Prüfungsleistungen nach § 13b WPO

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Durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz sind weitere Zugangswege zum Wirtschaftsprüferberuf geschaffen worden.

§ 8a Wirtschaftsprüferordnung (WPO) eröffnet die Möglichkeit, Studiengänge einzurichten, die gezielt auf den Beruf des Wirtschaftsprüfers hinführen. Nach § 13b WPO können Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht worden sind, auf die Prüfungsgebiete "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" im Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet werden.

Über die Umsetzung des § 13b WPO, insbesondere die einschlägigen Rechtsvorschriften und sonstigen Regelungen sowie das Anrechnungsverfahren, informiert das nachfolgend zur Verfügung stehende Merkblatt.