Bekanntmachung von Maßnahmen im Internet (§ 69 WPO)
Die Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht an dieser Stelle gemäß § 69 Abs. 1 WPO die berufsaufsichtlichen Maßnahmen, die sie aufgrund von Berufspflichtverletzungen ihrer Mitglieder ausgesprochen hat (§ 68 Abs. 1 WPO). Da es sich um eine neue Regelung handelt, betrifft dies nur Maßnahmen, die nach Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes am 17. Juni 2016 unanfechtbar oder rechtskräftig geworden sind.
Die Bekanntmachung hat auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen, darf aber keine personenbezogenen Daten enthalten, also keine Informationen über bestimmte oder bestimmbare (das heißt direkt oder indirekt identifizierbare) natürliche Personen. Werden solche Maßnahmen allerdings gegen Berufsgesellschaften ausgesprochen (§ 71 Abs. 2 WPO), sind die betroffenen Gesellschaften grundsätzlich zu nennen. Auch in diesen Fällen ist eine Anonymisierung vorzunehmen, wenn anderenfalls die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährdet oder den Beteiligten ein unverhältnismäßig großer Schaden zugefügt würde (§ 69 Abs. 2 WPO).
Die Veröffentlichung ist für fünf Jahre ab Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft vorgesehen (§ 69 Abs. 3 WPO).
Informationen zu berufsaufsichtlichen Maßnahmen, die Berufspflichtverletzungen bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB betreffen, werden von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) zusammen mit weiteren abschlussprüfungsbezogenen Maßnahmen auf ihrer Internetseite bekannt gemacht (§ 66a Abs. 6, 69 Abs. 1 und Abs. 1a WPO).