Hinweise zum Versicherungsschutz des Treuhänders als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB

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Möglichkeit der Tätigkeit als Verwahrstelle auch für WP/vBP
Die WPK hatte sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dafür eingesetzt, dass für bestimmte Arten von geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) die Funktion der hierfür vorgesehenen Verwahrstelle auch von WP/vBP sowie Berufsgesellschaften wahrgenommen werden kann. Der Gesetzgeber ist diesem Petitum gefolgt und hat dem Berufsstand (neben Steuerberatern, Rechtsanwälten und Notaren) diesen neuen Aufgabenbereich in § 80 Abs. 3 KAGB grundsätzlich eröffnet. (Zum AIFM-Umsetzungsgesetz bisher WPK Magazin 3/2012, Seite 48; 1/2013, Seite 10; 2/2013, Seite 39; 3/2013 (erscheint im September 2013).
Anforderungen an den Versicherungsschutz
Zum Schutz der Anleger ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 KAGB unter anderem Voraussetzung für die Tätigkeit als Verwahrstelle, dass der Treuhänder über ausreichende finanzielle Garantien verfügt. Dies kann durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung (sowie durch zusätzlich erforderliche Eigenmittel in bestimmter Höhe[3]) sichergestellt werden. Als Mindestversicherungssumme verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Gesamtheit der Ansprüche aller Anleger pro Fonds 10 % des in die AIF eingezahlten Kapitals, mindestens jedoch 1 Mio. Euro[4]. Eine ausdrückliche Bestätigung des Versicherungsschutzes in der erforderlichen Höhe durch den Versicherer muss der BaFin vorgelegt werden.
Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend der Frage nachgegangen, ob die neue Tätigkeit als Verwahrstelle von der Berufshaftpflichtversicherung (BHV) gemäß § 54 Abs. 1 WPO grundsätzlich erfasst ist und welche Aspekte in diesem Zusammenhang zu beachten sind.
Tätigkeit als Verwahrstelle grundsätzlich von der BHV erfasst
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der WP/vBP (WPBHV) muss die BHV die sich aus der Berufstätigkeit nach § 2 der WPO ergebenden Haftpflichtgefahren umfassen. Bei der Tätigkeit als Verwahrstelle handelt es sich nach Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer um eine sogenannte verwaltende Treuhandtätigkeit im Sinne der §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 129 Abs. 3 Nr. 3 WPO. Daher ist sie grundsätzlich von der BHV gemäß § 54 Abs. 1 WPO erfasst. Die Bundessteuerberaterkammer sieht dies für den Bereich der Steuerberater genauso.
Sollten einzelne Versicherer die grundsätzliche Einbeziehung der Tätigkeit als Verwahrstelle in die BHV in Zweifel ziehen, steht die Wirtschaftsprüferkammer gerne zur Verfügung, um ihre Mitglieder argumentativ zu unterstützen.
Gleichwohl Pflicht zur Abstimmung mit dem Versicherer
Wie oben bereits erwähnt, verlangt die BaFin eine explizite Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über den entsprechenden Versicherungsschutz. Schon hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, dem Versicherer die Übernahme einer Tätigkeit als Verwahrstelle anzuzeigen. Auch nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer besteht regelmäßig die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, Gefahr begründende oder erhöhende Umstände dem Versicherer mitzuteilen. Umgekehrt sollte aber auch der Versicherer von sich aus die mögliche Tätigkeit als Verwahrstelle in die an die Praxis gerichtete Risikoabfrage mit einschließen.
Mit dem Versicherer ist zu klären, ob im Einzelfall die „normale“ Grunddeckung in Höhe von 1 Mio. Euro gemäß § 54 Abs. 1 WPO ausreicht, um die aus der Tätigkeit als Verwahrstelle resultierenden Risiken adäquat abzudecken oder ob eine höhere Versicherungssumme vereinbart werden muss. Sofern bereits ein über die Mindestversicherungssumme hinausgehender Versicherungsschutz besteht, ist zu prüfen, ob die insoweit gegebenenfalls bestehende Begrenzung der Versicherungssumme (sogenannte Maximierung) zu erweitern ist oder vollständig aufgehoben werden muss (siehe hierzu unten).
Generell soll bei über 1 Mio. Euro hinausgehenden allgemeinen aber auch speziellen Risiken die BHV über die Höhe der Mindestversicherung hinausgehen (§ 17 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP). Diese Verpflichtung zur Überprüfung und Anpassung der Deckungssummen durch den WP/vBP stellt sich mit Blick auf die Tätigkeit als Verwahrstelle in verschärftem Maß schon deshalb, weil es sich hierbei um eine besonders Gefahr geneigte Tätigkeit handelt, mit der besonders hohe Risiken verbunden sein können. So kann beispielsweise die fehlerhafte Verifikation des Eigentums an einem von nur wenigen Sachwerten in einem geschlossenen Fonds zu einem Verlust des Großteils des Fondsvermögens führen.
Der Versicherer kann Hilfestellung bei der konkreten Ausgestaltung des gegebenenfalls erforderlichen höheren Versicherungsschutzes bieten. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die bestehende Grunddeckung in Höhe von 1 Mio. Euro angehoben oder speziell für die Tätigkeit als Verwahrstelle eine gesonderte Versicherung (Objektversicherung) abgeschlossen wird. Diese Frage wird vor allem dann virulent, wenn für die sonstigen Mandate der Praxis niedrigere Deckungssummen, wie beispielsweise die Grunddeckung in Höhe von 1 Mio. Euro, ausreichen. Sie stellt sich aber vor allem auch mit Blick auf das Erfordernis, dass eine versicherungstechnische Absicherung für die Tätigkeit als Verwahrstelle gewährleistet sein muss.
Für den Fall einer Begrenzung der über die Grunddeckung hinausgehenden Versicherungsleistung könnte diese Absicherung in Frage stehen, da im laufenden Geschäftsjahr noch keine Kenntnis darüber besteht, ob, in wie vielen Fällen und in welcher Höhe es bereits zu Schäden gekommen ist, die den Versicherungsschutz „verbraucht“ haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist anzuraten, entweder keine oder eine möglichst hohe Maximierung zu vereinbaren oder eine gesonderte Objektdeckung abzuschließen. Die möglichen versicherungstechnischen Varianten sollten mit dem Versicherer besprochen werden, um so die für jeweilige Praxis sinnvollste Lösung zu finden.
Unabhängig hiervon sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass neben dem Versicherer auch den Treuhänder die Verpflichtung trifft, der BaFin unverzüglich Änderungen betreffend die Gewährleistung der notwendigen finanziellen Garantien anzuzeigen (§ 80 Abs. 3 Satz 4 KAGB, beispielsweise auch Anpassung des Versicherungsschutzes in den Folgejahren mit Blick auf das geplante Kapitalvolumen).
Fußnoten zurück
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) (PDF)
zurückGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 4.7.2013, Bundesgesetzblatt 2013, Teil I Nr. 35, S. 1981.
zurückEine abschließende Darstellung sämtlicher Aspekte ist hier in der gebotenen Kürze nicht möglich. Vergleiche jedenfalls ergänzend das in Fußnote 4 genannte Merkblatt der BaFin vom 18.7.2013.
zurückSiehe „Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB“ der BaFin vom 18. Juli 2013 (unter Punkt III.3. „Finanzielle Garantie“).
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