanz der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin nimmt in den Verfahren vor den Berufsgerichten die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wahr (§ 84 WPO). Die Wirtschaftsprüferkammer schlägt ehrenamtliche Beisitzer für die Besetzung der Berufsgerichte vor (§ 57 Abs. 2 Nr. 11 WPO).
Die Wirtschaftsprüferkammer macht ihre unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen unter Angabe von Art und Charakter des Verstoßes auf ihrer Internetseite bekannt. Zudem veröffentlicht sie jährlich einen Bericht über die Berufsaufsicht.
Auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 WPO sichtet die Wirtschaftsprüferkammer fortlaufend die von ihren Mitgliedern geprüften und im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahres- und Konzernabschlüsse, deren Prüfung zu den Vorbehaltsaufgaben der Berufsangehörigen gehört. Im Wege einer formalen Kontrolle prüft die Kammer, ob die publizierten Abschlüsse und Bestätigungsvermerke den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Regeln zur Rechnungslegung und Prüfung entsprechen. Die Durchsicht erfolgt stichprobenartig. Nicht erfasst werden Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB. Die Berufsaufsicht über Prüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse obliegt unmittelbar der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS).
Im jährlichen Bericht über die Berufsaufsicht informiert die Wirtschaftsprüferkammer auch über die Ergebnisse der Abschlussdurchsicht.
Durchführung des Qualitätskontrollverfahrens
Die Wirtschaftsprüferkammer betreibt ein System der Qualitätskontrolle. Es soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungssysteme der Praxen einer regelmäßigen, präventiven Kontrolle unterliegen. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften müssen, sofern sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, ihre Praxis mindestens alle sechs Jahre durch einen unabhängigen Prüfer für Qualitätskontrolle prüfen lassen. Soweit erstmals gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden, muss die Praxis spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten Abschlussprüfung eine Qualitätskontrolle durchführen lassen. Gegenstand der Qualitätskontrolle ist die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des in einer Praxis eingerichteten Qualitätssicherungssystems, insbesondere der Einhaltung der einschlägigen Berufsausübungsregelungen (WPO, Berufssatzung WP/vBP und fachliche Regeln), der Unabhängigkeitsanforderungen, der Qualität und Quantität der eingesetzten Ressourcen sowie der berechneten Vergütung.
Innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer ist die Kommission für Qualitätskontrolle für das System der Qualitätskontrolle zuständig. Sie entscheidet über Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln eines Qualitätssicherungssystems. Sie registriert die Prüfer für Qualitätskontrolle und kann den Prüfervorschlag einer Praxis ablehnen. Sie beaufsichtigt die Prüfer für Qualitätskontrolle und kann an Qualitätskontrollen vor Ort teilnehmen. Über ihre Tätigkeit informiert sie jährlich in einem Bericht.
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beaufsichtigt, ob die Wirtschaftsprüferkammer das Qualitätskontrollverfahren geeignet, angemessen und verhältnismäßig führt. Im Einzelfall steht der APAS für Entscheidungen der Kommission für Qualitätskontrolle die Letztentscheidungsbefugnis zu.
Bei Praxen, die auch Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB prüfen, erfolgt die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems im Bereich der § 316a-Mandate unmittelbar durch die APAS. Dieses findet im Wege der „Inspektion“ statt.
Weitere Informationen sind unter der Rubrik „WPK > Qualitätskontrolle“ zusammengestellt.
Durchführung des bundeseinheitlichen Wirtschaftsprüfungsexamens
Die Wirtschaftsprüferkammer ist seit 1. Januar 2004 für die Durchführung des Berufsexamens zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter „Nachwuchs > Prüfungsstelle > Hinweise zur Examensdurchführung“.
Erlass von Regelungen zur Berufsausübung in Form von Satzungen
Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Berufsausübung des Berufsstandes Satzungen erlassen. Darunter fallen beispielsweise die Satzung für Qualitätskontrolle und die Neufassung der Satzung WP/vBP. Die Satzungen werden vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen.
Weitere Aufgaben
Vermittlung bei Streitigkeiten
Die Wirtschaftsprüferkammer vermittelt außerdem bei Konflikten ihrer Mitglieder untereinander oder mit Mandanten. Als neutrale Dritte begleitet die WPK die Beteiligten dabei, eine für beide Seiten außergerichtliche Einigung zu finden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Beteiligten freiwillig mitwirken und bereit sind, aufeinander zuzugehen.
Geldwäschebekämpfung
Die WPK ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, Verdachtsmeldungen ihrer Mitglieder zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unverzüglich an die Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamtes sowie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Schutz vor Wettbewerbsverstößen
Die Wirtschaftsprüferkammer schützt ihre Mitglieder vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Rechten, die Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfern und deren Berufsgesellschaften vorbehalten sind.
Berufsständisches Versorgungswerk
Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer begründet in der Regel auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen - WPV.
