Stellungnahmen

2022

Stellungnahme zum Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 352)

27. Dezember
2022

Die Wirtschaftsprüferkammer hat am 27. Dezember 2022 zum Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 352) Stellung genommen und den vorliegenden Entwurf begrüßt.

Vermehrt veröffentlichen Unternehmen nichtfinanzielle Informationen innerhalb des Lageberichts und äußern gegenüber ihren Abschlussprüfern das Interesse, hierzu eine Aussage des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk zu erhalten, obwohl die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Informationen, soweit diese über die Darstellung der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren hinausgehen, kein Pflichtbestandteil der Jahresabschlussprüfung ist, sondern eine Prüfungserweiterung darstellt.

Fachliche Verlautbarung für den Berufsstand

Mit dem vorliegenden Entwurf soll diese Lücke geschlossen werden. Dem Berufsstand wird erstmals eine fachliche Verlautbarung zur Verfügung gestellt, mit der die lageberichtsfremden Informationen im Rahmen der Abschlussprüfung geprüft und mit einem Prüfungsurteil im Bestätigungsvermerk versehen werden können.

Allerdings bittet die WPK das IDW um Würdigung, ob eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk zulässt. Gegebenenfalls ist die bisherige Auffassung des IDW zur Zulässigkeit einer Erweiterung um zusätzliche Prüfungsurteile anzupassen, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.

Auswahl und Anwendung geeigneter Kriterien schwer verständlich

Die Ausführungen zur Auswahl und Anwendung geeigneter Kriterien zur nichtfinanziellen Berichterstattung sind nach Auffassung der WPK schwer verständlich und bedürfen zusätzlicher Erläuterungen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den gesetzlichen Vertretern mit dem Entwurf Pflichten auferlegt werden, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Gerade aus diesem Grund müssen die Ausführungen hinsichtlich der Kriterien praxisorientiert und nützlich sein. Daher wird angeregt, die zugrundeliegenden Ausführungen und Anforderungen zu konkretisieren.

Stellungnahme zu den Entwürfen der European Sustainability Reporting Standards

21. Dezember
2022

Die WPK hat sich an der öffentlichen Konsultation des Bundesministeriums der Justiz zu den aktuellen Entwürfen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) beteiligt und am 21. Dezember 2022 Stellung genommen.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die WPK die Gesetzgebungsinitiative der Europäischen Union zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Zudem vertritt sie die Auffassung, dass verbindliche Standards in diesem Kontext dazu beitragen, den Aussagegehalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung adressatenorientiert zu verbessern und vergleichbarer zu machen.

Verbesserungsmöglichkeiten

In den vorliegenden ESRS-Entwürfen sieht die WPK ein gutes Fundament, das aber einer weiteren Überarbeitung bedarf. Folgende Verbesserungsmöglichkeiten werden gesehen:

  • Stärkere Berücksichtigung der Mittelstandsperspektive in den Standardentwürfen,
  • Deutlichere Herausarbeitung des roten Fadens und Erhöhung der Handhabbarkeit der Standards,
  • Begrenzung und Klarstellung des Stakeholderkreis,
  • Stärkere Veranschaulichung des Konzeptes der Double Materiality,
  • Erhöhung der Konvergenz zwischen ESRS und den Berichtsstandards des ISSB.

Die WPK hofft auf eine Berücksichtigung ihrer Anregungen im weiteren Standardsetzungsprozess und steht für einen Austausch gerne zur Verfügung.

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation sowie zum geplanten Vorschlag für eine Richtlinie zu Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung in der Europäischen Union

11. Oktober
2022

WPK: WP/vBP sind keine „Vermittler“ für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung – Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer am 12. Oktober 2022 beendeten öffentlichen Konsultation verdeutlicht, dass sie WP/vBP und andere steuerberatende Berufe als sogenannte „Vermittler“/„Enabler“ für (mit)verantwortlich für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung hält. Sie plant daher eine Richtlinie zur weiteren Regulierung dieser Berufe. Hiergegen hat sich die WPK in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 ausgesprochen.

Mögliche weitere Maßnahmen gegen Steuerintermediäre

Ziel der Europäischen Kommission ist es, gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung vorzugehen. Mit ihrer öffentlichen Konsultation (vollständiger Titel: „Steuerhinterziehung & aggressive Steuerplanung in der EU – Vorgehen gegen Vermittler („Enabler“)“ möchte sie Meinungen zur Rolle von sogenannten „Enablern“ beziehungsweise Intermediären einholen, die Steuerberatungsdienste erbringen und komplexe Strukturen für meist grenzüberschreitende Steuergestaltungen ausarbeiten können, die zu Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung führen könnten. Als „Vermittler“/„Enabler“ hat die Kommission die steuerberatenden Berufsstände wie WP/vBP, Steuerberater und Rechtsanwälte im Visier.

Die Konsultation zielt vor allem darauf ab zu erfragen, ob weitere EU-Maßnahmen gegen Steuerintermediäre als erforderlich angesehen werden. In der Konsultation wird bereits ein „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern, die Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung in der Europäischen Union erleichtern (Securing the Activity Framework of Enablers – SAFE)“ angekündigt.

Die WPK hat sich an der Konsultation beteiligt, indem sie sowohl den von der Europäischen Kommission vorgegebenen Fragebogen beantwortet als auch eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat.

Legale Möglichkeiten der Steuergestaltung in den nationalen Steuergesetzen

Die WPK hat sich deutlich dagegen ausgesprochen, WP/vBP und andere regulierte steuerberatende Berufe als Vermittler für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu bezeichnen. Vielmehr ist die Möglichkeit zur Steuergestaltung bereits in den nationalen Steuergesetzen selbst angelegt, also dem Steuerwettbewerb der EU-Mitgliedstaaten. Steuerpflichtige können zwischen verschiedenen Optionen wählen und damit ihre Steuerlast legal minimieren. Sofern unerwünschte Gesetzeslücken gesehen werden, müssen diese von den Mitgliedstaaten (in gemeinsamer Abstimmung) geschlossen werden, anstatt die steuerberatenden Berufsstände dafür verantwortlich zu machen.

Es erscheint zielgerichteter, die Unternehmensteuern in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, um den Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu minimieren. Darüber hinaus sollten die bestehenden EU-Anti-Missbrauchs-Vorschriften mit Blick auf deren Wirksamkeit evaluiert und verbessert werden.

Zusätzliche Berufsregulierungen sind nicht erforderlich

Zudem steht es jedem EU-Mitgliedstaat frei, ein qualitätssicherndes Berufsrecht für steuerberatende Berufsstände zu erlassen, das unter anderem auch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung beiträgt, wie es in Deutschland der Fall ist.

Zusätzliche Reglementierungen der steuerberatenden Berufsstände, also auch der WP/vBP, sind daher aus Sicht der WPK nicht erforderlich. Sowohl national und auf europäischer Ebene steht bereits ein ausreichendes – insbesondere berufs- und strafrechtliches – Regelwerk zur Verfügung.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

11. Oktober
2022

Die WPK hat sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf des vorgenannten Gesetzes geäußert. Bereits zum Referentenentwurf hatte die WPK die vorgesehene Ergänzung des § 3 StBerG um folgenden Satz 2 kritisiert:

„Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“

§ 3 StBerG-E: Unverändert enge Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit bei WP/vBP

Wie berichtet, sollte die für Rechtsanwälte und Steuerberater eingeführte Regelung nun auch für WP/vBP gelten. Für WP/vBP ist diese Ergänzung jedoch nicht erforderlich, da hier keine vergleichbar weitgehende Möglichkeit der Eingehung von beruflichen Zusammenschlüssen geschaffen wurde. Vielmehr können WP/vBP weiterhin nur mit Rechtsanwälten und Steuerberatern ihren Beruf gemeinsam ausüben, nicht aber etwa mit Unternehmensberatern oder Yogalehrern. Nun wurde dies auch gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages adressiert.

Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass der verwandte Begriff „handeln“ nicht eindeutig ist. Dies könnte für WP/vBP im Extremfall bedeuten, dass sie in die Bearbeitung von Buchhaltungs- oder Steuerberatungsmandaten keine angestellten Nicht-Berufsträger (etwa Steuerfachangestellte oder Diplom-Finanzwirte) mehr für die Kontaktaufnahme mit Mandanten oder Behörden einbinden dürften.

§ 43 Abs. 3 WPO-E: Begrenzung auf Anstellungsverträge

Darüber hinaus hat sich die WPK zu der vorgesehenen Ergänzung von § 43 Abs. 3 WPO geäußert, die ein EuGH-Urteil umsetzen soll (Tenor: Bereits die Eingehung einer Verpflichtung zu einer unzulässigen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist untersagt). Entsprechend dem Wortlaut des EuGH-Urteils sollte im Rahmen der Umsetzung nur auf eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, nicht aber sämtliche schuldrechtlichen Verpflichtungen (so die Begründung des Regierungsentwurfs) abgestellt werden. Die WPO nutzt insoweit den Begriff des Anstellungsverhältnisses, der auch hier verwandt werden sollte.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

30. September
2022

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 (Hinweisgeberrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die WPK hatte sich am 10. Mai 2022 bereits zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums geäußert. Nachdem ihre Anregungen nicht aufgegriffen wurden, hat die WPK am 30. September 2022 zum Regierungsentwurf erneut Stellung genommen.

Geheimnisschutz: Gleichbehandlung mit Rechtsanwälten

Nach der deutschen Sprachfassung der Hinweisgeberichtlinie geht im Bereich der Freien Berufe nur die anwaltliche und ärztliche Verschwiegenheit den Regelungen der Richtlinie vor. Der Regierungsentwurf folgt diesem engen Wortlaut und ordnet Informationen, die der Verschwiegenheit des WP/vBP unterfallen, nicht dem Generaldispens des § 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-E, sondern § 6 Abs. 2 HinSchG-E zu, der lediglich einen äußerst eingeschränkten Geheimnisschutz vorsieht.

Die WPK hat darauf hingewiesen, dass die damit verbundene Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und WP/vBP durch die Hinweisgeberichtlinie nicht gefordert wird. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird zutreffend ausgeführt, dass der in der englischen Sprachfassung der Richtlinie verwendete Begriff „lawyers“ allgemein alle das Recht praktizierenden Berufsträgerinnen und -träger beschreibt und damit WP/vBP mit einschließt. Letztere sind im Bereich der Steuerrechtshilfe als Vollbefugnisträger nach § 3 Nr. 1 StBerG im selben Umfang wie Rechtsanwälte zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt.

Eine Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und WP/vBP wäre auch sachlich unangemessen, da die Verschwiegenheit beider Berufe nach den gesetzlichen Regelungen im selben Umfang besteht. Insbesondere würde hierdurch eine nicht zu rechtfertigende „Zwei-Klassen-Steuerberatung“ eingeführt, wonach der Umfang des Geheimnisschutzes davon abhängt, ob der Mandant einen Rechtsanwalt oder einen WP/vBP beauftragt.

Vor diesem Hintergrund hat die WPK gefordert, WP/vBP im Hinblick auf ihre Berufsverschwiegenheit Rechtsanwälten gleichzustellen und in den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-E einzubeziehen.

Hilfsweise: Grundsätzlicher Vorrang interner Meldekanäle bei Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP unterliegen

Hilfsweise hat die WPK gefordert, die Verschwiegenheit des WP/vBP und damit den Schutz des zwischen ihm und seinen Mandanten bestehenden Vertrauensverhältnisses jedenfalls auf sekundärer Ebene stärker zu gewichten.

Danach ist für Informationen, die der Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, kein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung (so derzeit § 7 Abs. 1 Satz 1 HinSchG-E), sondern ein grundsätzlicher Vorrang der internen Meldung im Umsetzungsgesetz vorzusehen. Eine externe Meldung darf als Erstmeldung nur dann erfolgen, wenn die meldende Person davon ausgehen kann, dass intern nicht wirksam gegen den zu meldenden Verstoß vorgegangen wird oder Repressalien zu befürchten sind (so die zwingenden Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 der Hinweisgeberrichtlinie).

Müssen in WP/vBP-Praxen vorrangig interne Meldekanäle (und damit die von Abschlussprüfern nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO ohnehin einzurichtenden Hinweisgebersysteme) genutzt werden, wird hierdurch eine unmittelbare und in den meisten Fällen unnötige Durchbrechung der beruflichen Verschwiegenheit vermieden.

Die genannte Forderung der WPK fällt mit dem Appell des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zusammen, wonach die Mitgliedstaaten sich dafür einsetzen, dass die Meldung über interne Meldekanäle gegenüber der Meldung über externe Meldekanälen in den Fällen bevorzugt wird, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchtet.

Aufgaben der internen Meldestelle: Ermöglichung einer Funktionstrennung

Unverändert wurde angeregt, die in Art. 9 Abs. 1 c) der Hinweisgeberrichtlinie ausdrücklich angelegte Möglichkeit der Trennung zwischen der Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen und der Festlegung von Folgemaßnahmen (§§ 17 Abs. 1 Nr. 6, 18 HinSchG-E) in das deutsche Recht zu übernehmen, um WP/vBP unabhängig von ihrer anderweitigen Tätigkeit für den Mandanten die Übernahme der Funktion als interne Meldestelle zu ermöglichen. Die Festlegung von Folgemaßnahmen fällt in den Verantwortungsbereich der Unternehmensleitung, insbesondere wenn interne Untersuchungen nach § 18 Nr. 1 HinSchG-E durchgeführt werden. Die damit verbundene Übernahme von Leitungsfunktionen durch den WP kann seine Unabhängigkeit beeinträchtigen, bei einem Abschlussprüfer führt sie unwiderleglich zur Besorgnis der Befangenheit und damit zum Ausschluss von der Prüfung (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 c) HGB, Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 b) VO [EU] Nr. 537/2014).

Stellungnahme zu den Entwürfen der European Sustainability Reporting Standards

29. Juli
2022

Die WPK hat sich an der öffentlichen Konsultation zu den Entwürfen der European Sustainability Reporting Standards (ED ESRS) beteiligt und am 29. Juli 2022 Stellung genommen. Darin begrüßt die WPK die Gesetzgebungsinitiative der Europäischen Union zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Zudem vertritt sie Auffassung, dass verbindliche Standards in diesem Kontext dazu beitragen können, den Aussagegehalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung adressatenorientiert zu verbessern und vergleichbarer zu machen.

Kritikpunkte

In den vorliegenden ESRS-Entwürfen sieht die WPK ein gutes Fundament, das aber einer nochmaligen Überarbeitung bedarf. Folgende Kritikpunkte werden adressiert:

  • unzureichender zeitlicher Rahmen von Standardsetzung und Kommentierungsmöglichkeit,
  • fehlende Mittelstandsperspektive der Standardentwürfe,
  • Gefahr der Offenlegung von Unternehmensinterna und Geschäftsgeheimnissen,
  • fehlender roter Faden und unzureichende Handhabbarkeit der Standards,
  • weit gefasster Stakeholderkreis,
  • schwer verständliches Konzept der Double Materiality,
  • unzureichende Konvergenz mit Berichtsstandards des ISSB.

Die WPK hofft auf eine Berücksichtigung ihrer Kritikpunkte im weiteren Standardsetzungsprozess und steht für einen Austausch gerne zur Verfügung.

Stellungnahme zum Entwurf eines IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (EQMS 1)

28. Juni
2022

Die WPK hat mit Schreiben vom 28. Juni 2022 zum Entwurf eines IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (EQMS 1) Stellung genommen. Vor allem auf folgende Sachverhalte wird kritisch hingewiesen:

  • Der Anwendungsbereich des zukünftigen QMS sollte klar und adressatengerecht abgegrenzt werden, um dem Eindruck vorzubeugen, dass die Anforderungen des Standards, insbesondere des Abschnitts 6, für den gesamten Tätigkeitsbereich einer WP/vBP-Praxis verpflichtend sind.
  • Die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs der Anforderungen für „listed entities“ (im EQMS 1: kapitalmarktnotierte Unternehmen) auf Unternehmen, die nach deutschem Recht bisher nicht diesem Kreis zuzuordnen sind, stellt eine Verschärfung der Anforderungen dar. Die WPK bittet das IDW, diese Verschärfung zu überdenken.
  • Die Definition des Begriffs „Qualitätsrisiko“ weicht deutlich von der bisherigen Definition des Qualitätsrisikos in den Hinweisen der Kommission für Qualitätskontrolle und des IDW PS 140 ab. Die etablierte Definition des Qualitätsrisikos sollte beibehalten werden.
  • Es wäre begrüßenswert, wenn das IDW konkrete Hilfestellungen zur Skalierung der Anforderungen des Qualitätsmanagementstandards für kleine Praxen aufnimmt und/oder entsprechende Hilfestellungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
  • Der Standard sollte um einen Hinweis auf die Möglichkeit der Selbstvergewisserung bei der Leistungsbeurteilung der Praxisleitung ergänzt werden.

