2016

Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).


28. Dezember – Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 der WPK - Aktualisierung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2016

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 der WPK

Aktualisierung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2016

Aufgrund eines redaktionellen Versehens bei der Dateierstellung wurden in der Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2015 der Wirtschaftsprüferkammer auf Seite 13 die APAK-Aufwendungen nicht wiedergegeben. Dies wird mit dieser Bekanntmachung richtiggestellt.

28. Dezember 2016

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  • Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 der WPK (pdf 247 KB)


14. Dezember – Was mit Ihren Daten im WPK-Berufsregister passiert

Was mit Ihren Daten im WPK-Berufsregister passiert
Mitglieder können Weitergabe von Daten widersprechen

Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist oft ein sensibles Thema. Daher soll im Folgenden erläutert werden, was mit den Daten im WPK-Berufsregister geschieht. Vorab ist anzumerken: Die Kammer gibt die Mitgliederdaten auf gesetzlicher Basis, in einem vom Vorstand vorgegebenen und mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten abgestimmten Verfahren weiter. Vor diesem Hintergrund erhebt und speichert sie Berufsregisterdaten und zudem freiwillige Angaben.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann in das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, über das WP/vBP Verzeichnis im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Zusätzlich werden im WP/vBP Verzeichnis freiwillige Angaben veröffentlicht, sofern das Mitglied nicht widerspricht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO).

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbaren Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstands (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstands bei hinreichendem fachlichen Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte den Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zu diesem Zweck zu nutzen. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat, oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitglieds entgegenstehen.

Das Verfahren zur Datenweitergabe ist seit langem etabliert. Es wurde im Jahr 2011 mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.

Mitglieder können Datenweitergabe widersprechen

Jedes Mitglied kann der Veröffentlichung seiner freiwilligen Angaben im elektronischen Mitgliederverzeichnis jederzeit widersprechen. Ebenso kann es jederzeit der Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte widersprechen.

Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.

Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, erklären Sie Ihren Widerspruch bitte schriftlich gegenüber der

Wirtschaftsprüferkammer
Mitglieder- und Beitragsabteilung
Rauchstr. 26
10787 Berlin.

Ein Formular steht Ihnen unter „Formulare/Merkblätter“ zur Verfügung.

14. Dezember 2016

Anmerkung: Das angesprochene Formular finden Sie seit 2022 im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Meine Daten“


7. Dezember – Änderung der Beitragsordnung der WPK

Änderung der Beitragsordnung der WPK

Zur Umsetzung des Wirtschaftsplans 2017 beschloss der Beirat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2016 für die Bemessung des allgemeinen Kammerbeitrages nach § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der WPK folgende Beitragssätze:

„§ 5 Beitragsart und Beitragshöhe
(1) Der Beitrag nach § 2 Nr. 1 beträgt für Mitglieder

1. gemäß § 1 Nr. 1 (WP; vBP)

a) für das Mitglied persönlich
468,-- €

b) für eine Zweigniederlassung gemäß §§ 3, 47 WPO
234,-- €

c) für jeden angestellten Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
360,-- €

d) für jeden Niederlassungsleiter (WP bzw. vBP), sofern nicht bereits unter c) erfasst
360,-- €

2. gemäß § 1 Nr. 2 und 4 (WPG; BPG; freiwillige Mitglieder)

a) für jede Niederlassung (Haupt- und Zweigniederlassungen)
234,-- €

b) für jeden in der Gesellschaft/beim freiwilligen Mitglied tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
360,-- €
In der Gesellschaft tätig sind zugleich alle in einer nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WPO persönlich haftenden Gesellschafterin des Mitgliedes tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.

3. gemäß § 1 Nr. 3
468,-- €

Die geltende Beitragsordnung wird auf der Internetseite der WPK unter der Rubrik „WPK > Rechtsvorschriften“ veröffentlicht.

7. Dezember 2016


6. Dezember – Wirtschaftsplan 2017 der WPK

Wirtschaftsplan 2017 der WPK

Der vom Beirat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2016 festgestellte Wirtschaftsplan 2017 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekannt gemacht. Der Wirtschaftsplan liegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung der auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile vor.

Der Wirtschaftsplan 2017 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2016 erscheinen.

6. Dezember 2016

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  • Wirtschaftsplan 2017 der WPK (pdf 724 KB)


6. Dezember – Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 der WPK

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 der WPK

Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2016 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.

Die Unterlagen werden zudem als Beilagen zum WPK Magazin 4/2016 erscheinen.

