Werbemöglichkeiten

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WP/vBP nur diejenigen Werbebeschränkungen, die sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (UWG) ergeben. Der Begriff „unlauter“ in § 52 WPO entspricht dabei dem des § 3 UWG.

Es ist dem WP/vBP demnach unbenommen, unter Zuhilfenahme üblicher Werbemittel und Werbeträger auf sich aufmerksam zu machen, solange nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Insbesondere ist also auch die unaufgeforderte Werbung gegenüber Nichtmandanten grundsätzlich gestattet. Hinsichtlich Werbeträgern wie Brief- und Telekommunikationswerbung wird auf den Bericht im WPK Magazin 4/2004, S. 26 f. verwiesen, der hier als Download zur Verfügung steht. Ausführungen zu weiteren Werbemitteln finden sich in einem Artikel aus dem WPK Magazin 2/2007, S. 24 f., der nachfolgend ebenfalls zur Verfügung steht.