Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 muss der Transparenzbericht ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite mindestens fünf Jahre lang verfügbar bleiben. Die Wirtschaftsprüferkammer hat keinen Einfluss auf Inhalte und Gestaltung der verknüpften Internetseiten und macht sich diese auch nicht zu eigen. Insoweit übernimmt die Wirtschaftsprüferkammer keine Verantwortung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Thema „Haftung" im Impressum verwiesen.
Ostdeutscher Sparkassenverband Prüfungsstelle
Prüfungsstelle des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes
Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes
Prüfungsstelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein
Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen
Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg
Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Bayern
Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz