Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).
Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer
Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat sich in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 für eine Änderung von § 12 Satzung der WPK ausgesprochen. Diese Satzungsvorschrift regelt verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die WPK.
Der Änderungsvorschlag (im Korrekturmodus bezogen auf die aktuelle Fassung) lautet:
§ 12 Satzung der WPK (Ehrenämter)
(1) In den Beirat, in den Vorstand, in die Kommission für Qualitätskontrolle, in Ausschüsse und als Landespräsident der Wirtschaftsprüferkammer sowie in die Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen können nur solche Mitglieder berufen werden,
1. gegen die keine gerichtliche Anordnung auf Beschränkung der Verfügung über ihr Vermögen vorliegt;
2. gegen die kein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist;
3. gegen die keine öffentliche Anklage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, anhängig ist;
4. gegen die in den letzten fünf Jahren keine der folgendenberufsgerichtlicheberufsaufsichtlichen Maßnahmen unanfechtbar verhängt worden ist.:
a) Geldbuße von mehr als 50.000 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO)
b) befristetes Tätigkeitsverbot nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WPO
c) befristetes Tätigkeitsverbot nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WPO
d) Berufsverbot (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO)
und
2. die in den letzten fünf Jahren nicht auf Grundlage der Wirtschaftsprüferordnung in der vor dem 16. Juni 2016 geltenden Fassung berufsgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurden.
(2) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vorschläge für die Besetzung der Prüfungskommission und Aufgaben- und Widerspruchskommission sowie der Berufsgerichte.
(3) 1Wird gegen den Tritt für Inhaber voneines EhrenämternEhrenamts nach Abs. 1 oder 2 eine Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 verhängt, ruht das Amt, solange die Maßnahme nicht unanfechtbar ist. 2Tritt ein Fall nach Satz 1 bereits vor der Berufung ins Ehrenamt ein, ruht das Amt ab der Berufung. 3Das Mitglied scheidet aus seinem Amt aus, sobald die Maßnahme unanfechtbar ist. nach Abs. 1 einer der dort genannten Tatbestände während der Amtsdauer ein, so scheiden sie in den Fällender Ziff. 1) und 4) aus dem Amt aus; in den Fällen der Ziff. 2) und 3) ruht ihr Amt während des Verfahrens.4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein berufsgerichtliches Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 bei Berufung ins Ehrenamt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. 5Das Amt ruht auch, sobald gegen das Mitglied eine öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung erhoben wurde, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
(4) Die Tätigkeit in den Ämtern nach Abs. 1 wird ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt.
(5) 1Mitglieder, die Ehrenämter in der Wirtschaftsprüferkammer bekleiden, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und Auslagen2Die Mitglieder des Vorstandes, der Vorsitzer des Beirates, die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und der Ausschüsse nach § 10 sowie die Landespräsidenten haben außerdem Anspruchsowie auf eine Aufwandsentschädigung. 2Satz 1 gilt auch für Beauftragte der Wirtschaftsprüferkammer. 3Näheres regeln die vom Beirat nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 erlassenen Richtlinien.
(6) Zum Schutz des Beratungsgeheimnisses können sich Organe, Abteilungen und Ausschüsse im Einzelfall mit einfacher Mehrheit zur Verschwiegenheit verpflichten.
In den Absätzen 1 bis 3 werden Fälle angesprochen, in denen eine gegen ein Mitglied der WPK verhängte Sanktion nicht mehr mit einer Ehrenamtstätigkeit für die WPK vereinbar sein soll.
Die derzeitige Regelung bezieht sich noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des APAReG 2016. Die früher bestehende Erstzuständigkeit des Berufsgerichts für Fälle schwerer Schuld (§ 63 Abs. 1 Satz 1 WPO a.F.) ist aufgrund des APAReG jedoch entfallen. Die Zuständigkeit der WPK (beziehungsweise der APAS in ihrem Zuständigkeitsbereich) wurde auf schwere Berufspflichtverletzungen ausgeweitet. Das frühere Rügeverfahren wurde durch das APAReG mit den früheren berufsgerichtlichen Maßnahmen (Geldbuße, Tätigkeitsverbot, befristetes Berufsverbot und Ausschließung aus dem Beruf, § 68 WPO a.F.) in einer einheitlichen Regelung in § 68 WPO n.F. zusammengeführt. Die WPK ist seitdem in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig von der Schwere der Schuld für Ermittlung und Ahndung von Berufspflichtverletzungen allein zuständig. Der Berufsgerichtsbarkeit obliegt nur noch die Überprüfung der durch die WPK beziehungsweise APAS verhängten Maßnahmen.