6. Dezember 2016


25. Oktober – Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 - Bekanntmachung der Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission, des Wahlleiters und seines Stellvertreters

Wahl der Mitglieder des Beirates 2018

Bekanntmachung der Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission, des Wahlleiters und seines Stellvertreters

Im Mai 2016 hatten Beirat und Vorstand alle Mitglieder der WPK zur Benennung von Kandidaten für die unabhängige Wahlkommission aufgerufen. Aus den zahlreichen Vorschlägen und Kandidaturen hat der Vorstand zehn Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission berufen. Der Beirat hat den Berufungen in seiner Sitzung am 21. Juni 2016 zugestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 7 WahlO gibt der Vorstand nachfolgend die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission bekannt:

WP/StB Dipl.-Kfm. Torsten Ebeling, Berlin
WPin/StBin/FCCA Dipl.-Kffr. Dr. Julia Füssel, Berlin
WP Dipl.-Kfm. Dieter Gahlen, Berlin
WP/StB Dipl. oec. Frank Häfner, Stuttgart
vBP/StB Dipl. oec. Peter Hassel, Wertingen
vBP/StB Dipl.-Kfm. Heinrich Jansen, Brüggen
vBP/StB Jürgen Klinkenberg, Geilenkirchen
WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Krause, Hamburg
WP/StB Dipl.-Math. oec. Dr. Andrea Lauterbach, Stuttgart
vBP/StB Bernd Lehmann, Hamburg

Der Vorstand gibt weiter bekannt, dass die unabhängige Wahlkommission in ihrer konstituierenden Sitzung am 14. Oktober 2016 Herrn WP Dipl.-Kfm. Dieter Gahlen zum Vorsitzenden und Wahlleiter sowie Herrn vBP/StB Dipl. oec. Peter Hassel zum Stellvertreter gewählt hat.

Für den Vorstand
Gerhard Ziegler
Präsident der Wirtschaftsprüferkammer

25. Oktober 2016


12. Mai – 14. Änderung der Gebührenordnung der WPK

14. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Zu den geplanten Änderungen der Gebührenordnung der WPK wurden die Mitglieder mit Anhörung vom 1. Dezember 2015 und 29. Februar 2016 gebeten, Stellungnahmen und Hinweise abzugeben. Zu beiden Anhörungen erreichten die WPK keine Hinweise. Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 29. April 2016 nunmehr die 14. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen.

Zunächst erfolgt eine Zusammenfassung der Änderungen mit Erläuterungen. Im Anschluss daran wird der Beiratsbeschluss zur geänderten Gebührenordnung bekanntgegeben.

Die beschlossenen Änderungen sind das Ergebnis der Beratungen in Vorstand, Haushaltsausschuss und Beirat der WPK zu den notwendigen Anpassungen der Gebührenordnung der WPK aufgrund des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) und zum sonstigen Änderungsbedarf.

Es handelt sich hierbei um folgende materiellen Änderungen:

  • Die Gebühr für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Neunten Teil der WPO (Eignungsprüfung für EU-Abschlussprüfer) ist von 1.500 € auf 2.500 € erhöht worden. Die Gebührenhöhe deckt nunmehr den Verwaltungsaufwand.
  • Zugunsten einer einheitlichen Handhabung ist nun eine Gebühr für die Erstellung sämtlicher Kopien auf Antrag, unabhängig vom Verfahren, vorgesehen. Bisher gab es lediglich eine Gebühr für die Erstellung von Kopien aus Zulassungs- und Prüfungsunterlagen.
  • In Anbetracht der Anhebung der Beurlaubungshöchstdauer von drei auf fünf Jahre durch das APAReG und dem damit gestiegenen wirtschaftlichen Vorteil für den Berufsangehörigen ist die Beurlaubungsgebühr auf 500 € erhöht worden. Für den durch das APAReG neu eingeführten Beurlaubungsgrund der besonderen Umstände ist die bisherige Gebührenhöhe von 180 € erhalten geblieben.
  • Für die zukünftige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine unvereinbare Tätigkeit (§ 43a Abs. 3 S. 2 WPO-neu) sowie für die Fälle der Übernahme einer Notgeschäftsführung und Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft (§ 43a Abs. 3 S. 3 WPO-neu) wird zukünftig einheitlich eine Gebühr von 500 € erhoben.
  • Die Gebührenhöhe für die Anerkennung von Berufsgesellschaften und Registrierung von Drittstaatsprüfern und –prüfungsgesellschaften ist von 1.050 € auf 1.000 € gesenkt worden. Ferner ist für die Registrierung von EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen in Deutschland durchführen möchten, eine nur hälftige Gebühr in Höhe von 500 € eingeführt worden, da der Verwaltungsaufwand geringer ist als bei den zuvor erwähnten Verfahren.
  • Neu eingeführt wurde eine Gebühr für die Benennung von Sachverständigen gegenüber Dritten in Höhe von 250 € zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Eine solche Gebühr wird auch durch andere Institutionen, wie einige Industrie- und Handelskammern, erhoben.
  • Die bisherige Gebühr für die Ausnahmegenehmigung nach § 57a WPO wurde aufgrund des Wegfalls dieser Ausnahmegenehmigung gestrichen. An die Stelle der Ausnahmegenehmigung tritt die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO-neu in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO-neu). Für diese Eintragung ins Berufsregister wird zukünftig eine Gebühr in Höhe von 100 € erhoben.
    Diese Gebühr betrifft nur diejenigen, die erstmalig eine Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach dem 16. Juni 2016 aufgenommen haben oder aufnehmen wollen und hierzu nach der neuen WPO eine Anzeige ihrer Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gegenüber der WPK vornehmen.

