Berufsrecht
7. November 2024

BEG IV verkündet – Verpflichtung der Mitglieder der WPK zur Mitteilung einer E-Mail-Adresse oder einer Adresse des sicheren Übermittlungsweges

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, Nr. 323). Die darin (Art. 35) geregelten Änderungen der WPO treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Danach sind die Mitglieder der WPK, die über ein E-Mail-Postfach oder einen sicheren Übermittlungsweg (insbesondere beA, beSt) verfügen, verpflichtet, deren Adressen der WPK zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen (§ 58b WPO‑neu).

Weitere Änderungen

  • Schriftliche Prüfungen werden auch elektronisch durchgeführt werden können (§§ 12 Abs. 2, 131h Abs. 3 WPO).
  • Einführung der verfahrenserleichternden Form „schriftlich oder elektronisch“ in § 40 Abs. 2 WPO (Mitteilung von Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung im Register erforderlich machen) und in § 59 Abs. 4 Satz 3 WPO.
  • Das Nachreichen einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Eintragung der anderen anzeigepflichtigen Änderungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister wird nicht mehr erforderlich sein (§ 30 WPO).
  • Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung nach § 54a Abs. 1 Nr. 1 WPO wird auch in der Textform möglich sein.

Die WPK berichtete über ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des BEG IV unter „Neu auf WPK.de“ vom 6. Februar 2024, zum Regierungsentwurf unter „Neu auf WPK.de“ vom 8. April 2024.

bk

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