Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer anzeigen

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WP/vBP und WPG/BPG (§ 57a Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO) haben der WPK seit dem 17. Juni 2016 anzuzeigen, dass sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. Diese Anzeige ist nur erforderlich, wenn erstmals gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden sollen. Werden Folgeaufträge angenommen, ist keine Anzeige erforderlich. Die Online-Anzeige finden Sie im Mitgliederbereich „Meine WPK“, dort im Bereich „Digitale Anträge/Mitteilungen“.
Ergänzende Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.