Sanktionen gegen Belarus:
Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung verboten
VO (EU) 2024/1865 / Beschluss (GASP) 2024/1864
Es ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung zu erbringen für
a) die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder
b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.
Die neuen Regelungen (Art. 1jc Abs. 1 der VO (EG) Nr. 765/2006, eingeführt durch Art. 1 Nr. 13 der neuen VO (EU) 2024/1865; sowie Art. 2hc Abs. 1 des Beschlusses 2012/642/GASP, eingeführt durch Art. 1 Nr. 9 des Beschlusses (GASP) 2024/1864) sind an Art. 5n der VO (EU) Nr. 833/2014 angelehnt (aber modifiziert, denn dort: a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen).
Ausnahmen
Das Verbot gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 1. Juli 2024 geschlossene Verträge oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 2. Oktober 2024 zu beenden (Art. 1jc. Abs. 6 der VO (EG) 765/2006). Weitere Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten sind an die Regelungen der Sanktionen gegen Russland angelehnt (Art. 5n Abs. 5 bis 10 der VO (EU) Nr. 833/2014) und finden sich in Art. 1jc Abs. 7 bis 14 der VO (EG) 765/2006).
Zu den Sanktionen gegen Russland siehe zuletzt „Neu auf WPK.de“ vom 2. Juli 2024.