Liste der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Auswahlverfahren (Artikel 16 Absatz 3 EU‑Verordnung Nr. 537/2014)

Bild: © David – stock.adobe.com

Die EU-Abschlussprüferverordnung verpflichtet den Prüfungsausschuss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse, seine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft auf der Grundlage eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens abzugeben. Für Zwecke der Durchführung solcher Auswahlverfahren veröffentlicht die Wirtschaftsprüferkammer eine Liste aller Wirtschaftsprüfer, die berechtigt sind, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen.

Eine Liste der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse beendet und dabei jeweils mindestens 15 % der von sämtlichen deutschen Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare erhalten haben (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 3 EU-Verordnung Nr. 537/2014), finden Sie auf der Internetseite der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS).