Stellungnahme:
Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)
Der Entwurf regelt in § 4 KHTFV das Antragsverfahren auf Auszahlung von Fördermitteln. Mit dem Antrag muss das beantragende Land unter anderem ein Nachweis darüber einreichen, dass das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten Krankenhäuser geprüft wurde. Hierfür kann auch ein „Testat eines Wirtschaftsprüfers [vorgelegt werden], der durch den jeweiligen Krankenhausträger beauftragt wurde“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E).
Die WPK hat sich insoweit den Ausführungen des IDW in dessen Stellungnahme vom 24. Januar 2025 angeschlossen. Die Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern in die neue Aufgabe ist zu begrüßen. Wirtschaftsprüfer sind aufgrund ihrer Funktion als gesetzliche Abschlussprüfer bestens vertraut damit, sich mit der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen – hier Krankenhäuser – zu befassen. In diesem Rahmen spielt auch die Frage der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) eine zentrale Rolle.
Unsicherheit beim Auftragsgegenstand
Der Verordnungsentwurf stellt jedoch nicht hinreichend dar, was Gegenstand des Auftrags des Wirtschaftsprüfers sein soll. Der Begriff „Insolvenzrisiko“ ist gesetzlich nicht definiert und führt zu Unsicherheiten bei der Auslegung. Auch bleibt unklar, welches Prüfungsurteil das Testat beinhalten soll.
Darüber hinaus hat die WPK gefordert, für diese Aufgabe neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer vorzusehen. Vereidigte Buchprüfer können ebenfalls gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen oder das Vorliegen von Insolvenzgründen nach den §§ 17 ff. InsO prüfen. Sie unterliegen zudem den gleichen Berufspflichten wie Wirtschaftsprüfer.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit soll sich bereits am 14. Februar 2025 der Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf befassen. Der Verordnungsentwurf ist zustimmungsbedürftig.