Auswirkungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf WP/vBP-Praxen
Zu diesem Zweck definiert das Gesetz Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG) und Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG), die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht beziehungsweise erbracht werden.
Barrierefreie Dienstleistungen
In Bezug auf WP/vBP-Praxen stellen Produkte keinen Anwendungsfall dar. Bei den vom BFSG geregelten Dienstleistungen handelt es sich um
- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger und andere),
- Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Internetseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste,
- Bankdienstleistungen,
- E-Books und hierfür bestimmte Software sowie
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Denkbar wäre danach eine Anwendung des letztgenannten Regelungsbereichs der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr auf WP/vBP-Praxen.
Ausrichtung des Gesetzes auf Verbraucher
Zentraler Aspekt des Gesetzes ist allerdings seine Ausrichtung auf Verbraucher (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BFSG; Begriff „Verbraucher" definiert in § 2 Nr. 16 BFSG). Folglich scheiden alle Fälle von Dienstleistungen aus, die Unternehmen angeboten oder diesen gegenüber erbracht werden. Ein verbleibender Anwendungsbereich könnten Steuerberatungs- oder sonstige Leistungen sein, die WP/vBP-Praxen Verbrauchern anbieten oder diesen gegenüber erbringen.
Kontaktformular für Verbraucher barrierefrei
Den Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert das Gesetz als „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden" (§ 2 Nr. 26 BFSG). Sofern also eine WP/vBP-Praxis ihre Leistungen über ihre Internetseite – oder soweit vorhanden über ihre App – Verbrauchern anbietet, müssten die Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf die elektronisch zu stellenden Kontaktanfragen potenzieller Mandanten erfüllt sein. Das Kontaktformular für solche Anfragen müsste barrierefrei gestaltet sein. Die nach einer Kontaktaufnahme folgende Korrespondenz sowie im Fall der Mandatierung die Abwicklung von Steuerberatungs- und anderen Leistungen wird zwar regelmäßig auch elektronisch, jedoch per E-Mail erfolgen und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des BFSG.
Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen
Hinzuweisen ist außerdem auf eine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die bezogen auf Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen sind (vgl. § 3 Abs. 3 BFSG). Diese gilt für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstes 2 Mio. Euro beläuft (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Freiwillige barrierefreie Gestaltung
Im Ergebnis sind WP/vBP-Praxen im Regelfall ihrer Tätigkeit für Unternehmen nicht von den Vorgaben des BFSG betroffen und daher (insoweit) nicht verpflichtet, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten. Sie können dies jedoch freiwillig tun. Allgemeine Informationen zur Barrierefreiheit bietet beispielsweise die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.