Berufsgerichtliche Maßnahmen sind daher nach Auffassung des Beirates der WPK als Anknüpfungspunkt für die in § 12 Satzung der WPK vorgesehenen Konsequenzen nicht mehr sachgerecht. Die Regelungen sind so anzupassen, dass künftig auf die von WPK beziehungsweise APAS geführten berufsaufsichtlichen Verfahren und auf die in diesem Rahmen verhängten berufsaufsichtlichen Maßnahmen abgestellt wird. Dabei sollen weiterhin nur Fälle schwerer Schuld erfasst sein. Hierfür wird an den Sanktionsrahmen nach altem Recht angeknüpft, wonach der Vorstand eine Rüge mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verbinden konnte (§ 63 Abs. 1 Satz 3 WPO a.F.). Höhere Geldbußen waren der Berufsgerichtsbarkeit vorbehalten und führten zum Ausschluss von einer Ehrenamtstätigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Satzung der WPK in der derzeitigen Fassung). Außerdem soll die Regelung insoweit verhältnismäßiger werden, als nicht mehr ein sofortiger Ausschluss aus dem Ehrenamt stattfindet, sondern das Ehrenamt bis zur Rechtskraft der Maßnahme zunächst ruht.
Redaktionell berücksichtigt wird zudem die Abschaffung der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen (§ 65 WPO a.F.) durch das APAReG.
Neben diesen durch das APAReG veranlassten Satzungsanpassungen spricht sich der Beirat dafür aus, in Absatz 5 das Verhältnis zwischen Satzung und Reisekostenrichtlinie der WPK klarzustellen. Die in der Satzungsvorschrift enthaltenen Mindestinhalte zu Reisekostenersatz, Auslagenerstattung und Aufwandsentschädigungen werden durch die Reisekostenrichtlinie näher konkretisiert. Die Befugnis des Beirats zum Erlass einer Reisekostenrichtlinie ergibt sich wiederum aus § 7 Abs. 1 Nr. 12 Satzung der WPK.
Der Beirat hat den vom Vorstand eingebrachten Vorschlag erörtert und beschlossen, dazu die Mitglieder anzuhören (§ 7 Abs. 6 Satz 1 Satzung der WPK). Die Anhörung gibt dem Beirat die Möglichkeit, bei seinen weiteren Beratungen auch Hinweise, Anregungen oder Fragen aus dem Berufsstand zu berücksichtigen. Die förmliche Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist für die nächste Beiratssitzung (voraussichtlich im Juni 2019) geplant.
Um der WPK eine geordnete Auswertung und planmäßige Sitzungsvorbereitung, insbesondere auch im Hinblick auf notwendige Vorberatungen im Vorstand oder anderen Gremien zu gewährleisten, bittet der Beirat um schriftliche Anregungen und Hinweise zu dem Änderungsvorschlag bis spätestens zum 28. Februar 2019.
12. Dezember 2018
Wirtschaftsplan 2019 der WPK
Der vom Beirat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 festgestellte Wirtschaftsplan 2019 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile bereits genehmigt.
Der Wirtschaftsplan 2019 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2018 erscheinen.
11. Dezember 2018
17. Änderung der Gebührenordnung der WPK
Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 die 17. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen:
§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe
(1) Im Verfahren der Zulassung und Prüfung als Wirtschaftsprüfer erhebt die Wirtschaftsprüferkammer
…
- für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer eine vor Beginn der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsgebiet, in dem zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, zu entrichtende Gebühr in Höhe von 1.000 €
- für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer eine vor Beginn der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsgebiet, in dem eine Aufsichtsarbeit anzufertigen ist, zu entrichtende Gebühr in Höhe von 500 €
- für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Neunten Teil der WPO eine Gebühr in Höhe von 1.000 €
…
(9) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für auf Antrag gefertigte Kopien je Seite eine Gebühr in Höhe von 0,50 €
mindestens jedoch 5 €.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte mit Schreiben vom 14. November 2018 mitgeteilt, dass es die Änderungen der Gebührenordnung unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Beirat in der Beiratssitzung am 11. Dezember 2018 einen entsprechenden Beschluss der Änderungen der Gebührenordnung fasst.
