Mitglieder fragen – WPK antwortet:
Bestandteile der Auftragsprüfungen bei Kreditinstituten
Die Abschlussprüfung von Kreditinstituten ist in § 340k HGB geregelt. Aufgrund des Verweises auf § 29 KWG (§ 340k Abs. 1 Satz 1 HGB) wird der handelsrechtliche Prüfungsumfang für Kreditinstitute (§ 317 ff. HGB) auf die Pflicht zur Prüfung der Einhaltung zusätzlicher aufsichtsrechtlicher KWG-Normen durch das Kreditinstitut ausgedehnt. Diese aufsichtsrechtliche Prüfung umfasst unter anderem die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts, die Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten und weiterer KWG-Anforderungen sowie die Prüfung umfassender Regelungen unter anderem zum Risikomanagementsystem. Ferner gehört die Einhaltung der Regeln des Geldwäschegesetzes zu den Prüfungspflichten.
Ergänzung des Prüfungsgegenstandes und -umfangs
Bei den sich aus § 29 KWG ergebenden zusätzlichen Prüfungspflichten handelt es sich um eine gesetzliche Ergänzung des Prüfungsgegenstandes und -umfangs bei Kreditinstituten mit einer umfassenden sowie vereinheitlichten Prüfungsberichterstattung. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat entschieden, dass diese aufgrund der gesetzlichen Vorgabe ein Pflichtbestandteil jeder Abschlussprüfung eines Kreditinstitutes und damit auch Gegenstand der Qualitätskontrolle sind.