Die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer in der Fassung vom 29. November 2001 (WPK Mitteilungen 1/2002, S. 52), zuletzt geändert am 15./16. Mai 2014 (WPK Magazin 4/2014, S. 24), wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GebO wird der €-Betrag „1.500“ durch den €-Betrag „2.500“ ersetzt.
  2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GebO wird gestrichen.
  3. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GebO wird zu Nr. 8.
  4. In § 3 Abs. 1 Satz 2 GebO wird die Zahl „9“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
  5. In § 3 GebO wird am Ende ein neuer Absatz eingefügt und wie folgt gefasst:
    „(…) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für auf Antrag gefertigte Kopien je Seite eine Gebühr in Höhe von 0,50 €, mindestens jedoch 5 €.“
  6. In § 3 Abs. 2 Satz 1 GebO werden nach „(§ 18 Abs. 4 WPO)“ das „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „einer Beurlaubung (§ 46 WPO)“ die Worte „oder der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO)“ eingefügt.
  7. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird eingefügt: „5. für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO eine Gebühr in Höhe von 500 €“.
  8. In § 3 Abs. 2 Satz 2 GebO wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
  9. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GebO wird der €-Betrag „180“ durch „500“ ersetzt.
  10. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GebO wird am Ende eingefügt: „ ,hiervon abweichend im Falle der Beurlaubung aufgrund besonderer Umstände im Sinne des § 46 Abs. 1 WPO eine Gebühr in Höhe von 180 €“.
  11. In § 3 Abs. 3 Satz 1 GebO werden nach den Worten „oder Abschlussprüfungsgesellschaft nach § 134 WPO“ die Worte „oder der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 28 Abs. 2 und 3 WPO)“ eingefügt.
  12. In § 3 Abs. 3 Satz 1 GebO wird nach den Worten „oder Abschlussprüfungsgesellschaft nach § 134 WPO“ die Worte „ , der Registrierung von EU-und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 131a WPO“ eingefügt.
  13. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GebO wird neu eingefügt: „2. für die Registrierung von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 131a WPO eine Gebühr in Höhe von 500 €“.
  14. Die bisherige § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GebO wird dann zur neuen Nr. 3.
  15. In § 3 Abs. 3 Satz 2 GebO werden die Worte „oder 2“ durch „bis 3“ ersetzt.
  16. In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GebO wird der €-Betrag „1.050“ durch „1.000“ ersetzt.
  17. Nach § 3 Abs. 5 GebO wird neu eingefügt: „(6) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Benennung eines Sachverständigen, soweit es sich nicht um ein Amtshilfeersuchen handelt, erhebt die Wirtschaftsprüferkammer eine Gebühr in Höhe von 250 €. Wird der Antrag zurückgenommen oder ein Sachverständiger nicht benannt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.“
  18. Der bisherige § 3 Abs. 6 GebO (Zugangskarte, DATEV-SmartCard) wird dann zum neuen § 3 Abs. 7 GebO.
  19. Der bisherige § 3 Abs. 7 GebO wird gestrichen.
  20. Nach dem Gebührentatbestand zur Zugangskarte, DATEV-SmartCard wird ein neuer Absatz eingefügt: „(…) Für die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1 Satz 2 WPO in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO) erhebt die Wirtschaftsprüferkammer eine Gebühr in Höhe von 100 €.“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderungen der Gebührenordnung mit Schreiben vom 9. Mai 2016 genehmigt.

Alle Änderungen treten zum 17. Juni 2016 in Kraft. Ab Inkrafttreten ist die dann geltende Gebührenordnung auch auf der Internetseite der WPK unter der Rubrik „WPK > Rechtsvorschriften“ veröffentlicht.

