Bekanntmachung:
Wahlbekanntmachung der unabhängigen Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2022
Unabhängige Wahlkommission
Die unabhängige Wahlkommission[1] organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Maßgebliche gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen
Maßgeblich für die Wahl sind § 59 WPO sowie die §§ 7 Abs. 2, 11 Satzung WPK. Im Übrigen erfolgt die Wahl der Beiratsmitglieder nach der Wahlordnung der Wirtschaftsprüferkammer[2].
Wahltermin
Wahlen zum Beirat finden frühestens 46 und spätestens 50 Monate nach der vorausgegangenen Wahl statt. Die Mitglieder des amtierenden Beirates wurden im Juli 2018 gewählt[3].
Vor diesem Hintergrund hat die unabhängige Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 als letzten Tag für den Eingang der Briefwahlunterlagen bei der unabhängigen Wahlkommission (Wahltag) Dienstag, den 5. Juli 2022 bestimmt.
Gruppenwahlen
Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer bilden die Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG). Die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer bilden die vereidigten Buchprüfer (vBP), die Buchprüfungsgesellschaften (BPG), die gesetzlichen Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und die freiwilligen Mitglieder.
Zahl der Beiratsmitglieder je Gruppe
Die Zahl der 2022 zu wählenden Beiratsmitglieder und die Zahl der Vertreter der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer bestimmt sich nach der Zahl aller Mitglieder und dem Verhältnis der Gruppen am 1. Dezember 2021 (§ 59 Abs. 3 Satz 2 WPO i.V.m § 7 Abs. 2 Satz 1 Satzung WPK).
An diesem Stichtag hatte die Wirtschaftsprüferkammer insgesamt 21.101 stimmberechtigte Mitglieder, davon:
aus der Gruppe der WP und WPG | |
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Wirtschaftsprüfer | 14.696 |
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | 3.018 |
insgesamt | 17.714 |
aus der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vBP und BPG | |
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vereidigte Buchprüfer | 2.184 |
Buchprüfungsgesellschaften | 69 |
N-WP/vBP in WPG bzw. BPG | 1.079 |
freiwillige Mitglieder | 55 |
insgesamt | 3.387 |
Damit sind 2022 insgesamt 54 Beiratsmitglieder, davon von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer 45 Beiratsmitglieder und von der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer 9 Beiratsmitglieder, zu wählen.
Wahlvorschläge
Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, sich selbst und/oder einen oder mehrere Kandidaten aus der Gruppe, der es selbst angehört, zur Wahl vorzuschlagen.
Die unabhängige Wahlkommission ruft alle Mitglieder auf, Wahlvorschläge einzureichen.
Ein Wahlvorschlag muss vom Vorschlagenden unterzeichnet sein.
Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizubringen. Fehlt die schriftliche Zustimmung, so ist der Bewerber auf dem Wahlvorschlag zu streichen. Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der Name des Bewerbers mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er vor Ablauf von drei Arbeitstagen ab Aufforderung durch die unabhängige Wahlkommission zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weniger als 15 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 15 erreicht.
Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer weniger als 5 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 5 erreicht.
Die Stimmberechtigung muss bei Abgabe der jeweiligen Erklärung gegeben sein.
Wahlvorschlagsfrist
Wahlvorschläge können nach § 4 Abs. 1 und 7 WahlO bis Montag, den 4. April 2022, 24:00 Uhr (Zugang), bei der unabhängigen Wahlkommission der Wirtschaftsprüferkammer per Post (Rauchstraße 26, 10787 Berlin), per Fax (+49 30726161-287) oder per Mail (Wahlkommission2022(at)wpk.de) eingereicht werden.
Wahlvorschlagsformulare
Für einen Wahlvorschlag, die schriftliche Zustimmung des Kandidaten und die schriftliche Unterstützung eines Wahlvorschlages sind die von der unabhängigen Wahlkommission ausgegebenen Formulare zu verwenden. Diese stehen auf der Internetseite der WPK unter www.wpk.de in der Rubrik „Beiratswahl 2022“ zur Verfügung oder können in der Hauptgeschäftsstelle der WPK angefordert werden. Sollen mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als auf dem Vordruck vorgesehen sind, kann ein weiterer Vordruck verwendet werden.