Stellungnahme im Rahmen der IESBA-Umfrage zum Strategie- und Arbeitsplan 2024 bis 2027

16. Juni
2022

WPK befürwortet lediglich eng begrenzte Änderungen des IESBA Code of Ethics – Die WPK hat am 16. Juni 2022 im Rahmen der Umfrage zum Strategie- und Arbeitsplan 2024 bis 2027 (Strategy Survey 2022) des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) Stellung genommen.

Die WPK erachtet das Thema Nachhaltigkeit auch für das IESBA als bedeutsam. Allerdings sollte das IESBA zunächst prüfen, ob die bestehenden prinzipienbasierten Regelungen des IESBA Code of Ethics (Code) ausreichen, um das Thema aus berufsrechtlicher Sicht adäquat abzudecken. Nur falls dies nicht der Fall ist, sollte das IESBA entsprechende Änderungen in Erwägung ziehen, sich dabei aber eng mit den relevanten Stakeholdern und insbesondere dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) abstimmen.

Ausdehnung des Anwendungsbereichs

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Code auch auf Personen, die nicht dem Berufsstand angehören, sieht die WPK vor dem Hintergrund des Themas Sustainability Assurance als prüfenswert an, um ein ausreichend hohes Qualitätsniveau sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile für den Berufsstand zu vermeiden. In diesem Zusammenhang muss das IESBA aber auch der Frage nachgehen, inwieweit eine diesbezügliche Ausdehnung überhaupt bindende Wirkung entfalten könnte und rechtlich sowie tatsächlich durchsetzbar wäre.

Konsistenz der Begrifflichkeiten

Daneben erachtet die WPK die Herstellung einer Konsistenz zwischen den Begrifflichkeiten der Standards des IAASB und des IESBA als bedeutsam. Das IESBA sollte dies aber nicht zum Anlass nehmen, durch die Hintertür materiellrechtliche Erweiterungen vorzunehmen.

Im Übrigen wertet die WPK die meisten der vom IESBA vorgeschlagenen umfangreichen Themen als nicht bedeutsam. Der aktuelle Code stellt ein adäquates und qualitativ hochwertiges Regelungswerk dar, das keine materiellen Lücken aufweist. Der Berufsstand muss die zahlreichen in den vergangenen Jahren erfolgten Änderungen des Code erst „verdauen“ und darf nicht schon wieder – mit Ausnahme der zuvor beschriebenen stark eingegrenzten Bereiche – mit Änderungen konfrontiert werden.

Ausblick

Diese Umfrage ist der erste Schritt einer Stakeholder-Konsultation. Die vom IESBA ausgewerteten Stellungnahmen münden in ein förmliches Konsultationspapier, das vom IESBA im ersten Quartal 2023 veröffentlicht werden wird – wieder mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

13. Juni
2022

Mit seinem Referentenentwurf möchte das Bundesministerium der Justiz die Aufsicht über Rechtsdienstleister vereinheitlichen. Die Kompetenz des WP/vBP zur Rechtsberatung nach § 5 RDG bleibt dabei unverändert.

Allerdings sollen auch weitere Vorschriften der rechtsberatenden Berufe angepasst werden. In diesem Rahmen soll § 3 StBerG um folgenden Satz 2 ergänzt werden (Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzentwurfs):

„Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“

Die WPK hat sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2022 gegen diese Ergänzung ausgesprochen, da sie für den Berufsstand der WP/vBP nicht erforderlich ist.

Die vorgesehene Regelung wird ab dem 1. August 2022 für Rechtsanwälte und Steuerberater gelten. Sie wurde im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften u.a. (BGBl. I vom 12. Juli 2021, Seite 2363) in § 55c StBerG n.F. und ähnlich auch in § 59k BRAO n.F. eingefügt. Diese Regelung soll nun auf WP/vBP erweitert werden.

Keine vergleichbar weit gehende Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit bei WP/vBP

Für WP/vBP ist eine solche Regelung allerdings nicht erforderlich. Aufgrund des vorgenannten Gesetzes wird Rechtsanwälten und Steuerberatern ab dem 1. August 2022 die berufliche Zusammenarbeit mit sämtlichen Personen gestattet, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben. Dies können beispielsweise auch Hebammen, Yogalehrer oder Unternehmensberater sein. Dass es bei solchen beruflichen Zusammenschlüssen entscheidend darauf ankommt, dass die für die Gesellschaft handelnden Vertreter zur Steuerberatung befugt sein müssen, erscheint auch aus Sicht der WPK folgerichtig.

Im Berufsrecht der WP/vBP wurde demgegenüber eine solch weitgehende Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit nicht eingeführt. WP/vBP können ihren Beruf daher auch künftig nicht mit Hebammen, Yogalehrern oder Unternehmensberatern ausüben. Hinzu kommt, dass die Qualität der Berufsausübung durch Berufsträger bei WP/vBP durch ein internes Qualitätssicherungssystem und das dort in vielen Praxen verankerte Vier-Augen-Prinzip ausreichend sichergestellt wird.

Stellungnahme zur Evaluierung der GwGMeldV-Immobilien durch das BMF

31. Mai
2022

Die WPK hat mit Schreiben vom 31. Mai 2022 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zur Evaluierung der GwGMeldV-Immobilien wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen.

