2024

Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).


19. November – Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 – Berufung der Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission / Wahl des Wahlleiters und seines Stellvertreters

Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 – Berufung der Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission / Wahl des Wahlleiters und seines Stellvertreters

Am 18. Juni 2024 hat der Vorstand die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 7 WahlO gibt der Vorstand weiter bekannt:

Am 18. November 2024 ist die unabhängige Wahlkommission zu ihrer ersten (konstituierenden) Sitzung zusammengekommen. Sie hat WPin/StBin Dr. Julia Füssel zur Vorsitzenden und Wahlleiterin und vBP/StB Peter Hassel zum Stellvertreter gewählt.

Für den Vorstand
WP/StB Andreas Dörschell
Präsident der Wirtschaftsprüferkammer

19. November 2024


27. September – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 21. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 21. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD‑UG) tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die WPK Berufsangehörige und Berufsgesellschaften auf Antrag als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registrieren und in das Berufsregister eintragen (§§ 13d Abs. 1, 38 Nr. 1 Buchst. g) WPO‑E beziehungsweise §§ 13d Abs. 2, 38 Nr. 2 Buchst. k) WPO‑E). Das Verfahren ist der Registrierung und Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nachgebildet, für die die WPK zur Abgeltung des damit verbunden Verwaltungsaufwandes eine Gebühr von 100 € erhebt (§ 3 Abs. 8 GebO WPK).

Der Vorstand hat sich in seiner Sitzung am 23. September 2024 mit der daraus resultierenden notwendigen Änderung der Gebührenordnung der WPK auseinandergesetzt. Da der Aufwand in der Geschäftsstelle der WPK mit dem Aufwand für die Eintragung der Anzeige als gesetzlicher Abschlussprüfer vergleichbar sein sollte und die Berufsangehörigen daraus auch einen vergleichbaren Nutzen ziehen, schlägt der Vorstand vor, für die Eintragung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte zukünftig ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 100 € zu erheben.

Der Wortlaut des ergänzten Gebührentatbestands soll wie folgt lauten:

§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe

(…)

(8) Für die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1 Satz 2 WPO in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO) sowie für die Eintragung der Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 1 oder Abs. 2 WPO in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 g) und k) WPO) erhebt die Wirtschaftsprüferkammer eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 €.

Der Beirat soll in seiner Sitzung am 29. November 2024 über die vorgeschlagene Änderung der Gebührenordnung der WPK Beschluss fassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 28. Oktober 2024 per E‑Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

27. September 2024


24. September – Anhörung zur vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Anhörung zur vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP

Wegen der absoluten Formulierung der Verbote des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) gehen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen zum Beispiel bei Wechsel des Arbeitgebers kommt.

Die WPK verweist in diesen Fällen auf die Erläuterungstexte zu den genannten Vorschriften, wonach die Verbote nach grundrechtskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG) nur greifen, wenn zusätzlich ein Unlauterkeitsmoment hinzutritt, die Maßnahme also nach geltendem Wettbewerbsrecht (UWG) unzulässig ist.

Aus Sicht des Vorstandes bietet es sich an, § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP so zu ändern, dass die aktueller Auslegung entsprechende und mit höherrangigem Recht vereinbare Reichweite der Verbote bereits aus dem Wortlaut der Berufssatzung ersichtlich wird.

Der Vorstand wird dem Beirat daher folgende Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP vorschlagen:

§ 16 Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP

(…)

(3) WP/vBP dürfen Mitarbeiter eines anderen WP/vBP nicht in unlauterer Weise abwerben oder abwerben lassen.

(4) WP/vBP dürfen weder bei Gründung einer eigenen Praxis noch bei Wechsel des Arbeitgebers Auftraggeber ihres bisherigen Arbeitgebers in unlauterer Weise veranlassen, ihnen Aufträge zu übertragen.

Auch im Fall einer solchen Anpassung hätten die Vorschriften trotz der parallelen Fallgruppen im Wettbewerbsrecht noch eigene Bedeutung, da sie eine allgemeine, für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltende Lauterkeitspflicht in ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich als Berufspflicht ausgestalten. Einen vergleichbaren Ansatz verfolgt der Gesetzgeber mit § 52 WPO („Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.“).

