Besonderheiten für die Abschlussprüfung

Weitere Praxishinweise
- Abschlussprüfung
- Arbeitsproben bei Ausschreibungen
- Auftragsdatei und Siegelliste
- Bestätigungsvermerk
- Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
- Datenschutz
- Durchsuchung und Beschlagnahme
- Elektronische Prüfungsvermerke und -berichte
- Elektronischer Rechtsverkehr
- Erstellung Jahresabschluss
- Fremdwährungsdifferenzen
- Informationspflichten (E-Mails/Internet/AGB)
- International Standards on Auditing (ISA)
- Internes Hinweisgebersystem („Whistleblowing“)
- Kundmachung/Werbung
- Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung
- Nachschau
- Netzwerk
- Prüfung und Bestätigung nach dem Verpackungsgesetz
- Siegelführung
- Vergabeverfahren
- Versicherung
Die WPK möchte einige ausgewählte handelsrechtliche Änderungen aus dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vorstellen, die besondere Auswirkung auf die Abschlussprüfung entfalten.
Einleitend lässt sich festhalten:
Aus dem BilRUG resultieren wesentliche Änderungen für die Unternehmensberichterstattung, vor allem aus einer geänderten Umsatzerlösdefinition und einer Überarbeitung der Anhangangaben.
Für die Abschlussprüfung ergeben sich Besonderheiten aus
- einer Anhebung der Schwellenwerte
- zusätzlichen Anforderungen an den Bestätigungsvermerk
- neuen Offenlegungsanforderungen.
Erstanwendungszeitpunkt
Die Neuregelungen des BilRUG sind erstmals verpflichtend für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ergeben sich Auswirkungen somit für den Abschluss zum 31. Dezember 2016.
Anhebung der Schwellenwerte
Durch das BilRUG werden die Schwellenwerte nach § 267 Abs. 1 und 2 HGB für die Merkmale „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ angehoben. Dagegen unverändert bleiben die Schwellenwerte für das Merkmal „Anzahl der Arbeitnehmer“.
Bilanzsumme (Mio.EUR) | Umsatzerlöse (Mio.EUR) | |||
---|---|---|---|---|
bisher | BilRUG | bisher | BilRUG | |
Kleine Kapitalgesellschaft | 4,84 | 6,0 | 9,68 | 12,0 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 19,25 | 20,0 | 38,5 | 40,0 |
Nach Einschätzung der Bundesregierung werden durch die höheren Schwellenwerte rund 7.000 bisher mittelgroße Unternehmen künftig als klein einzustufen sein.
Für kleine Kapitalgesellschaften ergeben sich insbesondere Erleichterungen durch den Wegfall des Lageberichts (§ 264 Abs. 1 HGB), die Zusammenfassung bestimmter GuV-Posten (§ 276 HGB) und eine verringerter Umfang erforderlicher Anhangangaben (§ 288 Abs. 1 HGB).
Darüber hinaus entfällt für kleine Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 HGB).
Anforderungen an den Bestätigungsvermerk
Ergänzung um Gesetzeskonformität des Lageberichts
Die Prüfung von Lagebericht und Konzernlagebericht hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu deren Aufstellung beachtet worden sind (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB). Dementsprechend sind Bestätigungsvermerke zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, um eine Aussage zur Gesetzeskonformität von Lagebericht bzw. Konzernlagebericht zu erweitern (§ 322 Abs. 6 Satz 1 HGB).
Der Hauptfachausschuss des IDW empfiehlt für das Prüfungsurteil mit uneingeschränkt positiver Gesamtaussage bei einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung daher folgende Formulierung:
„[...]Meine / Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach meiner / unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“
Unterzeichnung
Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat (§ 322 Abs. 7 Satz 3 HGB).
Dabei kann es sich auch um mehrere Wirtschaftsprüfer handeln (vgl. § 43 Abs. 6 WPO, § 38 Abs. 2 BS WP/vBP).
Erklärung zur Unternehmensführung
Klarstellend wurde der bisherige § 317 Abs. 2 HGB zudem um einen Satz 4 erweitert, wonach die Inhalte der Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a Abs. 2 HGB und § 315 Abs. 5 HGB) nicht in die Abschlussprüfung einzubeziehen sind. Insoweit ist im Rahmen der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden.
Neue Offenlegungsanforderungen
Alle offenzulegenden Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen (§ 325 Abs. 1a HGB). Innerhalb dieser Frist sind sowohl der geprüfte Abschluss der Gesellschaft als auch der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk einzureichen. Damit ist es künftig nicht mehr gestattet, einen ungeprüften Abschluss zur Fristwahrung offenzulegen.
Sonstige offenzulegende Unterlagen (z.B. Aufsichtsratsbericht) hingegen können auch später, unverzüglich nach Vorliegen, eingereicht werden.
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen zum BilRUG? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Heiko Spang
Abteilungsleiter Unternehmensberichterstattung und Prüfung / Rechnungswesen