Berufspolitik
28. Januar 2025

Europäische Union:
Neue Verpackungsverordnung

Am 22. Januar 2025 wurde die neue EU-Verpackungsverordnung „(Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG)“ im Amtsblatt der EU verkündet (ABl. L 2025/40). Sie tritt am 11. Februar 2025 in Kraft, gilt aber erst ab dem 12. August 2026.

Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie wird damit aufgehoben. Das diese in Deutschland umsetzende Verpackungsgesetz muss daher nun an die neue Verordnung angepasst werden.

Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Nach Art. 44 Abs. 7 UAbs. 2 der EU-Verpackungsverordnung können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die von jedem in den nationalen Herstellerregistern registrierten Hersteller jährlich bis zum 1. Juni zu übermittelnden Angaben (insbesondere zu den im vergangenen Jahr erstmals bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen) von unabhängigen Prüfern geprüft und zertifiziert werden. Diese Aufgabe wurde bisher größtenteils von WP/vBP, aber auch StB oder vereidigten Sachverständigen, erledigt. Die WPK geht davon aus, dass dieses Konzept in Deutschland fortgeführt wird.

Prüfung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

Nach dem EU-Konzept haben die Hersteller eine sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung (vgl. Art. 45 der EU-Verpackungsverordnung in Verbindung mit Art. 8, 8a RL 2008/98/EG). Darunter ist die zusätzliche Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen und Materialien am Ende ihrer Lebensdauer zu verstehen. Die Verpflichtung aus dieser Verantwortung kann individuell oder kollektiv – wie in Deutschland durch das Duale System – erfüllt werden. Diese Systeme oder auch – bei individueller Erfüllung – der Hersteller müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Artikel 47 sieht vor, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Überprüfung stattfindet, ob der Hersteller oder das System die Bedingungen für die erweiterte Herstellerverantwortung einhalten. In diesem Rahmen spricht Art. 47 Abs. 2 der EU-Verpackungsverordnung von einer Prüfung durch die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Sachverständigen.

Die WPK wird das Verfahren eng begleiten.

ko

Alle Angaben werden nur intern zur Bearbeitung Ihrer Nachricht verwendet und nicht veröffentlicht.

Alle Felder sind Pflichtfelder.