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Nach Ablauf der Vorschlagsfrist entscheidet die unabhängige Wahlkommission innerhalb von zwei Wochen über die Zulassung der vorgeschlagenen Kandidaten. Die unabhängige Wahlkommission gibt den zugelassenen Kandidaten die Möglichkeit, sich in einem nur den Mitgliedern zugänglichen Bereich des Internetauftritts der Wirtschaftsprüferkammer vorzustellen. Hierzu kann ein Bild des Kandidaten und ein vom Kandidaten unter Beachtung der technischen Vorgaben der unabhängigen Wahlkommission erstellter Text wiedergegeben werden. Ein Merkblatt mit weiteren Hinweisen steht im Internetangebot der WPK unter www.wpk.de in der Rubrik „Beiratswahl 2022“ zur Verfügung. Die Freischaltung der Internetplattform erfolgt spätestens mit dem Versand der Wahlunterlagen. Kandidaten, die nach der Zulassung zur Wahl, aber vor Herstellung der Wahlunterlagen von ihrer Kandidatur zurücktreten oder ihre Wählbarkeit verlieren, werden von der jeweiligen Wahlvorschlagsliste gestrichen. Ersatzkandidaten sieht die WahlO für diesen Fall nicht vor.
Durchführung der Briefwahl
Spätestens einen Monat vor dem Wahltag übersendet die unabhängige Wahlkommission den zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Mitgliedern unaufgefordert den Stimmzettel, einen Wahlumschlag für die schriftliche Stimmabgabe, die an die unabhängige Wahlkommission adressierte Erklärung über die persönliche Stimmabgabe, einen mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschlag und ein Merkblatt über die Stimmabgabe an die vom Mitglied angegebene Postanschrift, andernfalls an die berufliche Niederlassung. Mitglieder, die bisher noch keine Postanschrift bei der Wirtschaftsprüferkammer angegeben haben, können dies jederzeit schriftlich nachholen. Die Briefwahlunterlagen müssen dann so rechtzeitig an die unabhängige Wahlkommission übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag (Dienstag, den 5. Juli 2022) bis 18:00 Uhr eingegangen sind. Danach eingehende Briefwahlunterlagen sind ungültig!
Auswertung der Briefwahl und Wahlergebnis
Die mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschläge werden von den Wahlhelfern unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes der unabhängigen Wahlkommission geöffnet. Hat das Mitglied die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe unterzeichnet und ist im Fall der rechtsgeschäftlichen Vertretung die schriftliche Vollmacht beigefügt, wird der Wahlumschlag nach Prüfung der Stimmberechtigung des Mitgliedes in eine Wahlurne eingelegt, andernfalls nimmt die unabhängige Wahlkommission den Wahlumschlag mit einem entsprechenden Vermerk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann dabei die Anwesenheit durch den Wahlleiter gestattet werden. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten. Sind nach dem Wahltag alle gültigen Wahlumschläge in die Wahlurnen eingelegt, werden die Wahlurnen unter Aufsicht der unabhängigen Wahlkommission geöffnet und die Stimmen anschließend von den Wahlhelfern ausgezählt. Auch hier kann der Wahlleiter auf Antrag jedem stimmberechtigten Mitglied die Anwesenheit gestatten. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten.
Sind alle Stimmen ausgezählt, gibt die unabhängige Wahlkommission das Wahlergebnis unverzüglich bekannt. Das Wahlergebnis beinhaltet die Feststellung der in den Beirat gewählten Kandidaten und die Feststellung der Kandidaten, auf die kein Sitz entfallen ist, als Ersatzkandidaten nach der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen.
Berlin, den 9. Dezember 2021
Die unabhängige Wahlkommission
WP Dieter Gahlen
(Vorsitzender)
* Fußnoten
- Für die Mitglieder der uWK für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2022 siehe die Bekanntmachungen der WPK vom 7. Juli 2020 und 29. Juni 2021.
- Siehe WPK > Rechtsvorschriften.
- Siehe WPK Magazin 3/2018 Seite 6 ff.