Die FIU hat für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. August 2021 acht Meldungen nach der GwGMeldV-Immoblilien durch Wirtschaftsprüfer verzeichnet (Steuerberater: 18, Rechtsanwälte: 58, Notare: 5.468).

Dies könnte die Frage aufwerfen, weshalb die Anzahl der Meldungen von Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern (WP/vBP) im Vergleich zu den Notaren so gering ist.

Grund für die geringe Anzahl von Meldungen von WP/vBP dürfte sein, dass WP/vBP nicht zwingend an Erwerbsvorgängen zu beteiligen sind. Notare müssen zwingend an Erwerbsvorgängen beteiligt sein, da sie die Beurkundungsfunktion innehaben. Rechtsanwälte werden wahrscheinlich öfter beteiligt, weil Sie öfters die entsprechenden Vertragsdokumente entwerfen, die der Notar später beurkundet.

Wenn eine Einbeziehung des WP/vBP erfolgt, dann eher wegen Teilaspekten, zum Beispiel Beratung zu steuerlichen Fragen. Eine Einbeziehung durch den Mandanten beschränkt sich gegebenenfalls auch auf die Darstellung des Sachverhaltes in anonymisierter Form, wenn im Vorfeld eines Erwerbs steuerliche Fragen geklärt werden sollen oder es wird lediglich soweit Einblick gewährt, wie es zur Beantwortung der Frage notwendig ist. Auch von Seiten der Steuerberater gibt es nur 18 Meldungen, was für uns insoweit plausibel ist.

Hierzu korrespondiert, dass wir aus unserem Berufsstand so gut wie keine Rückfragen zur GwG-MeldV-Immobilien verzeichnen. Dennoch haben wir den Berufstand aktuell sensibilisiert, mit ei-nem Beitrag vom 3. Mai 2022 und einer Arbeitshilfe zur GwGMeldV-Immobilien (Erhebungsbogen), siehe „Neu auf WPK.de“ vom 3. Mai 2022.

1. Praktische Anwendung

Erläuterung der praktischen Anwendbarkeit der GwGMeldV-Immobilien hinsichtlich

a) der Klarheit der Regelungen sowie

b) der praktischen Durchführung der Meldung.

Antwort zu a)

In unserer Aufsichtstätigkeit haben sich hierzu keine Erkenntnisse ergeben. Auch seitens unserer Mitglieder liegen uns hierzu keine Rückkoppelungen vor.

Antwort zu b)

Hierzu haben wir keine Rückmeldungen von unseren Mitgliedern erhalten.

2. Zielrichtung

Einschätzung, ob die GwGMeldV-Immobilien mit Blick auf mögliche Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Immobilientransaktionen in ihrer Zielrichtung die maßgeblich relevanten Meldesachverhalte erfasst.

  • In diesem Zusammenhang bitte auch Einschätzung, inwieweit aus Ihrer Sicht das von der FIU festgestellte Meldeaufkommen (vgl. Anlage 2) die tatsächliche Häufigkeit sowie die Relevanz der jeweiligen Meldesachverhalte unter Risikogesichtspunkten widerspiegelt, und, soweit möglich, welche Gründe ggf. für Abweichungen gesehen werden.

In unserer Aufsichtstätigkeit haben sich hierzu keine Erkenntnisse ergeben. Auch seitens unserer Mitglieder liegen uns hierzu keine Rückkoppelungen vor.

3. Mögliche Regelungslücken

Einschätzung, hinsichtlich welcher Sachverhalte bei Immobilientransaktionen ggf. ergänzender Regelungsbedarf besteht oder zu prüfen wäre.

Siehe bitte Antwort zu Frage 2.

4. Ausnahmeregelung

Einschätzung bzw. Erläuterung, in welchen Fällen von der Ausnahmeregelung des § 7 der GwG-MeldV-Immobilien

a) tatsächlich vorrangig Gebrauch gemacht wurde sowie

b) kein Gebrauch gemacht wurde, unter Risikogesichtspunkten jedoch Gebrauch gemacht werden könnte /sollte.

Siehe bitte Antwort zu Frage 2.

5. Sensibilisierung

Einschätzung zur Sensibilisierung der Verpflichteten hinsichtlich der Regelungen der GwGMeldV-Immobilien.

Wir haben unsere Mitglieder, WP/vBP, im Hinblick auf die GwGMeldV-Immobilien mit Meldungen vom 24. Juni 2020 („Neu auf WPK.de“ vom 24. Juni 2020), 31. August 2020 („Neu auf WPK.de“ vom 31. August 2020), 2. September 2020 („Neu auf WPK.de“ vom 2. September 2020), 16. September 2020 („Neu auf WPK.de“ vom 16. September 2020) und 3. Mai 2022 („Neu auf WPK.de vom 3. Mai 2022“), vergleiche hierzu auch unsere einleitenden Worte dieses Schreibens, informiert.

Wir gehen davon aus, dass WP/vBP hinreichend informiert und sensibilisiert worden sind. Aus unserer Aufsichtstätigkeit ergaben sich bislang keine anderen Erkenntnisse.

6. Informationsaustausch

Bericht zu Kontakten und Informationsaustausch mit der FIU in der Anwendung der GwGMeldV-Immobilien sowie zum Informationsaustausch mit Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden etc.

Die WPK hat an einer Informationsveranstaltung der FIU für die Aufsichtsbehörden zur „Konzertierten Aktion Immobilien“ am 18. Mai 2021 teilgenommen.

Zu Strafverfolgungsbehörden ergab sich bislang noch kein Kontakt.

