Die EU Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU. Sie alle tragen dazu bei, Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in nachhaltige Investitionen, also Unternehmen mit „grünen Wirtschaftstätigkeiten“, zu lenken.
Die EU-Taxonomie stellt dabei ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten dar. Anhand vorgegebener Kriterien haben Unternehmen aufzuzeigen, ob und wie „grün“ sie wirtschaften und investieren. Dazu haben sie taxonomiekonforme Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben zu ermitteln und zusammen mit ergänzenden Erläuterungen in der nichtfinanziellen Erklärung (NFE; künftig im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung) anzugeben.
Wer ist berichtspflichtig?
Die EU Taxonomie-Verordnung ist grundsätzlich ab dem 1. Januar 2022 für das Geschäftsjahr 2021 anzuwenden. Den Anforderungen der EU Tax-VO unterliegen ab diesem Zeitpunkt
- kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, sowie
- Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen.
Mit dem Inkrafttreten der CSRD wird der Anwenderkreis auf alle Unternehmen ausgeweitet, die künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden (Art. 8 Abs. 1 EU Tax-VO). Der Anwenderkreis umfasst dann zusätzlich
- alle großen Kapitalgesellschaften, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung
- kapitalmarktorientierte KMU.
Der Anteil der anzugebenden Umsatzerlöse bezieht sich auf Erlöse aus dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, welche mit als ökologisch nachhaltig klassifizierten (“taxonomiekonformen“) Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind (Art. 8 Abs. 2a EU Tax-VO).
Bei dem Anteil der anzugebenden Investitionsausgaben und Betriebsausgaben, sind ebenfalls die Aufwendungen anzugeben, die im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen stehen, welche mit als ökologisch nachhaltig klassifizierten Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind (Art. 8 Abs. 2b EU Tax-VO). Taxonomiekonforme Investitionen können dabei unabhängig von taxonomiekonformen Umsatzerlösen bestehen.
Die delegierte Verordnung 2021/2178 vom 6. Juli 2021 erläutert die Methodik zur Ermittlung der taxonomiekonformen Kennzahlen sowie den Inhalt und die Darstellung der ergänzenden Erläuterungen. Die Inhalte und die Methodik werden im Anhang I der Verordnung spezifiziert. Anhang II enthält ein Template zur Darstellung der Kennzahlen.
Im ersten Berichtsjahr sind allerdings vereinfachte Angabepflichten zu erfüllen (siehe Zeitplan).
Wie sind die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln?
Grundlage für die Ermittlung der angabepflichtigen Kennzahlen sind die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens. Nach der EU Tax-VO gilt eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig (und damit „taxonomiekonform“), wenn sie die nachfolgenden Kriterien kumulativ für eines oder mehrere der sechs EU-Umweltziele erfüllt (Art. 3 EU Tax-VO):
Zu jedem der sechs EU-Umweltziele hat bzw. wird die EU-Kommission delegierte Rechtsakte mit technischen Bewertungskriterien für einzelne Wirtschaftsaktivitäten erfassen erlassen. Um sicherzustellen, dass die Kriterien alle relevanten Sektoren berücksichtigen, orientiert sich die Identifizierung der Wirtschaftstätigkeiten an der EU-Klassifikation "Nomenclature européenne des activités économiques“ (NACE).
Nur Wirtschaftsaktivitäten, zu welchen Bewertungskriterien vorliegen, sind grundsätzlich taxonomiefähig. An Hand der Bewertungskriterien ist dann für jedes Unternehmen individuell zu prüfen, ob seine Aktivitäten auch taxonomiekonform sind.
Darüber hinaus hat die EU Kommission einen weiteren delegierten Rechtsakt verabschiedet, der die Methodik zur Ermittlung der taxonomiekonformen Kennzahlen (Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben) sowie Inhalt und Darstellung der ergänzenden Erläuterungen spezifiziert.
Die nachfolgende Übersicht gibt die delegierten Rechtsakte zur EU Tax-VO wieder:
Angabepflichten und technische Bewertungskriterien zu | geregelt in delegierter Verordnung |
---|---|
Art und Umfang der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten (Art. 8 EU Tax-VO) | Del. VO (EU) 2021/2178, 2023/2485 und 2023/2486 |
Klimaschutz (Art. 10 ABs. 3 EU Tax-VO) | Del. VO (EU) 2021/2139 und 2023/2485 Del. VO (EU) 2022/1214 |
Anpassung an den Klimawandel (Art. 11 Abs. 3 EU Tax-VO) | |
Schutz der Wasser- und Meeresressourcen (Art. 12 Abs. 2 EU Tax-VO) | DEL. VO (EU) 2023/2486 |
Stärkung der Kreislaufwirtschaft (Art. 13 Abs. 2 EU Tax-VO) | DEL. VO (EU) 2023/2486 |
Verringerung der Umweltverschmutzung (Art. 14 Abs. 2 EU Tax-VO) | DEL. VO (EU) 2023/2486 |
Schutz der biologischen Vielfalt (Art. 15 Abs. 2 EU Tax-VO) | DEL. VO (EU) 2023/2486 |
Bei der Beurteilung der Einhaltung des Mindestschutzes kann der Bericht über die Einhaltung des Mindestschutzes (Minimum Safeguards) unterstützen. Der Bericht wurde von der “Platform on Sustainable Finance“, einem unabhängigen Beratungsgremium der EU-Kommission erstellt und am 11. Oktober 2022 veröffentlicht. In ihm werden ausführlich die Anforderungen von Art. 18 EU Tax-VO dargestellt.
CapEx (Nr. 1.1.2 VO) = |
(Zähler) Anteil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben
(Nenner) Investitionsausgaben für Zugänge in immaterielle Vermögensgegenstände und das Sachanlagevermögen |
OpEx (Nr. 1.1.3 VO) = |
(Zähler) Anteil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben
(Nenner) Direkte Betriebsausgaben für
|
Linkliste
- EU Taxonomie-Verordnung (PDF)
- Del. VO (EU) 2021/2178 (Allgemeine Offenlegungsanforderungen) (PDF)
- Del. VO (EU) 2021/2139 (Klimaschutz und Klimawandel) (PDF)
- Del. VO (EU) 2023/2485 (Aktualisierungen zu Klimaschutz und Klimawandel)
- Del. VO (EU) 2022/1214 (Gas- und Kernenergie) (PDF)
- Del.VO (EU) 2023/2486 (klimabezogene Offenlegungspflichten)
- EU Taxonomy Navigator
- Einhaltung des Mindestschutzes (Minimum Safeguards) (PDF)