Die WPK hat mit Schreiben vom 4. Juni 2021 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung Stellung genommen.
Der EU-Richtlinienvorschlag trägt den Zielen der europäischen Sustainable-Finance-Strategie Rechnung und soll die nichtfinanzielle Berichterstattung der Finanzberichterstattung gleichsetzen. In diesem Zusammenhang wird das Berufsbild der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer an die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst. Der Richtlinienvorschlag sieht dazu weitreichende Änderungen an Bilanzrichtlinie, Transparenzrichtlinie sowie an Abschlussprüferrichtlinie und -verordnung vor.
Die WPK adressiert in der Stellungnahme vor allem folgende Punkte:
Vorgesehener Zeitplan gestaltet sich sehr ambitioniert
Die Neuregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen ab dem Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden. Da die finale Richtlinie bis Juni 2022 zu verabschieden ist, verbleiben den Mitgliedstaaten nur sechs Monate für die nationale Umsetzung.
Die zu entwickelnden europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen bis Oktober 2022 von der EU-Kommission angenommen werden. Die rund 15.000 in Deutschland betroffenen Unternehmen, viele davon erstmalig mit der Thematik konfrontiert, hätten nur zwei Monate, um sich mit den komplexen neuen Anforderungen auseinanderzusetzen.
Internationale Rahmenwerke sollten bei der Entwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards einbezogen werden
Die von EFRAG zu erarbeitenden europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sollten auf internationalen Rahmenwerken aufbauen, da eine Reihe von europäischen Unternehmen bereits heute Nachhaltigkeitsinformationen auf Grundlage internationaler Standards veröffentlicht.
WPK begrüßt Prüfungspflicht zur Förderung der Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Um die beabsichtigte Gleichstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der finanziellen Berichterstattung zu erreichen, ist eine Prüfungspflicht erforderlich. Die Prüfung mit zunächst begrenzter Sicherheit gesteht dem berichtenden Unternehmen und dessen Prüfer für einen Übergangszeitraum höhere Freiheitsgrade zu, als eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Die Prüfungspflicht erhöht insgesamt die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Mit der Erweiterung der Abschlussprüferrichtlinie unter anderem in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Examen, Berufsrecht und Qualitätskontrolle werden die hohen, qualitätssichernden Anforderungen an eine Abschlussprüfung auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung übertragen. Die WPK begrüßt, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Aufgabe des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer angesehen wird.
Mitgliedstaatenwahlrecht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch „unabhängige Prüfungsdienstleister“ erfordert die Schaffung eines entsprechenden regulatorischen Umfeldes
Um eine einheitlich hohe Qualität der Prüfung zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten bei Ausübung des Wahlrechtes dafür zu sorgen, dass „unabhängige Prüfungsdienstleister“ und Abschlussprüfer den gleichen strengen Regelungen unterliegen.
Für die unabhängigen Prüfungsdienstleister wären demnach unter nationaler Ebene regulatorische Anforderungen und Strukturen zu schaffen, die denen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer entsprechen (beispielsweise Berufsgrundsätze zu Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, Aus- und Fortbildungsanforderungen, Qualitätssicherung, Berufsaufsicht, Haftung).