2019

Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).


9. Dezember – Wirtschaftsplan 2020 der WPK

Wirtschaftsplan 2020 der WPK

Der vom Beirat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2019 festgestellte Wirtschaftsplan 2020 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile bereits genehmigt.

Der Wirtschaftsplan 2020 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2019 erscheinen.

9. Dezember 2019

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  • Wirtschaftsplan 2020 der WPK (pdf 306 KB)


9. Dezember – 18. Änderung der Gebührenordnung der WPK

18. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2019 die 18. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen:

§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe

(10) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)

1. für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 150 €

2. für die Durchführung des Prüfungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 600 €.

Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 1 zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Gleiches gilt für die Prüfungsgebühr nach Satz 1 Nr. 2, sofern der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur von der Prüfung zurücktritt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 genehmigt.

9. Dezember 2019


6. Dezember – Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

Das neue Datenschutzrecht stärkt die informationelle Selbstbestimmung und erhöht die Anforderungen an alle datenverarbeitenden Stellen. Daher soll im Folgenden erläutert werden, welche Daten die WPK erhebt und was mit Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht.

Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.

Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann in das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbare Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichen Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.

Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat, oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.

Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.

Mitglieder entscheiden über die Verarbeitung ihrer Daten

Freiwillige Angaben werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister nur veröffentlicht, solange das Mitglied dies wünscht. Jedes Mitglied kann die Anzeige seiner freiwilligen Angaben jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber der WPK beenden.

Ebenso kann jedes Mitglied jederzeit die Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte ganz oder in Teilen beenden.

Sollen freiwillige Angaben nach dem Wunsch des Mitgliedes weder im Berufsregister/Abschlussprüferregister veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben werden, werden die freiwilligen Angaben gelöscht.

Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.

Möchten Sie, dass Ihre freiwilligen Angaben nicht mehr angezeigt werden oder dass Ihre Berufsregisterdaten und freiwilligen Angaben ganz oder in Teilen nicht mehr an Dritte weitergegeben werden, informieren Sie bitte die

Wirtschaftsprüferkammer
Berufsregister
Rauchstraße 26
10787 Berlin

Ein Formular steht Ihnen unter „Formulare/Merkblätter“ zur Verfügung.

6. Dezember 2019

Anmerkung: Das angesprochene Formular finden Sie seit 2022 im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Meine Daten“


4. Dezember – Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)/zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK)

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)/zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK)

Die vom Berufsbildungsausschuss bei der Wirtschaftsprüferkammer erarbeitete und in seiner Sitzung am 11. November 2019 beschlossene „Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)/zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK)“ ist vom Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer in seiner Sitzung am 27. November 2019 erlassen und mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Dezember 2019 genehmigt worden. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

4. Dezember 2019

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  • Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)/zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK) (pdf 280 KB)


10. Oktober – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 18. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 18. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Der Vorstand der WPK hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2019 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Gebührenordnung vorzuschlagen. Damit soll die neue Fortbildungsprüfung zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK) bzw. zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK) berücksichtigt werden.

Die Wirtschaftsprüferkammer ist zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für die neu geschaffene Fortbildungsprüfung zum bzw. zur Fachwirt/-in Wirtschaftsprüfung (WPK). Nach derzeitiger Planung sollen im Jahr 2020 die ersten Prüfungen stattfinden.

Für die Deckung der mit der Organisation und Durchführung dieser Prüfungen verbundenen Aufwendungen muss die WPK eine Zulassungs- und eine Prüfungsgebühr erheben. Die Gebührenordnung der WPK muss daher um diese beiden Tatbestände ergänzt werden. Der Vorstand der WPK schlägt hierzu folgende Regelung vor:

§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe

(10) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)

1. für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 250 €

2. für die Durchführung des Prüfungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 750 €.

Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 1 zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Gleiches gilt für die Prüfungsgebühr nach Satz 1 Nr. 2, sofern der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur von der Prüfung zurücktritt.

Für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ihre Stellungnahme erbitten wir bis zum 11. November 2019 per E-Mail (pruefungsstelle(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑260) oder Post (Postfach 301882, 10746 Berlin). Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Die formelle Beschlussfassung des Beirates zur Änderung der Gebührenordnung ist in der Sitzung des Beirates am 4. Dezember 2019 vorgesehen.

10. Oktober 2019


4. Juli – Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2018 der WPK

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2018 der WPK

Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 27. Juni 2019 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2018 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.

Die Unterlagen werden zudem als Beilage zum WPK Magazin 3/2019 erscheinen.

