Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle – Umfang der Auftragsauswahl bei wirksamer Nachschau
Bei wirksamer Nachschau ist keine Einbeziehung sämtlicher verantwortlich tätigen WP/vBP in die Auftragsprüfung einer Qualitätskontrolle erforderlich
Die Qualitätskontrolle ist eine Systemprüfung. Kommt der PfQK zu dem Ergebnis, dass die Nachschau angemessen und wirksam ist, also sämtliche verantwortlich tätige WP/vBP im Nachschauzeitraum (beispielsweise alle drei Jahre) in die Auftragsnachschau einbezogen werden, und das Qualitätssicherungssystem in der Lage ist, auftretende Abweichungen selbst zu identifizieren und zu beseitigen, ist eine Einbeziehung sämtlicher verantwortlicher WP/vBP in die Auftragsprüfung des PfQK nicht erforderlich.
§ 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK stellt ausdrücklich klar, dass eine wirksame Nachschau die Auftragsprüfung nicht vollständig ersetzen kann. Er schreibt nicht vor, dass sämtliche tätigen WP/vBP einzubeziehen sind. In der Beiratssitzung am 21. Juni 2016, in der die SaQK einstimmig verabschiedet wurde, bestand bereits Einigkeit darüber, dass es nicht erforderlich sei, alle verantwortlich tätigen WP/vBP in die Stichprobe des PfQK aufzunehmen. Dies entspreche dem Gedanken des risikoorientierten Prüfungsansatzes.
Reduzierung des Umfangs der Auftragsprüfungen bei einer Qualitätskontrolle möglich – aber kein Verzicht
Der Hinweis der KfQK zeigt – unabhängig von der Größe der zu prüfenden Praxis – die Möglichkeit auf, bei Vorliegen einer wirksamen Nachschau den Umfang der Auftragsprüfungen bei einer Qualitätskontrolle zu reduzieren (Tz. 14 und 38 ff.). An keiner Stelle wird auch nur angedeutet, dass entgegen § 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK auf die Auftragsprüfung vollständig verzichtet werden könnte.
Auftragsprüfungen sind immer in angemessenem Umfang vorzunehmen. Allerdings kann der PfQK im Zuge seiner eigenverantwortlichen Prüfung eine wirksame Auftragsnachschau bei der Bemessung der Auftragsstichprobe berücksichtigen (vgl. a.a.O., Tz. 40 f.).