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO ist in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung nicht durchzuführen. Sie ist lediglich bei solchen Neuregelungen und Änderungen erforderlich, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958), also in geschützte Rechtspositionen (Grundfreiheiten, Grundrechte) eingreifen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Absätze 3 und 4 des § 16 BS WP/vBP durch die geplanten Anpassungen des Wortlauts materiell nicht geändert werden. Die Vorschriften wurden vom Vorstand der WPK bereits zuvor verfassungskonform so ausgelegt, dass es zusätzlich eines Unlauterkeitsmerkmales bedarf, um die Verbotswirkung auszulösen. Aus Transparenzgründen wird diese langjährige Auslegungspraxis nunmehr in den Satzungstext übernommen.

Der Beirat soll in seiner Sitzung am 29. November 2024 über die vorgeschlagene Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer Beschluss fassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 24. Oktober 2024 per E-Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

24. September 2024


17. Juli – Dritte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Dritte Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP)

Nachstehend wird der vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 3. Juni 2024 in Berlin beschlossene Wortlaut der dritten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 3. Juni 2022 Bekanntmachung auf www.wpk.de vom 28. Juni 2022, bekannt gemacht.

Die dritte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Schreiben vom 2. Juli 2024 genehmigt.

Die dritte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer in Kraft.

Berlin, den 17. Juli 2024

 

Der Präsident
der Wirtschaftsprüferkammer

Andreas Dörschell


„Dritte Änderung
der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer
über die Rechte und Pflichten
bei der Ausübung der Berufe
des Wirtschaftsprüfers
und des vereidigten Buchprüfers
(Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP
)

Aufgrund des § 57 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12), hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 3. Juni 2024 die folgende Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 3. Juni 2022 (Bekanntmachung auf www.wpk.de vom 28. Juni 2022), beschlossen:

  1. § 37 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird nach dem Wort „durchzuführen“ die Angabe „(§ 43 Absatz 4 Satz 1 WPO)“ eingefügt.
    2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Wesentliche Gesichtspunkte der kritischen Grundhaltung sind in § 43 Absatz 4 Sätze 2 und 3 WPO geregelt.“
    3. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Überzeugungskraft, Geeignetheit und Verlässlichkeit der erlangten Prüfungsnachweise sind während der gesamten Prüfung kritisch zu hinterfragen.“
  2. § 49 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 Satz 3 wird die Formulierung „verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführen,“ durch „verantwortlichen Prüfungspartner“ ersetzt.
  3. § 50 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für Zwecke des Absatzes 1 sind wirksame Verfahren zur Risikobewertung zu schaffen. Diese Verfahren umfassen angemessene Regelungen zur Festlegung von Qualitätszielen sowie zur Identifizierung und Beurteilung von qualitätsgefährdenden Risiken. Als Reaktion auf qualitätsgefährdende Risiken sind geeignete Regelungen zu schaffen, deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen. Diese Regelungen sind risikobasiert auszugestalten.“
    2. Es wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Inhalt eingefügt:
      „Praxen sollen eine qualitätsfördernde Unternehmenskultur schaffen. Hierzu gehören klare Verantwortlichkeiten (Absatz 4), zeitnahe Informationen zum Qualitätssicherungssystem sowie eine offene Kommunikation über Qualitätsziele und qualitätsgefährdende Risiken.“
    3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
    4. aa) Es werden folgende Sätze 1 bis 3 eingefügt:
      „Die Letztverantwortung für das Qualitätssicherungssystem und dessen Bewertung (§ 55b Abs. 3 Satz 1 WPO) muss auf Ebene der Praxisleitung liegen. Eine Übertragung der operativen Verantwortlichkeit für das gesamte Qualitätssicherungssystem und für dessen Teilbereiche an qualifizierte Personen ist klar und eindeutig zu regeln. Verantwortliche müssen nicht nur ein Verständnis für die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften sowie das Qualitätssicherungssystem der Praxis haben, sondern auch über die nötige Befugnis und Durchsetzungsfähigkeit innerhalb der WP/vBP-Praxis sowie über die nötige Zeit verfügen, um Regelungen des Qualitätssicherungssystems zu schaffen, zu überwachen und durchzusetzen.“
    5. bb) Der bisherige Satz 1 wird zu Satz 4 und wie folgt gefasst:
      „Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, darf die Letztverantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem ausschließlich bei WP/vBP oder EU-/EWR-Abschlussprüfern liegen.“
  4. § 51 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Nr. 10 wird die Formulierung „zuständigen WP/vBP“ durch „verantwortlichen Prüfungspartner“ ersetzt.
  5. § 57 wird wie folgt geändert:
    In Nr. 5 wird die Formulierung „vorrangig verantwortlich bestimmte WP/vBP“ durch „verantwortliche Prüfungspartner“ ersetzt.
  6. § 63 wird wie folgt geändert:
    In Nr. 7 wird die Formulierung „verantwortlich tätigen WP/vBP“ durch „verantwortlichen Prüfungspartner“ ersetzt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und nach Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht (§ 57 Abs. 3b Satz 5 WPO).