4. Juli 2019

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  • Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2018 der WPK (pdf 1,6 MB)


4. Juli – Änderung der Beitragsordnung der WPK zum 1. Januar 2020

Änderung der Beitragsordnung der WPK zum 1. Januar 2020

Der Beirat hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2019 für die Bemessung des allgemeinen Kammerbeitrages nach § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der WPK folgende Beitragssätze ab 1. Januar 2020 beschlossen:

„§ 5 Beitragsart und Beitragshöhe

(1) Der Beitrag nach § 2 Nr. 1 beträgt für Mitglieder

  1. gemäß § 1 Nr. 1 (WP; vBP)
    1. für das Mitglied persönlich
      516,-- €
    2. für eine Zweigniederlassung gemäß §§ 3, 47 WPO
      258,-- €
    3. für jeden angestellten Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
      396,-- €
    4. für jeden Niederlassungsleiter (WP bzw. vBP), sofern nicht bereits unter c) erfasst
      396,-- €
  2. gemäß § 1 Nr. 2 und 4 (WPG; BPG; freiwillige Mitglieder)
    1. für jede Niederlassung (Haupt- und Zweigniederlassungen)
      258,-- €
    2. für jeden in der Gesellschaft/beim freiwilligen Mitglied tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
      396,-- €.
      In der Gesellschaft tätig sind zugleich alle in einer nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WPO persönlich haftenden Gesellschafterin des Mitgliedes tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.
  3. gemäß § 1 Nr. 3
    516,-- €.“

Die aktuell geltende Beitragsordnung sowie die ab 1. Januar 2020 geltende Beitragsordnung werden auf der Internetseite der WPK unter der Rubrik „Rechtsvorschriften“ veröffentlicht.

4. Juli 2019


4. Juli – 15. Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer in Kraft getreten

15. Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer in Kraft getreten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung der Satzung der WPK mit Schreiben vom 2. Juli 2019 genehmigt.

Die vorstehende Satzungsänderung ist damit in Kraft getreten.

4. Juli 2019


27. Juni – 15. Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer

15. Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer

Aufgrund des § 60 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) vom 24. Juli 1961 (BGBI. I S. 1049), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die folgende Änderung der Satzung der WPK (zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 22. November 2013) am 27. Juni 2019 in Berlin beschlossen:

1. § 12 Abs. 1 Satzung der WPK wird wie folgt neu gefasst:

„In den Beirat, in den Vorstand, in die Kommission für Qualitätskontrolle, in Ausschüsse und als Landespräsident der Wirtschaftsprüferkammer können solche Mitglieder nicht berufen werden,

  1. gegen die in den letzten fünf Jahren eine der folgenden berufsaufsichtlichen Maßnahmen unanfechtbar verhängt worden ist:
    1. Geldbuße von mehr als 50 000 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO);
    2. befristetes Tätigkeitsverbot nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WPO;
    3. befristetes Tätigkeitsverbot nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WPO;
    4. Berufsverbot (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO)

oder

  1. die in den letzten fünf Jahren auf Grundlage der Wirtschaftsprüferordnung in der vor dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung berufsgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurden.“

2. § 12 Abs. 3 Satzung der WPK wird wie folgt neu gefasst:

1Wird gegen den Inhaber eines Ehrenamts nach Abs. 1 oder 2 eine Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 verhängt, ruht das Amt, solange die Maßnahme nicht unanfechtbar ist. 2Tritt ein Fall nach Satz 1 bereits vor der Berufung ins Ehrenamt ein, ruht das Amt ab der Berufung. 3Das Mitglied scheidet aus seinem Amt aus, sobald die Maßnahme unanfechtbar ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein berufsgerichtliches Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 bei Berufung ins Ehrenamt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. 5Das Amt ruht auch, sobald gegen das Mitglied eine öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung erhoben wurde, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.“

3. § 12 Abs. 5 Satzung der WPK wird wie folgt neu gefasst:

1Mitglieder, die Ehrenämter in der Wirtschaftsprüferkammer bekleiden, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und Auslagen  sowie auf eine Aufwandsentschädigung. 2Satz 1 gilt auch für Beauftragte der Wirtschaftsprüferkammer. 3Näheres regeln die vom Beirat nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 erlassenen Richtlinien.“

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und gemäß § 17 Satzung der WPK bekannt gemacht.

Berlin, den 27. Juni 2019

Vorsitzer des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer
(Dr. Marian Ellerich)

Die Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (§ 60 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung).

27. Juni 2019