Qualitätskontrolle
29. Januar 2021

Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle – Umfang der Auftragsauswahl bei wirksamer Nachschau

Wp.net behauptet in seinem Newsletter vom 23. November 2020, dass der oben genannte Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) vom 1. September 2020 eine „satzungswidrige Begünstigung von Big4 & Friends bei der Qualitätskontrolle“ vorsehe. Es würden keine eigenen Auftragsprüfungen des Prüfers für Qualitätskontrolle (PfQK) verlangt. Es sei „der Ersatz der Auftragsprüfung durch die Nachschau eingeführt“ worden. Damit würde der Hinweis gegen § 20 Abs. 3 Satz 4 der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) verstoßen.

Der Vorsitzende der KfQK hat in der Informationsveranstaltung des Beirates der WPK am 4. Dezember 2020 klargestellt, dass diese Meldung unzutreffend ist.

Bei wirksamer Nachschau ist keine Einbeziehung sämtlicher verantwortlich tätigen WP/vBP in die Auftragsprüfung einer Qualitätskontrolle erforderlich

Die Qualitätskontrolle ist eine Systemprüfung. Kommt der PfQK zu dem Ergebnis, dass die Nachschau angemessen und wirksam ist, also sämtliche verantwortlich tätige WP/vBP im Nachschauzeitraum (beispielsweise alle drei Jahre) in die Auftragsnachschau einbezogen werden, und das Qualitätssicherungssystem in der Lage ist, auftretende Abweichungen selbst zu identifizieren und zu beseitigen, ist eine Einbeziehung sämtlicher verantwortlicher WP/vBP in die Auftragsprüfung des PfQK nicht erforderlich.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK stellt ausdrücklich klar, dass eine wirksame Nachschau die Auftragsprüfung nicht vollständig ersetzen kann. Er schreibt nicht vor, dass sämtliche tätigen WP/vBP einzubeziehen sind. In der Beiratssitzung am 21. Juni 2016, in der die SaQK einstimmig verabschiedet wurde, bestand bereits Einigkeit darüber, dass es nicht erforderlich sei, alle verantwortlich tätigen WP/vBP in die Stichprobe des PfQK aufzunehmen. Dies entspreche dem Gedanken des risikoorientierten Prüfungsansatzes.

Reduzierung des Umfangs der Auftragsprüfungen bei einer Qualitätskontrolle möglich – aber kein Verzicht

Der Hinweis der KfQK zeigt – unabhängig von der Größe der zu prüfenden Praxis – die Möglichkeit auf, bei Vorliegen einer wirksamen Nachschau den Umfang der Auftragsprüfungen bei einer Qualitätskontrolle zu reduzieren (Tz. 14 und 38 ff.). An keiner Stelle wird auch nur angedeutet, dass entgegen § 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK auf die Auftragsprüfung vollständig verzichtet werden könnte.

Auftragsprüfungen sind immer in angemessenem Umfang vorzunehmen. Allerdings kann der PfQK im Zuge seiner eigenverantwortlichen Prüfung eine wirksame Auftragsnachschau bei der Bemessung der Auftragsstichprobe berücksichtigen (vgl. a.a.O., Tz. 40 f.).

gu

Alle Angaben werden nur intern zur Bearbeitung Ihrer Nachricht verwendet und nicht veröffentlicht.

Alle Felder sind Pflichtfelder.