Die WPK hat mit Schreiben vom 31. Mai 2022 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zur Evaluierung der GwGMeldV-Immobilien wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen.
Die FIU hat für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. August 2021 acht Meldungen nach der GwGMeldV-Immoblilien durch Wirtschaftsprüfer verzeichnet (Steuerberater: 18, Rechtsanwälte: 58, Notare: 5.468).
Dies könnte die Frage aufwerfen, weshalb die Anzahl der Meldungen von Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern (WP/vBP) im Vergleich zu den Notaren so gering ist.
Grund für die geringe Anzahl von Meldungen von WP/vBP dürfte sein, dass WP/vBP nicht zwingend an Erwerbsvorgängen zu beteiligen sind. Notare müssen zwingend an Erwerbsvorgängen beteiligt sein, da sie die Beurkundungsfunktion innehaben. Rechtsanwälte werden wahrscheinlich öfter beteiligt, weil Sie öfters die entsprechenden Vertragsdokumente entwerfen, die der Notar später beurkundet.
Wenn eine Einbeziehung des WP/vBP erfolgt, dann eher wegen Teilaspekten, zum Beispiel Beratung zu steuerlichen Fragen. Eine Einbeziehung durch den Mandanten beschränkt sich gegebenenfalls auch auf die Darstellung des Sachverhaltes in anonymisierter Form, wenn im Vorfeld eines Erwerbs steuerliche Fragen geklärt werden sollen oder es wird lediglich soweit Einblick gewährt, wie es zur Beantwortung der Frage notwendig ist. Auch von Seiten der Steuerberater gibt es nur 18 Meldungen, was für uns insoweit plausibel ist.
Hierzu korrespondiert, dass wir aus unserem Berufsstand so gut wie keine Rückfragen zur GwG-MeldV-Immobilien verzeichnen. Dennoch haben wir den Berufstand aktuell sensibilisiert, mit ei-nem Beitrag vom 3. Mai 2022 und einer Arbeitshilfe zur GwGMeldV-Immobilien (Erhebungsbogen), siehe „Neu auf WPK.de“ vom 3. Mai 2022.
1. Praktische Anwendung
Erläuterung der praktischen Anwendbarkeit der GwGMeldV-Immobilien hinsichtlich
a) der Klarheit der Regelungen sowie
b) der praktischen Durchführung der Meldung.
Antwort zu a)
In unserer Aufsichtstätigkeit haben sich hierzu keine Erkenntnisse ergeben. Auch seitens unserer Mitglieder liegen uns hierzu keine Rückkoppelungen vor.
Antwort zu b)
Hierzu haben wir keine Rückmeldungen von unseren Mitgliedern erhalten.
2. Zielrichtung
Einschätzung, ob die GwGMeldV-Immobilien mit Blick auf mögliche Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Immobilientransaktionen in ihrer Zielrichtung die maßgeblich relevanten Meldesachverhalte erfasst.
- In diesem Zusammenhang bitte auch Einschätzung, inwieweit aus Ihrer Sicht das von der FIU festgestellte Meldeaufkommen (vgl. Anlage 2) die tatsächliche Häufigkeit sowie die Relevanz der jeweiligen Meldesachverhalte unter Risikogesichtspunkten widerspiegelt, und, soweit möglich, welche Gründe ggf. für Abweichungen gesehen werden.
In unserer Aufsichtstätigkeit haben sich hierzu keine Erkenntnisse ergeben. Auch seitens unserer Mitglieder liegen uns hierzu keine Rückkoppelungen vor.
3. Mögliche Regelungslücken
Einschätzung, hinsichtlich welcher Sachverhalte bei Immobilientransaktionen ggf. ergänzender Regelungsbedarf besteht oder zu prüfen wäre.
Siehe bitte Antwort zu Frage 2.
4. Ausnahmeregelung
Einschätzung bzw. Erläuterung, in welchen Fällen von der Ausnahmeregelung des § 7 der GwG-MeldV-Immobilien
a) tatsächlich vorrangig Gebrauch gemacht wurde sowie
b) kein Gebrauch gemacht wurde, unter Risikogesichtspunkten jedoch Gebrauch gemacht werden könnte /sollte.
Siehe bitte Antwort zu Frage 2.
5. Sensibilisierung
Einschätzung zur Sensibilisierung der Verpflichteten hinsichtlich der Regelungen der GwGMeldV-Immobilien.
Wir haben unsere Mitglieder, WP/vBP, im Hinblick auf die GwGMeldV-Immobilien mit Meldungen vom 24. Juni 2020 („Neu auf WPK.de“ vom 24. Juni 2020), 31. August 2020 („Neu auf WPK.de“ vom 31. August 2020), 2. September 2020 („Neu auf WPK.de“ vom 2. September 2020), 16. September 2020 („Neu auf WPK.de“ vom 16. September 2020) und 3. Mai 2022 („Neu auf WPK.de vom 3. Mai 2022“), vergleiche hierzu auch unsere einleitenden Worte dieses Schreibens, informiert.
Wir gehen davon aus, dass WP/vBP hinreichend informiert und sensibilisiert worden sind. Aus unserer Aufsichtstätigkeit ergaben sich bislang keine anderen Erkenntnisse.
6. Informationsaustausch
Bericht zu Kontakten und Informationsaustausch mit der FIU in der Anwendung der GwGMeldV-Immobilien sowie zum Informationsaustausch mit Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden etc.
Die WPK hat an einer Informationsveranstaltung der FIU für die Aufsichtsbehörden zur „Konzertierten Aktion Immobilien“ am 18. Mai 2021 teilgenommen.
Zu Strafverfolgungsbehörden ergab sich bislang noch kein Kontakt.
Es besteht ein Arbeitskreis zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Bundesnotarkammer (BNotK), der Patentanwaltskammer (PAK), der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), in dem ein Austausch zu aktuellen Fragen zur Geldwäschebekämpfung auf Arbeitsebene erfolgt. BRAK und BStBK haben jeweils Arbeitskreise mit ihren Länder-Kammern, die Aufsichtsbehörden sind. In diesem Arbeitskreis erfolgte im Jahr 2020 nach Einführung der GwGMeldV-Immobilien ein Austausch sowie aktuell im Jahr 2022.
7. Sonstige Hinweise
Weitere Hinweise aus der Anwendungspraxis und zur Wirksamkeit der GwGMeldV-Immobilien.
Hierzu können wir leider keine Informationen beitragen.