Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle:
Übermittlung von Nachweisen zur Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung und zur Tätigkeit in der gesetzlichen Abschlussprüfung
- Wurden Sie vor dem 17. Juni 2016 registriert, müssen Sie, entsprechend dem Dreijahresturnus, die Nachweise für die Zeit vom 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 erbringen. Diese müssen der WPK bis einschließlich 16. Juni 2025 vorliegen.
- Wurden Sie nach dem 16. Juni 2016 registriert, müssen Sie spätestens alle drei Jahre nach Ihrer Registrierung die Nachweise über diesen Zeitraum führen.
Nachweisführung
Anerkannte spezielle PfQK-Fortbildung
- 24 Unterrichtseinheiten in den letzten drei Jahren
Nachweis: Teilnahmebescheinigungen, wenn nicht durch den Fortbildungsveranstalter durch Sammelbescheinigungen übermittelt.
Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen als
- Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
- Teamleiter oder Teammitglied
- Konsultierter im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen
- Berichtskritiker
- Auftragsbegleitender Qualitätssicherer
- Auftragsnachschauer
Nachweis: Nutzen Sie bitte das Formular Nachweis der Tätigkeit eines Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK (RTF). Wird die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung in einem Anstellungsverhältnis nachgewiesen, soll der Nachweis vom Dienstherrn bestätigt werden.
Bitte übermitteln Sie Ihre Nachweise per E‑Mail an qualitaetskontrolle(at)wpk.de oder per Post an die WPK, Abteilung Qualitätskontrolle, Rauchstraße 26, 10787 Berlin.
Der WPK vorliegende Nachweise zur Fortbildungsverpflichtung
Jeder PfQK kann im Mitgliederbereich Meine WPK (dort: Meine Daten > Qualitätskontrolle / Fortbildungsnachweise) die der WPK für den aktuellen Nachweiszeitraum vorliegenden Fortbildungsnachweise nachvollziehen.