11. Dezember 2018
Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht
Das neue Datenschutzrecht stärkt die informationelle Selbstbestimmung und erhöht die Anforderungen an alle datenverarbeitenden Stellen. Daher soll im Folgenden erläutert werden, welche Daten die WPK erhebt und was mit Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht.
Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.
Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.
Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen
Die Öffentlichkeit kann in das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.
Versorgungswerke erhalten Daten
Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).
Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage
Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:
- privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
- Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbare Einrichtungen zu Forschungszwecken
- Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
- Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichen Bezug
- andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.
Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.
Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat, oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.
Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.
Mitglieder entscheiden über die Verarbeitung ihrer Daten
Freiwillige Angaben werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister nur veröffentlicht, solange das Mitglied dies wünscht. Jedes Mitglied kann die Anzeige seiner freiwilligen Angaben jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber der WPK beenden.
Ebenso kann jedes Mitglied jederzeit die Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte ganz oder in Teilen beenden.
Sollen freiwillige Angaben nach dem Wunsch des Mitgliedes weder im Berufsregister/Abschlussprüferregister veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben werden, werden die freiwilligen Angaben gelöscht.
Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.
Möchten Sie, dass Ihre freiwilligen Angaben nicht mehr angezeigt werden oder dass Ihre Berufsregisterdaten und freiwilligen Angaben ganz oder in Teilen nicht mehr an Dritte weitergegeben werden, informieren Sie bitte die
Wirtschaftsprüferkammer
Berufsregister
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Ein Formular steht Ihnen unter „Formulare/Merkblätter“ zur Verfügung.
3. Dezember 2018
Anmerkung: Das angesprochene Formular finden Sie seit 2022 im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Meine Daten“
Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 17. Änderung der Gebührenordnung der WPK
Der Vorstand der WPK hat in seiner Sitzung am 16./17. Oktober 2018 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Gebührenordnung vorzuschlagen. Dies betrifft einerseits die Prüfungsgebühren für die Berufsexamina und andererseits die Streichung der Gebühr für die Fertigung von Kopien.
Der Vorstand hat sich dafür ausgesprochen, die bisher pauschal erhobene Prüfungsgebühr durch eine klausurbezogene Prüfungsgebühr von 500 EUR zu ersetzen. WP-Examenskandidaten hätten dann in den Prüfungsgebieten, in denen zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, eine Prüfungsgebühr von 1.000 EUR zu zahlen, bei nur einer Klausur 500 EUR. Im Hinblick auf das Vorstandsziel „Nachwuchsgewinnung und Nachwuchsförderung“ führt dies zu einer deutlichen finanziellen Entlastung der Examenskandidaten.
Die vorgeschlagene Änderung soll unabhängig davon gelten, ob die geplante Modularisierung des WP-Examens bereits zum Prüfungstermin II/2019 umgesetzt sein wird. Da auf die Zahl der Klausuren abgestellt werden soll, wird sie auch für die nicht modularisierte verkürzte Prüfung zum Wirtschaftsprüfer für vereidigte Buchprüfer nach § 13a WPO gelten. Darüber hinaus soll auch die Gebühr für die Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Neunten Teil der WPO, die Eignungsprüfung für Abschlussprüfer aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder aus der Schweiz, reduziert werden.
Der Vorstand hat darüber hinaus beschlossen, dem Beirat die Streichung der Kopiergebühr vorzuschlagen, da sich diese Gebühr nicht bewährt hat und infolge einer Entscheidung des EuGH bei Kopien aus WP-Examensakten ohnehin von der Erhebung einer Kopiergebühr abgesehen werden muss.
Als Ergebnis seiner Beratungen möchte der Vorstand die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zu diesen Änderungen der Gebührenordnung anhören:
§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe
(1) Im Verfahren der Zulassung und Prüfung als Wirtschaftsprüfer erhebt die Wirtschaftsprüferkammer
…
- für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer eine vor Beginn der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsgebiet, in dem zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, zu entrichtende Gebühr in Höhe von
1.000 € - für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer eine vor Beginn der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsgebiet, in dem eine Aufsichtsarbeit anzufertigen ist, zu entrichtende Gebühr in Höhe von
500 € - Für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Neunten Teil der WPO eine Gebühr in Höhe von
1.000 €
…
(9) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für auf Antrag gefertigte Kopien je Seite eine Gebühr in Höhe von
0,50 €
mindestens jedoch
5 €.