Es besteht ein Arbeitskreis zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Bundesnotarkammer (BNotK), der Patentanwaltskammer (PAK), der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), in dem ein Austausch zu aktuellen Fragen zur Geldwäschebekämpfung auf Arbeitsebene erfolgt. BRAK und BStBK haben jeweils Arbeitskreise mit ihren Länder-Kammern, die Aufsichtsbehörden sind. In diesem Arbeitskreis erfolgte im Jahr 2020 nach Einführung der GwGMeldV-Immobilien ein Austausch sowie aktuell im Jahr 2022.

7. Sonstige Hinweise

Weitere Hinweise aus der Anwendungspraxis und zur Wirksamkeit der GwGMeldV-Immobilien.
Hierzu können wir leider keine Informationen beitragen.
 

Stellungnahme zur IESBA Konsultation zu Änderungen am Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung

24. Mai
2022

Die WPK hat am 24. Mai 2022 zu den vorgeschlagenen Änderungen des Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung eine Stellungnahme abgegeben (“Proposed Revisions to the Code Relating to the Defintion of Engagement Team and Group Audits“).

In der Stellungnahme wird vor allem auf folgende Sachverhalte kritisch hingewiesen:

  • Die bereits mit ISA 600 (Revised) absehbaren Marktkonzentrationen werden durch die vorliegenden Vorschläge weiter verschärft. Hintergrund sind die gestiegenen Anforderungen zur Einhaltung der Unabhängigkeit bei Teilbereichsprüfern außerhalb des Netzwerks des Konzernabschlussprüfers. Entsprechend wurde ein Verweis auf die Stellungnahme zum ISA 600 (Revised) der WPK vorgenommen („Neu auf WPK.de“ vom 3. Juli 2020).
  • Eine detaillierte Analyse des Kosten- vs. Nutzen-Verhältnisses ist nicht erkennbar und sollte vor Verabschiedung durchgeführt werden.
  • Vor Verabschiedung sollten die vorgeschlagenen Regelungen einem Feldtest unterzogen werden, um die praktische Umsetzbarkeit zu erproben.
  • Die vorgeschlagenen Definitionen sind teilweise schwer verständlich, was den betroffenen Individuen die Beurteilung erschwert, ob sie den Unabhängigkeitsanforderungen unterliegen oder nicht.
  • Die Verwendung des mehrfach verwendeten Begriffs „directly influencing the outcome“ ist unklar und sollte näher erläutert werden.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

10. Mai
2022

Deutschland hätte die EU-Hinweisgeberrichtlinie eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 in deutsches Recht umsetzen müssen. Ein erster Anlauf war in der letzten Legislaturperiode, die September 2021 mit der Bundestagswahl endete, gescheitert.

Das Bundesministerium der Justiz hat im April 2022 nunmehr einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die Hinweisgeberrichtlinie umsetzen soll. Hierzu hat die WPK am 10. Mai 2022 Stellung genommen.

Interne Meldestelle

Zum einen wurde darum gebeten, dass eine im ersten Referentenentwurf vorgesehene Regelung wieder aufgegriffen wird, nach der Arbeitgeber Anreize zu schaffen haben, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an eine interne Meldestelle wenden. Dies sieht auch die Hinweisgeberrichtlinie vor und dient auch dem Schutz der Verschwiegenheitspflicht, welcher WP/vBP im Interesse ihrer Mandanten unterliegen.

Funktionstrennung

Zum anderen wurde angeregt, eine in der Hinweisgeberrichtlinie angelegte Funktionstrennung bei der internen Meldestelle dahingehend zu ermöglichen, dass die interne Meldestelle sich auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen an den Arbeitgeber – in anonymisierter Form – beschränken kann und die Entscheidung über Folgemaßnahmen beim Unternehmen verbleibt. Dies würde etwaige Probleme vermeiden, die bei der Übernahme der Funktion als interne Meldestelle durch Berufsangehörige entstehen könnten.

WP/vBP im Anwendungsbereich

Zu beachten ist, dass WP/vBP vom Anwendungsbereich der Hinweisgeberrichtlinie und dementsprechend auch des künftigen Gesetzes erfasst sind, dessen Regeln also zu beachten haben werden. Die WPK hatte sich auf europäischer Ebene gegen die Ungleichbehandlung von WP/vBP und StB mit RA, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, eingesetzt – leider ohne Erfolg.

Stellungnahme zu den Standardentwürfen für die Prüfung kleinerer, weniger komplexer Unternehmen (IDW EPS KMU)

10. Mai
2022

Die WPK hat am 10. Mai 2022 zu den Entwürfen von IDW Prüfungsstandards für kleinere, weniger komplexe Unternehmen (nachfolgend IDW EPS KMU) Stellung genommen.

Die WPK teilt grundsätzlich die Auffassung des IDW, dass dem sogenannten „Standard-Setting“ des IAASB zunehmend die Prüfung von Einheiten von öffentlichem Interesse („PIE“) als Leitbild dient. Im Ergebnis nimmt dadurch die Skalierbarkeit der ISA im Allgemeinen ab.

Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung von Prüfungsstandards für kleinere, weniger komplexe Unternehmen grundsätzlich zu begrüßen. Ziel der Abschlussprüfung muss es dabei aber sein und bleiben, dass ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit abgegeben werden kann.

Gleichwohl wurden von einzelnen Vertretern der Fachgremien der WPK Bedenken gegen die vorgelegten Entwürfe geäußert.

Stellungnahme zum Berichtsentwurf der federführenden Parlamentsausschüsse zum Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität – Präsidentenschreiben an EU-Parlamentarier

12. April
2022

Mittlerweile haben die Ausschüsse für Wirtschaft und Währung (ECON) und für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments das Legislativpaket der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Finanzkriminalität beraten.

