Neu auf WPK.de

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2025

Prüfung
10. März 2025

Änderungen der Prüfungsvorschriften in Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und Prüfungsberichtsverordnung durch das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (BGBl. I Nr. 69 vom 5. März 2025) enthält zahlreiche Änderungen, die zur Umsetzung und Durchführung von EU-Vorgaben erforderlich sind. Für WP/vBP sind folgende Änderungen relevant:

Der Umfang der Jahresabschlussprüfung sowie der Organisationspflichten bei Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) soll auf die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union erweitert werden (§ 24 ZAG, eingeführt durch Art. 11 Nr. 8).

bk
Prüfung
5. Februar 2025

Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern:
Rundschreiben JAP-1/2025

Prüfung
14. Januar 2025

Service der WPK:
Übersicht der Vorbehaltsaufgaben der WP/vBP aktualisiert

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert.

Zusätzliche Vorbehaltsaufgaben wurden beispielsweise im Strompreisbremsegesetz, im Krankenhausentgeltgesetz und in der Pflegepersonalbemessungsverordnung identifiziert. Darüber hinaus wurden Verweise auf fachliche Verlautbarungen aktualisiert und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Übersicht hat eine unterstützende Funktion; eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe kann sie indes nicht ersetzen.

la
Prüfung
8. Januar 2025

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Am 27. Dezember 2024 wurde das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 438).

Externe Rotation für Abschlussprüfer eingeführt – WPK war dagegen

Die Forderung der WPK zur Streichung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG (§ 38 Abs. 1 KMAG), Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG) sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG) wurde bedauerlicherweise nicht aufgegriffen.

ko