Vermittlung bei Streitigkeiten

Was ist ein Vermittlungsverfahren?
Zu den gesetzlichen Aufgaben der WPK gehört auch die Durchführung von Vermittlungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern oder unter den Mitgliedern der WPK (§ 57 Abs. 2 Nr. 2, 3 WPO). Dabei nimmt die WPK die Rolle einer neutralen Streitvermittlerin ein. Ziel eines Vermittlungsverfahrens ist, einvernehmlich eine außergerichtliche Lösung zwischen den Beteiligten zu finden. Damit sollen insbesondere Zivilgerichtsverfahren vermieden werden. Das Verfahren ist für die Beteiligten kostenfrei.
Bei welchen Streitigkeiten kann ein Vermittlungsverfahren sinnvoll sein?
Das Vermittlungsverfahren wird insbesondere bei Streitigkeiten über die Höhe des Honorars oder über die Herausgabe von Unterlagen (vgl. § 51b Abs. 3 Satz 1 WPO zum berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrecht) in Anspruch genommen. Bei Streitigkeiten über die Rechnungshöhe ist zu beachten, dass die WPK diese grundsätzlich schwer beziehungsweise nicht überprüfen kann, da sie regelmäßig keinen Einblick darin hat, wie viel Aufwand im Einzelfall tatsächlich erforderlich war. Dennoch kann hier versucht werden, einen Interessenausgleich zu finden.
Ein Vermittlungsverfahren kann aber auch dazu dienen, eine aufgrund von Streitigkeiten ins Stocken geratene Kommunikation zwischen den Beteiligten wieder anzuregen oder auf eine sachliche Ebene zu bringen.
Wenig hilfreich ist ein Vermittlungsverfahren regelmäßig bei Streitigkeiten zwischen (Abschluss)Prüfern und ihren Mandanten, wenn fachliche Themen betreffend die Prüfung strittig sind. Hier kann die WPK grundsätzlich keinen der Beteiligten dazu anhalten, seine fachliche Auffassung zu ändern, dies allein schon aufgrund der berufsrechtlichen Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers. Gleiches gilt etwa bei einem Steuerberatungsauftrag, wenn es Unstimmigkeiten über die steuerliche Behandlung von Themen gibt. Nur ein Gericht wäre in der Lage, solche Themen rechtlich korrekt und verbindlich zu klären. Ein Vermittlungsverfahren kann in solchen Fällen jedoch gegebenenfalls den kommunikativen Austausch der Beteiligten unterstützen.
Welche Voraussetzungen hat ein Vermittlungsverfahren?
Es muss sich um eine Streitigkeit zwischen einem Wirtschaftsprüfer/einem vereidigten Buchprüfer/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/einer Buchprüfungsgesellschaft und seinen/ihren (gegebenenfalls auch ehemaligen) Mandanten handeln oder um eine Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedern der WPK.
Der Antragsteller muss einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens stellen und die erforderlichen Unterlagen als Nachweise beifügen. Der Antrag kann per Brief oder per E-Mail übermittelt werden.
Sofern sich der Mandant durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer vertreten lassen möchte, bitten wir um Übermittlung einer Vollmacht.
Der Antragsgegner muss ebenfalls mitwirken wollen, da die Teilnahme an dem Verfahren freiwillig ist. Die Teilnahmebereitschaft kann im Laufe des Verfahrens jederzeit zurückgezogen werden.
Es darf noch kein gerichtliches Verfahren in der Sache anhängig sein. Das Vermittlungsverfahren ist einem gerichtlichen Verfahren vorgelagert und kann ein Gericht in seiner Entscheidungsfindung nicht präjudizieren.
Wie sieht ein Vermittlungsverfahren aus und wie lange dauert es?
Wenn ein Vermittlungsantrag bei der WPK eingeht, wird zuerst geprüft, ob der Sachverhalt vermittlungsfähig ist. Wenn die Angaben und Unterlagen vollständig sind, wendet sich die WPK an den Antragsgegner und bittet ihn um Mitteilung, ob er sich an dem Vermittlungsverfahren beteiligen möchte. Bejahendenfalls bittet die WPK um eine Stellungnahme in der Sache. Bei Bedarf werden auch berufsrechtliche Hinweise an die Beteiligten gegeben, die der Streitbeilegung dienen können. Sobald eine Stellungnahme eingeht, wird sie dem Antragsteller übermittelt, sofern der Antragsgegner der Übermittlung nicht ausdrücklich widerspricht. Im weiteren Verlauf werden in der Regel Stellungnahmen und Vermittlungsangebote ausgetauscht. Dies kann schriftlich, elektronisch oder telefonisch erfolgen.
Die Dauer eines Vermittlungsverfahrens hängt von verschieden Faktoren ab, insbesondere der Komplexität des Sachverhalts und der Reaktionszeit der Parteien. Demzufolge kann sich ein Verfahren von wenigen Wochen bis über Jahre erstrecken.
Wie kann ich einen Vermittlungsantrag stellen?
Übermitteln Sie bitte Ihren Vermittlungsantrag per Post an die Anschrift der WPK mit dem Zusatz „Stabsstelle Berufsrecht“ oder per E-Mail an berufsrecht@wpk.de.
Kontakt
Herr Geithner
Stabsstellenleiter Berufsrecht/Geldwäscheaufsicht und -prävention
Frau Kosterka
Referentin Berufsrecht / Geldwäscheaufsicht und -prävention
Frau Barschkies
Referentin Berufsrecht / Geldwäscheaufsicht und -prävention