Die Ausschüsse haben zum Vorschlag einer Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AML-Verordnung) einen gemeinsamen Berichtsentwurf vorgelegt. Weiterhin gibt es abzulehnende Aspekte.

Besorgniserregende Entwicklungen

Daher haben sich die Bundesnotarkammer, die Bundessrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer, die Patentanwaltskammer, die Wirtschaftsprüferkammer, der Bundesverband der Freien Berufe, der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Steuerberaterverband, in einem gemeinsamem Präsidentenschreiben an zahlreiche EU-Parlamentarier gewandt und auf folgende besorgniserregende Entwicklungen aufmerksam gemacht:

  • Es soll eine neue geldwäscherechtliche Aufsichtsstruktur geschaffen werden. Diese sieht vor, die Selbstverwaltungskörperschaften bei Ausübung der geldwäscherechtlichen Aufsicht einer Fachaufsicht durch eine andere nationale Behörde zu unterwerfen.
  • Zudem soll die neu einzurichtende EU-Aufsichtsbehörde (AMLA) über weitreichende Durchgriffsrechte auch im Nichtfinanzsektor verfügen, was faktisch einer direkten Aufsicht gleichkommt. Hierdurch würde nicht nur der Kern des Selbstverwaltungsrechts der Freien Berufe beschädigt, was rechtsstaatlichen Bedenken begegnet. Es wäre ein Fehler, ein Aufsichtssystem, das eindeutig auf den Finanzsektor ausgerichtet ist, unbesehen und ohne abschließende Evaluierung auf den heterogenen Nichtfinanzsektor zu übertragen, wo die Aufsicht dezentral bleiben muss.
  • Nach dem Berichtsentwurf des ECON und LIBE zur AML-Verordnung soll das Berufsgeheimnis massiv eingeschränkt werden. Das Berufsgeheimnis ist ein rechtsstaatliches Kernelement, das zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsberater unabdingbar ist. Durch die Einschränkung würden Bürgerrechte verletzt, der Zugang zum Recht beschränkt und die vorsorgende Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt.
  • Die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten werden erheblich und mitunter unverhältnismäßig verschärft. Dies würde insbesondere die Verpflichteten des Nichtfinanzsektors belasten, bei denen es sich überwiegend um kleine Einheiten mit begrenzten personellen Ressourcen handelt. Gleichzeitig würde dies mehr Bürokratie für die rechtssuchende Bevölkerung wie die Privatwirtschaft bedeuten.
  • Dabei gesteht die Kommission selbst ein, die bisherigen Regelungen nicht evaluiert zu haben. Pflichten würden daher ohne hinreichende empirische Grundlage verschärft. Die Verschärfungen würden vielfach unabhängig davon bestehen, ob ein höheres Geldwäscherisiko vorliegt und daher häufig unnötige Bürokratie bedeuten, ohne einen entsprechenden Mehrwert für die Geldwäschebekämpfung zu entfalten. Das widerspricht dem risikobasierten Ansatz.

Bisherige Stellungnahmen

Stellungnahme im Rahmen der EU-Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung

2. Februar
2022

Die WPK hat am 2. Februar 2022 im Rahmen der EU-Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung Stellung genommen. Die Konsultation erstreckt sich auf die im Folgenden dargestellten fünf Bereiche.