12. Mai 2016


6. Mai – Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2018

Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2018

Im Sommer 2018 endet die laufende Amtszeit des Beirates und des Vorstandes. Die Vorbereitung und Durchführung der dann anstehenden Wahl ist Aufgabe der Wahlkommission, einem unabhängigen Organ der WPK.

Nach § 2 Abs. 1 WahlO beruft der Vorstand mit Zustimmung des Beirates spätestens 25 Monate nach der letzten Wahl eine Wahlkommission für die kommende Wahl. Im Hinblick auf die vergangene Wahl am 15. Juli 2014 muss die Berufung der Mitglieder der Wahlkommission also bis zum 15. August 2016 erfolgen und ist daher für die Sitzungen von Vorstand und Beirat im Juni 2016 vorgesehen.

Anknüpfend an die bewährte Praxis wird allen Mitgliedern die Gelegenheit geben, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen.

Die Wahlkommission organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Sie berät und entscheidet vorwiegend in Sitzungen, die regelmäßig in der Hauptgeschäftsstelle in Berlin stattfinden.

Die Kandidaten müssen persönlich wählbar und stimmberechtigt sein (§ 2 Abs. 3). Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder der Kommission für Qualitätskontrolle sein, noch dürfen sie beabsichtigen, für ein solches Amt zu kandidieren (§ 2 Abs. 4 WahlO). Dem Nachweis der  Berufungsvoraussetzungen dient die auf der Internetseite der WPK bereitstehende Erklärung.

Vor diesem Hintergrund wird um Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 einschließlich der Erklärung über die Berufungsvoraussetzungen bis spätestens Freitag, den 10. Juni 2016 gebeten.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der WPK:

Telefon 030-726161-143
Telefax 030-726161-287
E-Mail peter.uhlmann(at)wpk.de

Die Erklärung zum Nachweis der Berufungsvoraussetzungen ist nachfolgend abrufbar.

6. Mai 2016

Downloads

  • Erklärung WP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 (pdf 88 KB)

  • Erklärung vBP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2018 (pdf 89 KB)


29. Februar – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur weiteren Änderung der Gebührenordnung der WPK

Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur weiteren Änderung der Gebührenordnung der WPK

Das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) tritt voraussichtlich zum 17. Juni 2016 in Kraft. Die nach den Beratungen der Gremien der WPK vorgesehenen notwendigen Änderungen sowie sonstigen Anpassungen der Gebührenordnung der WPK wurden im Rahmen der – inzwischen abgeschlossenen – Mitgliederanhörung vom 1. Dezember 2015 bereits vorgestellt (abrufbar unter Mitglieder > Bekanntmachungen der WPK > 2015 und nachrichtlich bekanntgegeben im WPK Magazin 4/2015, Seite 27-29).

Der Vorstand hat sich in seiner Sitzung am 25. Februar 2016 erneut mit den Auswirkungen des APAReG und den daraus resultierenden notwendigen Änderungen der Gebührenordnung der WPK auseinandergesetzt. Er schlägt vor, für die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO-neu in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO-neu) zukünftig eine Gebühr in Höhe von 500 € zu erheben. Diese Gebühr betrifft nur diejenigen, die erstmalig eine Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer ab dem 17. Juni 2016 aufnehmen wollen und hierzu nach der neuen WPO eine Anzeige ihrer Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gegenüber der WPK vornehmen.

In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsregelung des § 136 Abs. 1 WPO-neu eine Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister von Amts wegen erfolgt, da bereits eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung vorliegt, soll keine Gebühr erhoben werden.

Die Höhe der Gebühr orientiert sich an der heutigen Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Ebenso wie dieser eröffnet der Eintrag als Abschlussprüfer in das Berufsregister dem Mitglied den Markt gesetzlicher Abschlussprüfungen.

Der Wortlaut des neuen Gebührentatbestands soll wie folgt lauten:

„§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe
(78) Für die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO erhebt die WPK eine Gebühr in Höhe von 500 €.
Wird der Antrag nach Satz 1 zurückgenommen oder zurückgewiesen, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

Für die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1 Satz 2 WPO (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO) erhebt die WPK eine Gebühr in Höhe von 500 €.“

Für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die formelle Beschlussfassung des Beirates für die bereits vorgestellten Änderungen sowie diese weitere Änderung der Gebührenordnung ist in der Sitzung des Beirates am 29. April 2016 vorgesehen.

Stellungnahmen oder sonstige Anmerkungen erbitten wir bis zum 31. März 2016 unter E-Mail annegret.bentin(at)wpk.de oder per Fax 030 / 72 61 61 287. Vorstand und Beirat werden über alle Stellungnahmen unterrichtet.

29. Februar 2016