Rechnungslegung
28. Februar 2024

DRSC:
E-DRÄS 14 Änderungen des DRS 18 Latente Steuern

Am 22. Februar 2024 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr.v14 (E-DRÄS 14) Änderungen des DRS 18 Latente Steuern veröffentlicht. Stellungnahmen sind bis zum 12. April 2024 erbeten.

Hintergrund Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie

Hintergrund der Überarbeitung ist das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBest-RL-UmsG) vom 27. Dezember 2023 (dazu „Neu auf WPK.de“ vom 4. Januar 2024), mit dem das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG) geschaffen wurde.

Darüber hinaus enthält das MinBest-RL-UmsG einige mit der Einführung der Mindeststeuer in Verbindung stehende steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des HGB. Die Änderungen des HGB beinhalten eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss, die sich aus der Anwendung des MinStG oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§§ 274 Abs. 3, 306 Satz 5 HGB). Darüber hinaus wurden zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten neue Angabepflichten geschaffen (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB).

Anpassung des DRS 18 an die Gesetzeslage

Mit E-DRÄS 14 wird das Ziel verfolgt, DRS 18 an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen, einige redaktionelle Änderungen vorzunehmen und den Standard in „Latente Steuern im Konzernabschluss“ umzubenennen.

In Tz. 67 wird empfohlen, über den ausdrücklichen Wortlaut des § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB hinaus, Erläuterungen zu den erwarteten Auswirkungen aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze auch dann anzugeben, wenn diese, obwohl bereits in Kraft getreten, noch nicht anzuwenden sind. Diese Empfehlung wird in Tz. B22. vor allem mit Verweis auf die Gesetzesbegründung sowie eine entsprechende Anlehnung an die Regelungen in IAS 12.88C begründet.

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