Berufshaftpflichtversicherung
Die Wirtschaftsprüferkammer ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zuständig, einen lückenlosen Schutz ihrer Mitglieder durch die Berufshaftpflichtversicherung sicherzustellen. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer, Berufsgesellschaften und Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung beträgt 1.000.000 €
Ausbildung des Berufsnachwuchses
Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern. Wegen eines ausreichenden Angebots besteht derzeit weder ein Bedarf für eigene Ausbildungsveranstaltungen noch für eine – gesetzlich vorgesehene – Regelung der Berufsausbildung durch Rechtsverordnung. Eine Übersicht über Anbieter entsprechender Lehrgänge steht zur Verfügung.
Seit Juli 2015 bietet die WPK auf ihrer Internetseite eine Praktikumsbörse an. Auf der Plattform können Mitglieder Praktikumsplätze anbieten und interessierte Bewerber Gesuche einstellen.
Darüber hinaus stellt die Wirtschaftsprüferkammer einen für das jeweilige Semester aktualisierten Studienführer Wirtschaftsprüfung bereit sowie eine aktuelle Übersicht aller nach § 8a und § 13b WPO anerkannten Studiengänge, über die das Wirtschaftsprüfungsexamen verkürzt werden kann.
Eine wesentliche Hilfe für Examenskandidaten sind die von der Wirtschaftsprüferkammer zu Übungszwecken zur Verfügung gestellten Klausurthemen zurückliegender Jahre.
Fortbildung der Mitglieder
Die Wirtschaftsprüferkammer bietet ihren Mitgliedern zudem zu verschiedenen Themen Fortbildungen an. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungen finden Sie unter „Mitglieder > Veranstaltungen > WPK“.
Beratung bei Existenzgründung
Die Wirtschaftsprüferkammer berät ihre Mitglieder auch bei der Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, insbesondere zum Verfahren auf Anerkennung. Formulare, Muster und Merkblätter stehen unter „Mitglieder > Existenzgründer“ zur Verfügung. Sie unterstützt die WPK Existenzgründer durch Erstellung von Gutachten für Förderbanken.
Bestellung eines Praxisabwicklers
Die Wirtschaftsprüferkammer unterstützt die Mitglieder und ihre Angehörigen bei Bedarf auch durch die Bestellung eines Praxisabwicklers.
Beratung der Mitglieder bei Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrages
Wird eine Auftrag für gesetzliche Abschlussprüfung widerrufen oder gekündigt, müssen der Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft die WPK unverzüglich informieren (§ 318 Absatz 8 HGB). Die WPK berät ihre Mitglieder im Vorfeld, ob eine beabsichtigte Kündigung oder der Widerruf für eine gesetzliche Abschlussprüfung zulässig ist, und gibt damit ihren Mitgliedern Rechtssicherheit.
Benennung von Sachverständigen
Die Wirtschaftsprüferkammer benennt Berufsangehörige mit entsprechendem Fachwissen als Sachverständige gegenüber Gerichten, Behörden und interessierten Dritten. Spezialkenntnisse von Berufsangehörigen können unter Suche nach Spezialkenntnissen jederzeit abgerufen werden.
Mitgliederinformation
Die WPK informiert ihre Mitglieder über wichtige Neuerungen sowie zu aktuelle berufsrechtliche Themen aus dem Berufsstand regelmäßig auf ihrer Interseite sowie per Newsletter und Magazin.
Unter „Mitglieder > Praxishinweise“ stellt die Wirtschaftsprüferkammer ihren Mitgliedern Hinweise für ihre tägliche Berufsausübung zur Verfügung (z. B. Hinweise zu Informationspflichten von Internetseiten, zum Vergabeverfahren zu Versicherungen).
Die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer bedingen eine vielfältige Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die im Bereich des Berufsstandes tätig sind. Die Kammer steht im ständigen Kontakt zu den Berufsverbänden der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Im Einzelfall geben die Berufsorganisationen gemeinsame Stellungnahmen zu den Berufsstand betreffenden Fragen ab.
Mit Anbietern von Berufshaftpflichtversicherungen finden regelmäßige Gespräche statt. Dabei stehen die Markt- und Produktentwicklung sowie der Schadensverlauf unverändert neben der Entwicklung des rechtlichen Umfeldes sowie einzelfallbezogene Fragestellungen im Mittelpunkt.
Es besteht eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den durch die Parallelität der Berufsordnungen verwandten rechts- und steuerberatenden Berufen. Mit der Gesamtheit der Freien Berufe findet ein reger Austausch im Bundesverband der Freien Berufe (BFB) statt.
Auf internationaler Ebene ist die Wirtschaftsprüferkammer Mitglied im Weltberufsverband der Accountants, der International Federation of Accountants (IFAC).
Auf europäischer Ebene ist die WPK Mitglied der Accountancy Europe, dem Zusammenschluss von Berufsorganisationen der Prüferverbände in Europa.