Berlin, den 3. Juni 2024

Vorsitzer des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer
(Dr. Karl Petersen)“

17. Juli 2024


18. Juni – Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 – Bekanntmachung der Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission

Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 – Bekanntmachung der Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission

Im Frühjahr 2024 waren alle Mitglieder der WPK zur Benennung von Kandidaten für die unabhängige Wahlkommission aufgerufen. Aus den Vorschlägen und Kandidaturen hat der Vorstand zehn Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission berufen. Der Beirat hat den Berufungen zugestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 7 WahlO gibt der Vorstand nachfolgend die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission bekannt:

WPin/StBin Dr. Julia Füssel, Berlin
WP Dieter Gahlen, Berlin
WP/StB Frank Häfner, Stuttgart
vBP/StB Peter Hassel, Wertingen
WP Alexander Hinz, Berlin
vBP/StB Andreas Hunecke, Warstein
vBP/StB Heinrich Jansen, Brüggen
vBP/StB Erwin Köster, Langenfeld
WP/StB Dirk Meyer, Stadtlohn
WPin/StBin Astrid Nissen-Schmidt, Hamburg

Für den Vorstand
WP/StB Andreas Dörschell
Präsident der Wirtschaftsprüferkammer.

18. Juni 2024


5. Juni – Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2023 der WPK

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2023 der WPK

Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 3. Juni 2024 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2023 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.

Die Unterlagen werden zudem als Beilage zum WPK Magazin 3/2024 erscheinen.

5. Juni 2024

Downloads

  • Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2023 der WPK (pdf 929 KB)


6. Mai – Anhörung zur dritten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Anhörung zur dritten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Änderung der §§ 49, 51, 57, 63 BS WP/vBP (verantwortlicher Prüfungspartner)

Im Rahmen der Erarbeitung der geplanten Umsetzung von ISQM 1 und ISQM 2 sowie ISA 220 (rev.) war aufgefallen, dass im Teil 4 der Berufssatzung WP/vBP zu den Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB teilweise auch Begriffe wie „verantwortlicher WP/vBP“ beziehungsweise „verantwortlich tätiger WP/vBP“ Verwendung fanden, was im Regelungsbereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen als zu unbestimmt und missverständlich beurteilt wurde. Daher sollen die genannten Begriffe im Teil 4 der Berufssatzung WP/vBP durch den legaldefinierten Begriff „verantwortlicher Prüfungspartner“ ersetzt werden (§ 43 Abs. 3 Satz 3 und 4 WPO).

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat daher in seiner Sitzung am 29. April 2024 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten vorzuschlagen. Die Änderungsvorschläge wurden in einem strukturierten Umsetzungsprozess aus Gremienberatungen (Vorstand, Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Grundsätze der Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Berufsrecht) entwickelt. Der Beirat wurde in seiner Sitzung am 1. Dezember 2023 über die geplanten Änderungen informiert.

Der Vorstand schlägt folgende Änderungen der BS WP/vBP vor:

§ 49 Nachschau

(2) 1Die Nachschau der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge ist ein Vergleich der Anforderungen an eine gewissenhafte Abwicklung von Abschlussprüfungen mit deren tatsächlicher Abwicklung. 2Art und Umfang der Nachschau müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen stehen, wobei die Ergebnisse einer Qualitätskontrolle nach §§ 57a ff. WPO berücksichtigt werden können. 3Dabei sind alle in der Praxis verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführen, verantwortlichen Prüfungspartner einzubeziehen.

