Berufsregister/Abschlussprüferregister

Berufsregister/Abschlussprüferregister

Die WPK führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 37 Abs. 1 Satz 1 WPO). Neben der Erfassung der Daten der Mitglieder der WPK erfüllt das Berufsregister zugleich die Aufgabe des Abschlussprüferregisters im Sinne der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG).

Im Berufsregister/Abschlussprüferregister befinden sich daher die gesetzlich vorgeschriebene Informationen über:

  • Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaften / Buchprüfungsgesellschaften
  • EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
  • Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesellschaften
  • genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände

Das Berufsregister wird elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten hier zugänglich:

Darüber hinaus steht eine Sammlung von Links zu den Berufsregistern anderer Länder zur Verfügung.

Weitere Links

Formulare und Merkblätter mit Bezug zum Berufsregister finden Sie unter „Digitale Anträge, Formulare & Merkblätter“.


Liste der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Auswahlverfahren (Artikel 16 Absatz 3 EU‑Verordnung Nr. 537/2014)

Die EU-Abschlussprüferverordnung verpflichtet den Prüfungsausschuss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse, seine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft auf der Grundlage eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens abzugeben. Für Zwecke der Durchführung solcher Auswahlverfahren veröffentlicht die Wirtschaftsprüferkammer eine Liste aller Wirtschaftsprüfer, die berechtigt sind, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen.

Eine Liste der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse beendet und dabei jeweils mindestens 15 % der von sämtlichen deutschen Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare erhalten haben (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 3 EU-Verordnung Nr. 537/2014), finden Sie auf der Internetseite der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS).


Suche nach Spezialkenntnissen

Dieses Verzeichnis beruht auf freiwilligen und von der WPK nicht überprüften Angaben ihrer selbstständig tätigen Mitglieder. Auch hier nicht erfasste Mitglieder können gegebenenfalls entsprechende Kenntnisse vorweisen.