Pressemitteilung:
Die kommende Pflichtprüfung für Nachhaltigkeitsberichte fordert die deutsche Wirtschaft heraus
Zentrale Punkte der Stellungnahme der WPK sind:
Einheitliches Wirtschaftsprüferexamen
Die WPK spricht sich dafür aus, die Nachhaltigkeitsprüfung in das Wirtschaftsprüferexamen zu integrieren. So wie alle angehenden Wirtschaftsprüfer die fachlichen Kenntnisse für die Prüfung der Finanzberichterstattung erwerben und nachweisen müssen, muss das auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten. Jeder bestellte Berufsangehörige sollte Abschlussprüfer und Nachhaltigkeitsprüfer sein.
Eintragung/Fortbildungsverpflichtung
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sollte nicht Voraussetzung für die Eintragung als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten sein. Stattdessen sollte eine nachfolgende Fortbildung ermöglicht werden, bei der die Kenntnisse im Rahmen der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung erworben werden. Damit kann die Registrierung einer ausreichenden Zahl von Prüfern für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewährleistet werden. Erfüllt jemand die Fortbildungsverpflichtung nicht, führt dies zur Deregistrierung.
Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers
Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Unternehmen den Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wählen werden, um die sich aus der Prüfung ohnehin ergebenden Synergieeffekten sowie die Kenntnisse des Abschlussprüfers aus der oft langjährigen Prüfungstätigkeit zu nutzen und um Abstimmungsprozesse tatsächlich reduzieren zu können. Daher empfiehlt die WPK, dass der ordnungsgemäß gewählte Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gilt, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wird.
Haftung
Die Haftung für die Prüfung beziehungsweise die prüferische Durchsicht von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten müssen sich in der Übergangsphase unterscheiden, weil sich die Prüfungen der Finanzberichterstattung und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung inhaltlich unterscheiden. Während erstere auf der Grundlage hinreichender Prüfungssicherheit erfolgt und zum Bestätigungsvermerk (§ 322 Handelsgesetzbuch) führt, hat letztere in Folge der angestrebten Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD zunächst auf Basis einer prüferischen Durchsicht zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit zu erfolgen.
Mehr Informationen in der ausführlichen Stellungnahme der WPK vom 19. April 2024.