Was bedeutet die verzögerte Umsetzung der CSRD für das Examen?

Der Bruch der Ampelkoalition hat dazu geführt, dass das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht im Jahr 2024 nicht mehr verabschiedet wurde und das Gesetzgebungsverfahren in der neuen Legislaturperiode neu angestoßen werden muss.
Von der Grandfather-Regelung Betroffene
Unabhängig hiervon verfolgt die WPK weiter das Ziel, allen Kandidatinnen und Kandidaten im Wirtschaftsprüfungsexamen, für die das grundsätzlich noch in Betracht kommt (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 21. Juni 2024), den Zugang zu einer in der CSRD und der EU-Abschlussprüferrichtlinie enthaltenen Grandfather-Regelung zu ermöglichen. Dies sind die Examenskandidaten, die den Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen vor dem 1. Januar 2024 gestellt haben, sowie vor dem 1. Januar 2026 die Prüfung bestehen und als Wirtschaftsprüfer bestellt sind. Sie werden keine zusätzliche Prüfung ablegen müssen, wenn sie künftig gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen wollen. Stattdessen sollen sie die erforderlichen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung im Wege der kontinuierlichen Fortbildung erwerben (Art. 14a EU-Abschlussprüferrichtlinie).
Zwischenzeitlich von der Europäischen Kommission veröffentlichte erste Vorschläge für eine Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung und deren Prüfung deuten bisher nicht auf eine Änderung dieser Grandfather-Regelung hin. Es sollte daher momentan davon ausgegangen werden, dass das künftige CSRD-Umsetzungsgesetz unabhängig vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens die inhaltlichen, zeitlichen und Fristvorgaben aus Art. 14a EU-Abschlussprüferrichtlinie eins zu eins übernehmen wird.
Nicht von der Grandfather-Regelung Betroffene
Nicht von der Grandfather-Regelung betroffene Personen, die zur Durchführung von Nachhaltigkeitsprüfungen zugelassen werden möchten, müssen gemäß den Vorschriften der CSRD die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den maßgebenden Sachgebieten sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden, im Rahmen des Wirtschaftsprüfungsexamens nachweisen. Der bisherige Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz sah vor, dass dies durch Ablegen einer zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte erfolgen soll. Wegen der verzögerten Umsetzung der CSRD kann diese zusätzliche Prüfung mangels Rechtsgrundlage jedoch zunächst nicht durchgeführt werden.