Bekanntmachungen von Maßnahmen im Internet (§ 57 Abs. 1 GwG)
Die Wirtschaftsprüferkammer ist als Geldwäscheaufsichtsbehörde verpflichtet bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldbescheide, die wegen eines Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Pflichten verhängt wurden, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG).
Die Bekanntmachung soll nicht nur Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes enthalten, sondern auch die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen benennen, von denen der Verstoß begangen wurde. Die Bekanntmachung darf erst nach fünf Jahren von der Internetseite gelöscht werden (§ 57 Abs. 4 GwG).
Maßnahmen im Jahr 2025
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Maßnahme: Bußgeld (1.200 EUR)
Adressat der Maßnahme: vBP Gerd Rohkemper
Art der Tätigkeit / Auftragsgegenstand: Verstoß gegen die Dokumentationspflicht der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG; Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 GwG
Einzelheiten: Die Risikoanalyse wurde nicht dokumentiert. Rückfragen zu Angaben im Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten wurden nicht beantwortet.
Datum der Veröffentlichung: 25. März 2025