Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarung oder Allgemeine Auftragsbedingungen – häufige Fragen unserer Mitglieder

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Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung

Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung zählen derzeit zu den häufigsten Anliegen, mit denen sich unsere Mitglieder an uns wenden. Hintergrund sind meist die jüngsten Prämienerhöhungen der Versicherer. Aktueller denn je ist das Thema Haftungsbegrenzung durch individuelle Vereinbarungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen. Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen zu diesem Bereich.

1. Welche Arten der Haftungsbegrenzung gibt es?

Man unterscheidet zunächst zwischen gesetzlichen und vertraglichen Begrenzungen. Die wichtigste gesetzliche Begrenzung bildet § 323 Abs. 2 HGB für den Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung. Besteht keine solche gesetzliche Begrenzung, kann der Prüfer seine Haftung vertraglich begrenzen. Innerhalb der vertraglichen Begrenzungen unterscheidet man danach, ob die Vereinbarung mit dem Mandanten durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AAB) oder individuell erfolgt.

2. In welchen Fällen brauche ich eine vertragliche Haftungsbegrenzung?

Besteht bereits eine Begrenzung durch Gesetz, darf keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden (§ 16 Berufssatzung WP/vBP). Besteht keine gesetzliche Begrenzung, würde der Prüfer unbegrenzt haften, wenn er keine abweichende Vereinbarung trifft. Übersteigt das mögliche Haftungsrisiko seine Versicherung, muss er sich Gedanken darüber machen, wie er dem begegnet: durch eine Haftungsvereinbarung mit dem Mandanten und/oder eine höhere Versicherung (§ 17 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP).

3. Welche Verschuldensformen kann die vertragliche Haftungsbegrenzung umfassen?

Nur Fahrlässigkeit, nicht Vorsatz (vgl. § 54a Abs. 1 WPO u. § 276 Abs. 3 BGB). Dies muss in der Haftungsbegrenzung auch deutlich zum Ausdruck kommen. Ob grobe Fahrlässigkeit auch von einer formularmäßigen Haftungsbegrenzung erfasst sein kann, könnte mit Blick auf § 309 Nr. 7 b BGB fraglich sein. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, ist § 54a Abs. 1 WPO insofern jedoch als lex specialis anzusehen, so dass die Zulassung der Haftungsbeschränkung durch AAB – anders als die entsprechende Regelung für Rechtsanwälte (§ 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO) – auch für grobe Fahrlässigkeit gilt.

4. Auf welchen Betrag kann ich meine Haftung im Minimum beschränken?

Bei einer Individualvereinbarung darf der Prüfer seine Haftung auf nicht weniger als 1 Mio. € begrenzen. In AAB beträgt die Mindestgrenze 4 Mio. €.Beide Fälle regelt § 54a Abs. 1 WPO.

5. Besteht ein Zusammenhang zwischen der vertraglichen Haftungsbegrenzung in AB und der Höhe der Deckungssumme meiner Berufshaftpflichtversicherung?

Ja. Die Haftungsbegrenzung ist nur wirksam, wenn eine Deckung über (mindestens) 4 Mio.€besteht (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO).

6. Ist die Haftungsbegrenzung in AAB auch dann wirksam, wenn die Deckungssumme über 4 Mio. € nur für eine bestimmte Anzahl von Fällen im Jahr (sog. Beschränkung der Jahreshöchstleistung oder Maximierung) zur Verfügung steht?

Ist die Jahreshöchstleistung bereits durch Schadensfälle aufgezehrt, so dürfte die Haftungsbegrenzung in jedem weiteren Schadensfall unwirksam sein. Dies hätte zur Folge, dass der WP in jedem weiteren Schadensfall unbegrenzt haftet – abgesehen davon, dass er dann auch unterversichert ist (Berechnungsbeispiel bei Maxl/Struckmeier, WPK-Mitt. 1999, 78 (82), Download).

Unklar ist die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung, solange die Jahreshöchstleistung noch nicht durch Schadensfälle aufgezehrt ist. Aus Sicht der WPK besteht kein Grund, einer Begrenzung die zivilrechtliche Wirksamkeit zu versagen, solange der Mandant die Aussicht auf die volle Versicherungsleistung hat. Dies zu entscheiden wäre jedoch letztlich Sache der Zivilgerichte. Daher muss jeder WP/vBP eigenverantwortlich entscheiden, ob er das Risiko einer möglichen Unwirksamkeit seiner Haftungsbegrenzung eingehen möchte. Der sicherste Weg besteht darin, die Jahreshöchstleistung der Anschlussdeckung nicht zu begrenzen (zu Einzelheiten s. WPK-Mitt. 1998, 306 (307)).

7. Wie komme ich zu einer wirksamen Individualvereinbarung?

Eine Individualvereinbarung ist nicht so einfach zu erreichen wie eine Haftungsbegrenzung in AAB. Sie erfordert Zeitaufwand beim WP/vBP. Denn eine Individualvereinbarung muss „ausgehandelt“ werden (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) . Dazu gehört, dass der Mandant eine „informierte Entscheidung“ trifft. Dies kann er nur, wenn er weiß, welche Alternativen er hat, und wenn er die Risiken einer Haftungsbegrenzung auch mit Blick auf konkret avisierte Mandate kennt. Der Mandant entscheidet sich sodann, welche Alternative er wählt. Der Entscheidungsprozeß sollte dokumentiert werden. Für jedes Mandat muss grundsätzlich neu verhandelt werden. Zu Einzelheiten s. Wolf, WPK-Mitt. 1998, 198, Download.

8. Sind bei der WPK Musterformulierungen für eine Individualvereinbarung erhältlich?

Nein. Zwar könnten auch Musterformulierungen individuell „ausgehandelt“ werden. Dennoch bestünde das Risiko, dass die Verwendung eines kammerseitigen Musters von den Gerichten nicht als Individualvereinbarung akzeptiert würde.

9. Kann ich meine Haftung in einer Individualvereinbarung begrenzen und in den übrigen Punkten trotzdem mit AAB arbeiten?

Ja. Zu Einzelheiten s. Maxl/Struckmeier, WPK-Mitt. 1999, 78 (81), Download.

10. Soll ich meine Haftung lieber in AAB oder lieber individuell begrenzen?

Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile. Die Haftungsbegrenzung in AAB ist rechtlich der sicherere Weg, setzt aber eine höhere Versicherung voraus (s. zu Frage 5). Der Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarung stehen Hürden gegenüber, die nicht leicht zu nehmen sind (s. zu Frage 8). Ab einem bestimmten Umfang von Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung wird der eine oder andere WP/vBP sicher überlegen, ob er sich durch die Zahlung der höheren Versicherungsprämie für die Anschlussdeckung den hohen Aufwand und das Wirksamkeitsrisiko jeder einzelnen Individualvereinbarung erspart.

Berufssatzung WP/vBP

§ 16
„Eine gesetzliche Haftungsbegrenzung darf nicht abbedungen werden.“

§ 17 Abs. 2
„Die ... Berufshaftpflichtversicherung soll über die Höhe der Mindestversicherung hinausgehen, wenn Art und Umfang der Haftungsrisiken des WP/vBP dies erfordern.“

Kontakt

Peter Uhlmann

Abteilungsleiter Mitgliederabteilung

+49 30 726161-143

peter.uhlmann@wpk.de