Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
- Wer ist berichtspflichtig?
- Worüber ist zu berichten?
- Was besagt das Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit?
- Welche inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den ESRS?
- Wo findet die Berichterstattung statt?
- Wie ist die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt?
- Welche Auswirkungen hat die CSRD auf die Organisation unseres Berufes?
- Ab wann ist zu berichten?
- Wie ist der Stand der Umsetzung in Deutschland?
- Linkliste
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der EU Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU. Sie alle tragen dazu bei, Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in nachhaltige Investitionen, also Unternehmen mit „grünen Wirtschaftstätigkeiten“, zu lenken.
Bei der CSRD handelt es sich um die Weiterentwicklung der Non Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014 mit dem Ziel, die nicht-finanzielle Berichterstattung der Finanzberichterstattung gleichzusetzen. Zur Erreichung dieses Ziels sind vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen:
Eine umfassende Übersicht der CSRD-Kernforderungen können Sie hier aufrufen (PDF).
große Unternehmen (Bilanzsumme > 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro, über 250) unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung |
kapitalmarktorientierte kleine und mittelständische Unternehmen, mit der Ausnahme von Kleinstunternehmen |
nichteuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben (ab 2028) |
Worüber ist zu berichten?
In der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen aus Nachhaltigkeitssicht der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt unter Berücksichtigen des Prinzips der „Doppelten Wesentlichkeit“ beschrieben werden.
In der CSRD wird hierfür folgender Berichtsrahmen vorgegeben, welcher durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) inhaltlich konkretisiert wird:
allgemeine Berichtsinhalte |
Angaben zum Geschäftsmodell und zur Unternehmensstrategie unter Einbeziehung von Chancen und Risiken in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie der Widerstandsfähigkeit gegenüber diesen Risiken. Angaben zu den Zielen, die sich das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte gesetzt hat und den Fortschritten, welche das Unternehmen bei der Erreichung dieser Ziele bereits gemacht hat. Angaben zu den Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte. Beschreibung der wichtigsten tatsächlichen oder potentiellen negativen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts) in Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens und aller ergriffenen Maßnahmen, um diese negativen Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder zu beheben. |
spezifische Berichtsinhalte | ||
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Umwelt | Soziales | Governance |
Angaben zu den sechs Umweltzielen der Europäischen Union Klimaschutz Anpassung an den Klimawandel Schutz der Wasser und Meeresressourcen Stärkung der Kreislaufwirtschaft Verringerung der Umweltverschmutzung Schutz der biologischen Vielfalt | Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten Chancengleichheit, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter und gleiches Entgelt Arbeitsbedingungen, wie sichere Arbeitsplätze, gesunde Arbeitsumgebung, Löhne, Beteiligung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und von internationalen Standards | Angaben zu Governance-Aspekten Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Unternehmensethik und -kultur, einschließlich der Korruptionsbekämpfung Politisches Engagement des Unternehmens, einschließlich Lobbyaktivitäten Beziehungen zu Geschäftspartnern Interne Kontroll- und Managementsysteme |
So ist bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung neben der aus der Finanzberichterstattung bekannten Outside-In Perspektive (Finanzielle Wesentlichkeit) auch eine Inside-Out Perspektive (Ökologische und soziale Wesentlichkeit) einzunehmen. Aus dieser sollen Unternehmen betrachten, welche ökologischen und sozialen Auswirkungen das unternehmerische Handeln auf andere, d.h. auf Menschen und Umwelt, hat.
Welche inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den ESRS?
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisieren die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie werden im Auftrag der EU-Kommission von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und orientieren sich an bestehenden Rahmenwerken wie GRI (Global Reporting Initiative) und TCFD (Task Force on Climate-Related Financial Disclosures).
Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission in einem Delegierten Rechtsakt die ersten zwölf Standards verabschiedet, die am 22. Dezember 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden. Diese umfassen zwei übergreifende Standards und 10 spezifische Standards für die Bereiche Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G):
Die Standardentwürfe sind sektorunabhängig, das bedeutet, sie sind von allen berichtspflichtigen Unternehmen zu beachten. Sie beinhalten zusammen 84 Offenlegungsanforderungen mit insgesamt 1.144 quantitativen und qualitativen Einzelinformationen, welche in einem ersten Schritt von den Unternehmen zu ermitteln sind.
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kapitalmarktorientierter kleiner und mittelgroßer Unternehmen (ESRS LSME) sowie für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichtserstattung kleiner und mittelgroßer nicht-börsennotierter Unternehmen (ESRS VSME) befinden sich noch in Bearbeitung. Die EFRAG hat dazu am 22. Januar 2024 Standardentwürfe zur Konsultation veröffentlicht.
Die Erarbeitung und Verabschiedung branchenspezifischer Standards wurde auf Juni 2026 verschoben, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben.
Wo findet die Berichterstattung statt?
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat im Lagebericht in einem eigenen Abschnitt zu erfolgen.
Für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen ist die Verwendung des European Single Electronic Format (ESEF) für den gesamten Lagebericht vorgeschrieben. Darüber hinaus ist der Nachhaltigkeitsbericht einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung nach Maßgabe der ESEF-Verordnung auszuzeichnen (sogenanntes „Tagging“). Die EFRAG hat hierfür am 8. Februar 2024 den ersten Entwurf einer XBRL-Taxonomie für das Set 1 der ESRS sowie für die Angaben nach Artikel 8 der EU Taxonomie-Verordnung veröffentlicht.
Wie ist die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt?
Die CSRD sieht eine Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen durch den Abschlussprüfer vor. Die Mitgliedstaaten haben ein Wahlrecht, zudem als Prüfer zuzulassen:
- einen anderen Wirtschaftsprüfer
- einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, sofern dieser gleichwertigen Regularien wie ein Wirtschaftsprüfer unterliegt.
Der Gegenstand der Nachhaltigkeitsprüfung wird in der Richtlinie wie folgt festgelegt:
Die Übereinstimmung der Berichtsangaben mit den Vorschriften der CSRD sowie den Berichterstattungsstandards (ESRS) |
Der vom Unternehmen durchgeführte Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen |
Die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting Formats (ESEF) |
Die Berichtspflichten nach Artikel 8 der EU Taxonomie Verordnung |
Die Prüfung ist zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) durchzuführen. Dafür sollen bis zum 1. Oktober 2026 europäische Prüfungsstandards mit begrenzter Sicherheit durch die Europäische Kommission angenommen werden.
Perspektivisch soll die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) durchgeführt werden. Ein Zeitpunkt hierfür steht noch nicht fest, aber es ist vorgesehen, dass – wenn möglich – bis zum 1. Oktober 2028 Prüfungsstandards mit hinreichender Sicherheit vorliegen sollen.
Die Regelungen zur Auftragsorganisation werden auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet. (Benennung eines Prüfungspartners, angemessene Zeit und Ressourcenausstattung, Dokumentation in der Mandantendatei) |
Die bestehenden Regelungen zur Bestellung sowie zur Abberufung und zum Rücktritt von Abschlussprüfern werden auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet. |
Für die Zulassung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Es ist eine Bestandsschutzregelung („grandfathering“) vorgesehen. Die Zulassung ist im Berufsregister zu erfassen. |
Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein Qualitätssicherungssystem einzurichten, welches in die Qualitätskontrolle mit einbezogen wird. |
Die bestehenden Regelungen zur Berufsaufsicht werden auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet. |
Wie ist der Stand der Umsetzung in Deutschland?
Artikel 5 der CSRD schreibt eine Umsetzung der CSRD in nationales Recht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie, d.h. bis zum 5. Juli 2024, vor.
Am 22. März 2024 hat das BMJ den Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes im Rahmen der Verbändeanhörung veröffentlicht. Die WPK hat am 19. April 2024 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben und auf ihrer Webseite veröffentlicht.