Hinweis der KfQK vom 6. September 2016
Ersetzt durch: Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle (Stand 1. September 2020)
Fortbildungsveranstaltungen
Eine Liste von durch die WPK anerkannten Fortbildungsveranstaltungen ist auf der Internetseite der WPK unter „Mitglieder > Digitale Anträge, Formulare & Merkblätter > Qualitätskontrollverfahren > Aus- und Fortbildungsveranstaltungen“ hinterlegt.
Auftragsnachschauer
1 | 1WP/vBP sind verpflichtet, eine Nachschau mit dem Ziel durchzuführen, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen des Qualitätssicherungssystems zur Abwicklung von Abschlussprüfungen zu beurteilen. 2Die Nachschau bezieht sich auf die Frage, ob die Regelungen des Qualitätssicherungssystems zur Abwicklung von Abschlussprüfungen eingehalten worden sind. 3Die Nachschau muss in angemessenen Abständen sowie bei gegebenem Anlass stattfinden. 4Das Qualitätssicherungssystem ist hinsichtlich der Regelungen zur Abwicklung von Abschlussprüfungen, der Fortbildung, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter sowie der Handakte (Prüfungsakte) jährlich zu bewerten.
2 | 1Die Nachschau der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge ist ein Vergleich der Anforderungen an eine gewissenhafte Abwicklung von Abschlussprüfungen mit deren tatsächlicher Abwicklung. 2Art und Umfang der Nachschau müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen stehen, wobei die Ergebnisse einer Qualitätskontrolle nach §§ 57a ff. WPO berücksichtigt werden können. 3Dabei sind alle in der Praxis verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführen, einzubeziehen.
Die Nachschau ist nur von ausreichend fachlich und persönlich geeigneten Personen, die grds. nicht unmittelbar mit der Abwicklung des betreffenden Auftrages oder als auftragsbegleitender Qualitätssicherer nach § 48 Abs. 3 Satz 2 BS WP/vBP befasst waren, durchzuführen.
auftragsbegleitender Qualitätssicherer
1Gegenstand der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung ist die Beurteilung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prüfung nicht unter Beachtung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durchgeführt wird und ob die Behandlung wesentlicher Sachverhalte angemessen ist. 2Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung darf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Durchführung der Prüfung nicht beteiligt waren. (§ 48 Abs. 3 BS WP/vBP)
Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer muss, wie der Berichtskritiker, fachlich und persönlich geeignet sein. Er darf jedoch, anders als der Berichtskritiker, auch nicht unwesentlich an der Auftragsabwicklung beteiligt sein.
Berichtskritiker
1Gegenstand der Berichtskritik ist die Überprüfung des Prüfungsberichts vor seiner Auslieferung daraufhin, ob die für den Prüfungsbericht geltenden fachlichen Regeln eingehalten sind; dabei ist auch zu beurteilen, ob die im Prüfungsbericht dargestellten Prüfungshandlungen und Prüfungsfeststellungen schlüssig sind. 2Die Berichtskritik soll nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Erstellung des Prüfungsberichts nicht selbst mitgewirkt haben und die an der Durchführung der Prüfung nicht wesentlich beteiligt waren. (§ 48 Abs. 2 BS WP/vBP)
Durch die Berichtskritik soll die Einhaltung der für die Berichterstattung geltenden fachlichen Regeln gewährleistet werden, aber auch die Schlüssigkeit der im Prüfungsbericht dargestellten Prüfungshandlungen und -feststellungen überprüft werden.
Der Berichtskritiker muss fachlich und persönlich geeignet sein. Fachlich ist er geeignet, wenn er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von AP verfügt. Persönlich ist geeignet, wenn er nicht an der Erstellung des Prüfungsberichtes mitgewirkt hat und auch nicht wesentlich an der Prüfungsdurchführung beteiligt gewesen ist.
Konsultierter
1WP/vBP sind verpflichtet, bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen internen oder externen fachlichen Rat einzuholen, soweit dies bei pflichtgemäßer Beurteilung des WP/vBP nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. 2Die Ergebnisse des Rates und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu dokumentieren. (§ 39 Abs. 3 BS WP/vBP)
Mittels der Konsultation sollen durch eine praxisinterne oder externe Beratung in der Abschlussprüfung aufkommende Zweifelsfragen geklärt werden.
