Berufspolitik
10. März 2025

Stellungnahme:
WPK und BStBK zu den Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

Die WPK und die BStBK haben mit gemeinsamem Schreiben vom 7. März 2025 zu den vom Umweltbundesamt nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien gemeinsam Stellung genommen. Die WPK hat unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. Februar 2024 über die Konsultation des Umweltbundesamtes informiert.

Inhaltlich sind die Prüfleitlinien zum Teil identisch mit den Prüfleitlinien nach dem VerpackG. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hatte bedauerlicherweise viele der Anregungen von WPK und BStBK zu den dortigen Prüfleitlinien nicht aufgegriffen. Diese beziehen sich vor allem auf Erleichterungen für die betroffenen Prüfer oder Punkte, in denen die Prüfleitlinien über das Gesetz hinausgehen.

Wir haben daher unsere Argumente direkt gegenüber dem Umweltbundesamt vorgetragen und ihre Berücksichtigung eingefordert, insbesondere folgende:

  • Zeitlicher Aspekt: Die Prüfleitlinien kommen viel zu spät. Wir haben das Umweltbundesamt in diesem Jahr um wohlwollende Prüfung der Berichte gebeten, da die Prüfungen längst begonnen haben und die Prüfer die Prüfleitlinien noch nicht kennen.
  • Anregung zur Registrierung von Prüfungsgesellschaften, da bisher nur der Einzelprüfer ins Verpackungsregister aufgenommen wird, was Fragen etwa zur Berufshaftpflichtversicherung aufwirft.
  • Hinweis, dass – entgegen der Handhabung der ZSVR – ausländische Prüfer nur dann registriert werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des § 27 VerpackG erfüllen.
  • Anregung, bei der Verwertung von Ergebnissen Dritter auch IT-Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke von Jahresabschlüssen zuzulassen.
  • Hinweis, dass die Arbeitspapiere eines WP/vBP und StB nach dem Berufsrecht nicht herausgabepflichtig sind, auch nicht gegenüber Dritten wie dem Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt muss sich weitere Nachweise vom Hersteller einholen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EWKFondsG) beziehungsweise kann sich die Art und den Umfang des Vorgehens des Prüfers von diesem näher erläutern lassen (A.2.4 der Prüfleitlinien).
  • Anregung, auf verpflichtende Vor-Ort-Prüfungen bei im Ausland ansässigen Herstellern zu verzichten, soweit diese Prüfungshandlungen auch anderweitig erbracht werden können.
ko

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