Wesentliche Eckpunkte der Stellungnahme der WPK

  1. Hinsichtlich des EU-Vorschriftenrahmens stellt die WPK fest, dass die Ausübung umfangreicher Mitgliedstaatenwahlrechte eine einheitliche und kohärente Anwendung der Regelungen erschwert. Nennenswerte positive Auswirkungen von Abschlussprüferverordnung und -richtlinie sind nicht festzustellen. Die Erstanwendungsregelungen waren teilweise nicht ganz klar und auslegungsbedürftig. Zudem sind die EU-Vorschriften mit den Vorgaben der internationalen Standardsetzer (IAASB, IESBA) teilweise nicht deckungsgleich, wodurch eine kohärente Anwendung erschwert wurde und wird.
  2. Hinsichtlich der Einführung von Indikatoren für die Qualität der Unternehmensberichterstattung sowie deren Zuverlässigkeit weist die WPK auf Herausforderungen in der Umsetzung und Messung sowie auf den ungewissen Nutzen hin.
  3. Die WPK befürwortet eine starke und verlässliche Corporate Governance, wobei vorrangig die gesetzlichen Vertreter der Unternehmen sowie die für die Überwachung der Unternehmen Verantwortlichen verpflichtet sind. Etwaiger Handlungsbedarf im Bereich der Unternehmensberichterstattung sollte aber nachvollziehbar belegt werden. Ein schlichter Verweis der EU-Kommission auf Untersuchungen der ESMA erscheint unzulänglich und in der Sichtweise verkürzt.
  4. Auch weist die WPK darauf hin, dass selbst bei einem ausgereiften System der Unternehmensführung und -kontrolle Unternehmensinsolvenzen nicht vollständig vermieden werden können.
  5. Darüber hinaus äußert die WPK Bedenken, dass die Unternehmen durch aktuelle Vorhaben des europäischen Gesetzgebers (wie ESEF, Taxonomie-VO, CSR-Richtlinienentwurf etc.) bereits mit enormen Herausforderungen konfrontiert sind. Zusätzliche Belastungen sollten den Unternehmen nur dann auferlegt werden, wenn dies unvermeidlich ist.
  6. Die WPK konstatiert, dass die Unternehmensberichterstattung grundsätzlich qualitativ hochwertig und sachgerecht ist. Seltene beziehungsweise einzelne Verfehlungen, insbesondere Betrug des Managements in der Rechnungslegung, dürfen nicht als Generalverdacht formuliert werden. Zu diesen Einzelfällen ist kein allgemeines Systemversagen erkennbar. Allerdings empfiehlt die WPK bezüglich der Tätigkeit der Prüfungsausschüsse eine intensive inhaltliche Befassung mit der Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung und künftig auch mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zudem sollte eine sachadäquate Besetzung sichergestellt werden.
  7. Im Bereich der Abschlussprüfung stellt die WPK fest, dass die weit überwiegende Mehrzahl gesetzlicher Abschlussprüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wird. Im Übrigen weist die WPK darauf hin, dass die internationalen und nationalen qualitativ hochwertigen fachlichen Verlautbarungen fortlaufend angepasst werden, soweit Handlungsbedarf identifiziert wird. Es muss vermieden werden, dass die bereits bestehende hohe Komplexität der den Abschlussprüfer treffenden Regularien noch erhöht wird, dies vor allem vor dem Hintergrund fehlender belastbarer Belege für die von der EU-Kommission angedachten Maßnahmen. Zudem beleuchtet die WPK als ein wesentliches Problem die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit an den Abschlussprüfer mit der daraus resultierenden Erwartungslücke.
  8. Hinsichtlich der Überlegung der EU-Kommission, ob verpflichtende Joint Audits zur Steigerung der Prüfungsqualität beitragen, äußert sich die WPK zurückhaltend. Nach Beobachtungen der WPK gibt es sowohl Argumente für als auch gegen Joint Audits.
  9. Die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) bewertet die WPK als wirksam, wobei vor allem in der Beaufsichtigung von Prüfungsausschüssen durch die zuständige Stelle keine Vorteile gesehen werden. Auch der Vorschlag der EU-Kommission, die Aufgaben der Registrierung und Beaufsichtigung der PIE-Abschlussprüfer an eine europäische Einrichtung zu übertragen, ist aus Sicht der WPK nicht zielführend.
  10. Bezüglich der Beaufsichtigung und Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung lehnt die WPK unter anderem eine Aufstockung der Mittel, eine Erweiterung der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden sowie eine Stärkung der Rolle der ESMA bei der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung ab. Festgestellte Fehler in der Rechnungslegung sind im Wesentlichen der Komplexität und teilweisen Subjektivität der IFRS geschuldet. Hier würden Vereinfachungen zur Reduzierung der Fehlerquote beitragen können.

Stellungnahme zum Entwurf eines Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (ISA for LCE)

28. Januar
2022

Die WPK hat am 28. Januar 2022 ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ED ISA for LCE) an das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) übermittelt.

Der Entwurf soll einen weltweit einheitlichen Prüfungsansatz darstellen, welcher die ISAs skalierbarer und angemessener für die Prüfung weniger komplexer Unternehmen machen soll.

Die WPK sieht in dem Entwurf einen großen Schritt, um Abschlussprüfer bei der Durchführung effizienter und effektiver LCE-Prüfungen zu unterstützen, da in dem Entwruf alle grundlegenden Konzepte und allgemeinen Grundsätze sowie alle wesentlichen Anforderungen aus den vollständigen ISAs enthalten sind. Sie adressiert in ihrer Stellungnahme vor allem folgende Punkte:

Konzept der qualitativen Merkmale

Das Konzept der qualitativen Merkmale (qualitative characteristics) ist nachvollziehbar. Ohne weitere Unterstützung und Anleitung wird allerdings die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung in verschiedenen Rechtsordnungen, Prüfungsgesellschaften oder sogar Prüfungsteams gesehen, da die Beurteilung, ob ein Merkmal erfüllt ist, unterschiedlich interpretiert werden kann.

Konzept des eigenständigen LCE-Standards

Das Konzept eines „in sich geschlossenen“ eigenständigen LCE-Standards ohne Rückgriff auf die vollständigen ISAs wird grundsätzlich befürwortet. Allerdings fehlt eine Regelung, ob eine Verwendung der vollständigen ISA-Anforderungen oder Anwendungsmaterialien für die Durchführung zusätzlicher, freiwilliger Prüfungshandlungen zulässig ist.

Risiko der Wahrnehmung als „Prüfung light“

Es besteht das Risiko, dass eine LCE-Prüfung als „Prüfung light“ wahrgenommen wird, wodurch unter anderem zusätzlicher Druck auf die Prüfungshonorare entstehen kann. Es wird daher die dringende Notwendigkeit gesehen, die Akzeptanz des ISA für LCE durch Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit seitens des IAASB zu fördern.

Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität – ergänzendes Präsidentenschreiben

14. Januar
2022

Nach der Konstituierung der neuen Bundesregierung haben sich die Präsidenten der Bundesberufskammern erneut abgestimmt und in einem Schreiben vom 14. Januar 2022 gegenüber dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Florian Toncar, Einwände gegen das Legislativpaket der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Finanzkriminalität formuliert.

Die Präsidenten sprechen sich erneut gegen die Einrichtung einer nationalen, weisungsbefugten Aufsichtsbehörde über die Selbstverwaltungskörperschaften sowie einer weisungsbefugten EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus.

Zudem machen sie darauf aufmerksam, dass der Schutz der Rechtsberatung in dem Legislativpaket unzureichend berücksichtigt wird. Ferner wenden sie sich gegen die Verschärfung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten.

Siehe zu diesem Thema auch das Präsidentenschreiben vom 26. Oktober 2021 sowie die Stellungnahme der WPK vom 8. September 2021.