§ 51 Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem

  1. zur Auftragsabwicklung (einschließlich der Anleitung des Prüfungsteams, der Einholung von fachlichem Rat, der Überwachung der Auftragsabwicklung und der Beurteilung der Arbeitsergebnisse durch den zuständigen WP/vBP verantwortlichen Prüfungspartner sowie der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für auftragsbezogene Datenverarbeitungssysteme) und zur Führung der Prüfungsakte nach § 51b Absatz 5 WPO,

§ 57 Auftragsabwicklung

  1. sich der für eine Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmte WP/vBP verantwortliche Prüfungspartner in einem Umfang an der laufenden Abschlussprüfung beteiligt, dass er den Fortschritt der Arbeiten sowie die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln durch die Mitarbeiter überwachen kann (§ 39 Absatz 2 Satz 3); die Regelungen sollen einen offenen Umgang mit kritischen Fragestellungen fördern,

§ 63 Nachschau

  1. in einem Nachschauturnus alle verantwortlich tätigen WP/vBP verantwortlichen Prüfungspartner mit zumindest einem Prüfungsauftrag erfasst werden,

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 57 Abs. 3b Satz 1 WPO der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssen dem BMWK Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Satzungsänderungen nach § 57 Abs. 3a WPO sowie der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU) 2018/958 ergibt. Nach § 57 Abs. 3b Satz 4 WPO sind dem BMWK insbesondere die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer der Beirat der WPK die Satzungsänderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur für neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung des Berufs beschränken, erforderlich.

Die vorgeschlagenen Änderungen der BS WP/vBP stellen lediglich Umformulierungen beziehungsweise redaktionelle Änderungen dar, die ausschließlich der Klarstellung dienen. Eingriffe in die Freiheitsrechte der Mitglieder (hier: Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) liegen nicht vor. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO kann daher im Ergebnis materiell nicht durchgeführt werden, sodass der Vorstand im vorliegenden Fall hiervon abgesehen hat.

Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. § 57 Abs. 3a Satz 5 WPO), die wir bis zum 29. Mai 2024 per E‑Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Postfach 301882, 10746 Berlin) erbitten. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Die formelle Beschlussfassung des Beirats zur Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer ist in der Sitzung des Beirates am 3. Juni 2024 vorgesehen.

6. Mai 2024


26. März – Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026

Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026

Im Sommer 2026 endet die laufende Amtszeit des Beirates und des Vorstandes. Die Vorbereitung und Durchführung der dann anstehenden Wahl ist Aufgabe der Wahlkommission, einem unabhängigen Organ der WPK.

Nach § 2 Abs. 1 WahlO beruft der Vorstand mit Zustimmung des Beirates spätestens 25 Monate nach der letzten Wahl eine Wahlkommission für die kommende Wahl. Im Hinblick auf die vergangene Wahl am 5. Juli 2022 muss die Berufung der Mitglieder der Wahlkommission also bis zum 5. August 2024 erfolgen und ist daher für die ordentlichen Sitzungen von Vorstand und Beirat im Mai und im Juni 2024 vorgesehen.

Anknüpfend an die bewährte Praxis wird allen Mitgliedern die Gelegenheit geben, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen.

Die Wahlkommission organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Sie berät und entscheidet vorwiegend in Sitzungen, die regelmäßig in der Hauptgeschäftsstelle in Berlin stattfinden.

Die Kandidaten müssen persönlich wählbar und stimmberechtigt sein (§ 2 Abs. 3). Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder der Kommission für Qualitätskontrolle sein, noch dürfen sie beabsichtigen, für ein solches Amt zu kandidieren (§ 2 Abs. 4 WahlO). Dem Nachweis der Berufungsvoraussetzungen dient die auf der Internetseite der WPK bereitstehende Erklärung.

Vor diesem Hintergrund wird um Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 einschließlich der Erklärung über die Berufungsvoraussetzungen bis spätestens Sonntag, den 12. Mai 2024 gebeten.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der WPK:

Telefon +49 30 726161-143
Telefax +49 30 726161-287
E-Mail peter.uhlmann(at)wpk.de

Die Erklärung zum Nachweis der Berufungsvoraussetzungen ist nachfolgend abrufbar.

26. März 2024

Downloads

  • Erklärung WP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 (pdf 709 KB)

  • Erklärung vBP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2026 (pdf 709 KB)