Für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ihre Stellungnahme oder sonstigen Anmerkungen erbitten wir bis zum 23. November 2018 per E-Mail pruefungsstelle(at)wpk.de oder Telefax +4930 726161‑260. Vorstand und Beirat werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
Die Beschlussfassung des Beirates über die Änderung der Gebührenordnung ist in der Sitzung des Beirates am 11. Dezember 2018 vorgesehen.
26. Oktober 2018
Ergebnis der Beiratswahl der WPK 2018
Der Vorsitzende der unabhängigen Wahlkommission gibt das Ergebnis der Wahl des Beirates der WPK 2018 heute, am Donnerstag, den 12. Juli 2018 bekannt. Es steht nachfolgend zusammen mit einer grafischen Auswertung zur Verfügung.
Insgesamt 57 Beiratsmitglieder, davon 45 Beiratsmitglieder aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und 12 Beiratsmitglieder aus der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer waren zu wählen. Acht Listen mit Wahlvorschlägen aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und drei Listen mit Wahlvorschlägen aus der Gruppe der Anderen, einschließlich der vereidigten Buchprüfer, mit insgesamt 327 Kandidaten standen zur Wahl.
Die Amtszeit des neugewählten Beirates beginnt mit der konstituierenden Beiratssitzung am 6. September 2018. In dieser Sitzung werden der Beiratsvorsitzer, die stellvertretenden Beiratsvorsitzer, der Vorstand, der Präsident sowie die beiden Vizepräsidenten der WPK gewählt. Über das Ergebnis wird auf der Internetseite der WPK berichtet.
12. Juli 2018
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2017 der WPK
Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 22. Juni 2018 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2017 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.
Die Unterlagen werden zudem als Beilagen zum WPK Magazin 3/2018 erscheinen.
29. Juni 2018
Wahl der Mitglieder des Beirates 2018
Bekanntmachung der Berufung eines Mitgliedes aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die unabhängige Wahlkommission
Im Oktober 2016 hatte der Vorstand die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission, den Wahlleiter und seinen Stellvertreter bekanntgemacht. Ein Mitglied aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hatte sein Ehrenamt in der unabhängigen Wahlkommission niedergelegt. Das Mitglied hat für die Wahl in den Beirat 2018 kandidiert. Der Vorstand gab daher allen Mitgliedern die Gelegenheit, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorzuschlagen. Aus den eingegangenen Vorschlägen und Kandidaturen hat der Vorstand
WP Ralf Rödiger, Berlin
berufen. Der Beirat hat der Berufung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Für den Vorstand
Gerhard Ziegler
Präsident der Wirtschaftsprüferkammer
24. April 2018
25. April 2018
Wahl der Mitglieder des Beirates 2018
Nachnominierung eines Mitgliedes aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer für die unabhängige Wahlkommission
Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Gruppe der Wirtschaftsprüfer
Im Sommer 2016 hatte der Vorstand mit Zustimmung des Beirates die unabhängige Wahlkommission für die kommende Wahl berufen und die Mitglieder hierüber unterrichtet (siehe auch WPK Magazin 4/2016, Seite 20).
Nachdem ein Mitglied aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer sein Ehrenamt niedergelegt hat, weil es für die Wahl in den Beirat kandidiert, wird vor einer Neubesetzung allen Mitgliedern die Gelegenheit geben, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der Wahlkommission vorzuschlagen.
Die Wahlkommission organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Sie berät und entscheidet vorwiegend in Sitzungen, die regelmäßig in der Hauptgeschäftsstelle in Berlin stattfinden. Die nächste Sitzung wird voraussichtlich am 25. April 2018 stattfinden.
Die Kandidaten müssen persönlich wählbar und stimmberechtigt sein (§ 2 Abs. 3 WahlO). Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder der Kommission für Qualitätskontrolle sein, noch dürfen sie beabsichtigen, für ein solches Amt zu kandidieren (§ 2 Abs. 4 WahlO). Dem Nachweis der Berufungsvoraussetzungen dient die auf der Internetseite der WPK bereitstehende Erklärung.
Vor diesem Hintergrund wird um Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 einschließlich der Erklärung über die Berufungsvoraussetzungen bis spätestens 16. April 2018 gebeten.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der WPK:
Telefon 030 726161-143
Telefax 030 726161-287
E-Mail peter.uhlmann(at)wpk.de
9. April 2018