Stellungnahmen

2025

Stellungnahme von WPK und BStBK zu den Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

7. März
2025

Die WPK und die BStBK haben mit gemeinsamem Schreiben vom 7. März 2025 zu den vom Umweltbundesamt nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien gemeinsam Stellung genommen.

Inhaltlich sind die Prüfleitlinien zum Teil identisch mit den Prüfleitlinien nach dem VerpackG. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hatte bedauerlicherweise viele der Anregungen von WPK und BStBK zu den dortigen Prüfleitlinien nicht aufgegriffen. Diese beziehen sich vor allem auf Erleichterungen für die betroffenen Prüfer oder Punkte, in denen die Prüfleitlinien über das Gesetz hinausgehen.

Wir haben daher unsere Argumente direkt gegenüber dem Umweltbundesamt vorgetragen und ihre Berücksichtigung eingefordert, insbesondere folgende:

  • Zeitlicher Aspekt: Die Prüfleitlinien kommen viel zu spät. Wir haben das Umweltbundesamt in diesem Jahr um wohlwollende Prüfung der Berichte gebeten, da die Prüfungen längst begonnen haben und die Prüfer die Prüfleitlinien noch nicht kennen.
  • Anregung zur Registrierung von Prüfungsgesellschaften, da bisher nur der Einzelprüfer ins Verpackungsregister aufgenommen wird, was Fragen etwa zur Berufshaftpflichtversicherung aufwirft.
  • Hinweis, dass – entgegen der Handhabung der ZSVR – ausländische Prüfer nur dann registriert werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des § 27 VerpackG erfüllen.
  • Anregung, bei der Verwertung von Ergebnissen Dritter auch IT-Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke von Jahresabschlüssen zuzulassen.
  • Hinweis, dass die Arbeitspapiere eines WP/vBP und StB nach dem Berufsrecht nicht herausgabepflichtig sind, auch nicht gegenüber Dritten wie dem Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt muss sich weitere Nachweise vom Hersteller einholen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EWKFondsG) beziehungsweise kann sich die Art und den Umfang des Vorgehens des Prüfers von diesem näher erläutern lassen (A.2.4 der Prüfleitlinien).
  • Anregung, auf verpflichtende Vor-Ort-Prüfungen bei im Ausland ansässigen Herstellern zu verzichten, soweit diese Prüfungshandlungen auch anderweitig erbracht werden können.

Stellungnahme zum Entwurf der Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EPS 140 n.F. (10.2024))

3. März
2025

Die WPK hat am 3. März 2025 zum Entwurf des IDW Prüfungsstandards: Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EPS 140 n.F. (10.2024)) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt den vorliegenden Standardentwurf insgesamt. Dieser setzt die Anforderungen und Konsequenzen für die Durchführung von Qualitätskontrollen an ein risikobasiert ausgestaltetes Qualitätsmanagementsystem nach IDW QMS 1 (09.2022) und die Änderung der Berufssatzung zur Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 200 (rev.) in vernünftiger und sachgerechter Weise um.

Die Stellungnahme der WPK gibt darüber hinaus Hinweise und Erläuterungen zu den Bereichen der Leistungsbeurteilung der Praxisleitung und der Dokumentation einer Qualitätskontrolle.

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

7. Februar
2025

Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich möchte das Bundesministerium für Gesundheit die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Förderung der Verbesserung der stationären Versorgung im Krankenhausbereich aus dem Transformationsfonds näher ausgestalten. Der Transformationsfonds wurde mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) für eine Laufzeit von zehn Jahren ab dem Jahr 2026 eingerichtet.

In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2025 hat sich die WPK zu dem in § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E vorgesehenen Wirtschaftsprüfertestat geäußert.

Der Entwurf regelt in § 4 KHTFV das Antragsverfahren auf Auszahlung von Fördermitteln. Mit dem Antrag muss das beantragende Land unter anderem ein Nachweis darüber einreichen, dass das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten Krankenhäuser geprüft wurde. Hierfür kann auch ein „Testat eines Wirtschaftsprüfers [vorgelegt werden], der durch den jeweiligen Krankenhausträger beauftragt wurde“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E).

Die WPK hat sich insoweit den Ausführungen des IDW in dessen Stellungnahme vom 24. Januar 2025 angeschlossen. Die Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern in die neue Aufgabe ist zu begrüßen. Wirtschaftsprüfer sind aufgrund ihrer Funktion als gesetzliche Abschlussprüfer bestens vertraut damit, sich mit der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen – hier Krankenhäuser – zu befassen. In diesem Rahmen spielt auch die Frage der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) eine zentrale Rolle.

Unsicherheit beim Auftragsgegenstand

Der Verordnungsentwurf stellt jedoch nicht hinreichend dar, was Gegenstand des Auftrags des Wirtschaftsprüfers sein soll. Der Begriff „Insolvenzrisiko“ ist gesetzlich nicht definiert und führt zu Unsicherheiten bei der Auslegung. Auch bleibt unklar, welches Prüfungsurteil das Testat beinhalten soll.

Darüber hinaus hat die WPK gefordert, für diese Aufgabe neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer vorzusehen. Vereidigte Buchprüfer können ebenfalls gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen oder das Vorliegen von Insolvenzgründen nach den §§ 17 ff. InsO prüfen. Sie unterliegen zudem den gleichen Berufspflichten wie Wirtschaftsprüfer.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit soll sich bereits am 14. Februar 2025 der Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf befassen. Der Verordnungsentwurf ist zustimmungsbedürftig.