Qualitätskontrolle
20. Januar 2025

Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle:
Übermittlung von Nachweisen zur Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung und zur Tätigkeit in der gesetzlichen Abschlussprüfung

Alle Prüfer für Qualitätskontrolle, die vor dem 17. Juni 2016 registriert wurden, müssen bis zum 17. Juni 2025 die Teilnahme an insgesamt 24 Unterrichtseinheiten spezielle Fortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle und die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung für den Zeitraum 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 nachweisen.

Allgemeine Regelung

Zur Aufrechterhaltung Ihrer Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen Sie spätestens alle drei Jahre Ihre Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbringen. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt Ihrer Registrierung als PfQK bei der WPK ab:

  • Wurden Sie vor dem 17. Juni 2016 registriert, müssen Sie, entsprechend dem Dreijahresturnus, die Nachweise für die Zeit vom 17. Juni 2022 bis 16. Juni 2025 erbringen. Diese müssen der WPK bis einschließlich 16. Juni 2025 vorliegen.
  • Wurden Sie nach dem 16. Juni 2016 registriert, müssen Sie spätestens alle drei Jahre nach Ihrer Registrierung die Nachweise über diesen Zeitraum führen.

Nachweisführung

Anerkannte spezielle PfQK-Fortbildung

  • 24 Unterrichtseinheiten in den letzten drei Jahren

Nachweis: Teilnahmebescheinigungen, wenn nicht durch den Fortbildungsveranstalter durch Sammelbescheinigungen übermittelt.

Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen als

  • Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
  • Teamleiter oder Teammitglied
  • Konsultierter im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen
  • Berichtskritiker
  • Auftragsbegleitender Qualitätssicherer
  • Auftragsnachschauer

Nachweis: Nutzen Sie bitte das Formular Nachweis der Tätigkeit eines Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK (RTF). Wird die Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung in einem Anstellungsverhältnis nachgewiesen, soll der Nachweis vom Dienstherrn bestätigt werden.

Bitte übermitteln Sie Ihre Nachweise per E‑Mail an qualitaetskontrolle(at)wpk.de oder per Post an die WPK, Abteilung Qualitätskontrolle, Rauchstraße 26, 10787 Berlin.

Der WPK vorliegende Nachweise zur Fortbildungsverpflichtung

Jeder PfQK kann im Mitgliederbereich Meine WPK (dort: Meine Daten > Qualitätskontrolle / Fortbildungsnachweise) die der WPK für den aktuellen Nachweiszeitraum vorliegenden Fortbildungsnachweise nachvollziehen.

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