Referenzrahmen für die Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO und die Anerkennung von Studienleistungen nach § 13b WPO

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Durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz sind weitere Zugangswege zum Wirtschaftsprüferberuf geschaffen worden.

§ 8a Wirtschaftsprüferordnung (WPO) eröffnet die Möglichkeit, Studiengänge einzurichten, die gezielt auf den Beruf des Wirtschaftsprüfers hinführen. Nach § 13b WPO können Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht worden sind, auf die Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“ im Wirtschaftsprüferexamen angerechnet werden.

Die zur Umsetzung der §§ 8a und 13b WPO erforderliche Verordnung, die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV), ist am 8. Juni 2005 in Kraft getreten. Sie regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Studiengängen (§ 8a WPO) und für die Anrechnung von Prüfungsleistungen (§ 13b WPO). Die Verordnung legt zur Umsetzung des § 8a WPO die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung eines viersemestrigen Masterstudienganges als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet fest. Absolventen dieses Studiengangs können das Wirtschaftsprüferexamen in verkürzter Form, verkürzt um die Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“, ablegen. Wenn im Studium, auch in einem nicht nach § 8a WPO anerkannten Studiengang, Prüfungsleistungen erbracht worden sind, die hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Form und ihres Umfangs den Anforderungen der Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ oder „Wirtschaftsrecht“ im Wirtschaftsprüferexamen gleichwertig sind, kann das Examen um die Prüfung bzw. Prüfungen auf diesen Gebieten verkürzt abgelegt werden (§ 13b WPO). Maßstab für die Anerkennung von Studiengängen als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet und für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungsleistungen ist ein Referenzrahmen.

Vertreter

  • der Aufgabenkommission nach § 8 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
  • der Finanzverwaltung
  • der Wirtschaftsprüferkammer
  • des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
  • des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V. und
  • des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises „Steuern und Wirtschaftsprüfung“

haben diesen Referenzrahmen erarbeitet und am 29. März 2006 beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat den Referenzrahmen am 30. März 2006 nach § 4 Abs. 2 Satz 3 WPAnrV für verbindlich erklärt.

Das seit einer Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung hierfür zuständige Gremium, bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen, hat eine Neufassung des Referenzrahmens erarbeitet und am 24. Oktober 2016 beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat diesen novellierten Referenzrahmen am 29. November 2016 für verbindlich erklärt (§ 4 Abs. 2 Satz 6 WPAnrV).