PublG
Publizitätsgesetz
Grundgesamtheit
2Die Grundgesamtheit der Aufträge besteht aus den seit der letzten Qualitätskontrolle durchgeführten Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt wurden. 3Zur Grundgesamtheit können auch Aufträge gehören, die im Zeitpunkt der Beendigung der Qualitätskontrolle noch nicht abgeschlossen sind, soweit keine ausreichenden abgeschlossenen Aufträge zur Verfügung stehen und dies für die Beurteilung der Angemessenheit oder Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems erforderlich ist. (§ 20 Abs. 2 Satz 2 f. SaQK)
Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG (PDF)
Vgl. auch WPO-Kommentar, 3. Auflage, § 57a Rn 24 ff.
Inspektion
Die APAS führt anlassunabhängig Inspektionen bei WP-Praxen durch, die Abschlussprüfungen nach § 316a HGB durchführen. Diese erstrecken sich mindestens auf
- eine Bewertung des Aufbaus des Qualitätssicherungssystems der WP-Praxis
- eine angemessene Prüfung der Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen in den Verfahren und eine Überprüfung der Prüfungsunterlagen von Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Ermittlung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems sowie
- eine unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Inspektion vorgenommene Bewertung des Inhalts des aktuellsten von der Praxis veröffentlichten jährlichen Transparenzberichtes
ohne besonderen Anlass gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, (§ 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1)
Allgemein, vgl. auch WPO-Kommentar, 3. Auflage, § 62b Rn 1 ff.
Verhältnis zum Qualtitätskontrollverfahren, vgl. auch WPO-Kommentar, 3. Auflage, § 57a Rn 148, § 62b Rn 65 ff.
BMWi
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung
1Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat zu beurteilen, ob Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung vorliegen. 2Diese liegen insbesondere dann vor, wenn im Rahmen der Prüfung der Auftragsabwicklung festgestellt wird, dass in bedeutsamen Prüffeldern keine hinreichende Prüfungssicherheit erzielt wurde oder dem Prüfer für Qualitätskontrolle im Zuge der Qualitätskontrolle konkrete Anhaltspunkte für wesentliche Fehler in der Rechnungslegung zur Kenntnis gelangen. 3Seine Beurteilung ist im Qualitätskontrollbericht zu begründen. 4Soweit Einzelfeststellungen nicht von erheblicher Bedeutung sind, sind sie in den Arbeitspapieren zu dokumentieren. (§ 22 Abs. 5 SaQK)
Nachschau
fachliche(n) Regeln
WP/vBP sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an das Gesetz gebunden, haben sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese und fachliche Regeln zu beachten. (§ 4 Abs. 1 BS WP/vBP)
Vgl. auch WPO-Kommentar, 3. Auflage, § 43 Rn 61 ff.
Prüfungsteam / Teammitglieder
Zum Einsatz von fachlichen Mitarbeitern bei der Durchführung von Qualitätskontrollen vgl. Einsatz von fachlichen Mitarbeitern bei der Durchführung von Qualitätskontrollen.
Whistleblower
Hinweisgeber im internen Meldeverfahren der Praxis (Whistleblowing)
Mitglieder > Praxishinweise > Internes Hinweisgebersystem („Whistleblowing“)
Vgl. auch WPO-Kommentar, 3. Auflage, § 55b Rn 45 ff.
DPR
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Netzwerk(e)
Bei einem Netzwerk handelt es sich um
- eine breitere Struktur,
- die auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft angehört und
- die eindeutig auf Gewinn- und Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, der Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist.
Mitglieder > Praxishinweise > Netzwerk
vgl. auch WPO-Kommentar, 3. Auflage, § 44b Rn. 50 ff.
kleine Praxen
Vgl. zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems kleiner Praxen auch „Ergänzende Hinweise zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems kleiner Praxen, Rn. 2“
Verhältnismäßigkeit / Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
1Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein. 2Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Unternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zukommt. (§ 57a Abs. 5b WPO)
Qualitätskontrollverfahren, vgl. WPO-Kommentar, 3. Auflage, § 57a Rn 158 ff.
gemischte Praxis/en
WP-Praxen, die sowohl gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen mit öffentlichem Interesse als auch gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der BaFin beauftragt werden, durchführen.
Vgl. auch WPO-Kommentar, 3. Auflage, § 57a Rn 147.
Berichterstattung
Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat das Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitätskontrollbericht ist so zu gestalten, dass die Kommission für Qualitätskontrolle die Beurteilung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfer für Qualitätskontrolle in angemessener Zeit nachvollziehen kann.
WPO
Wirtschaftsprüferordnung