Stellungnahme:
Konsultation des IAASB aufgrund der geänderten PIE-Definition
WPK empfiehlt die Fortsetzung der Bemühungen zur Definition eines einheitlichen PIE-Begriffs
Die WPK bringt grundsätzlich das Bedauern zum Ausdruck, dass das ursprüngliche Ziel einer einheitlichen Definition einer Public Interest Entity (PIE) zwischen IAASB und IESBA nicht umgesetzt werden konnte. Die WPK empfiehlt dringend, diese Bemühungen fortzusetzen.
Darüber hinaus erläutert die WPK, dass die strengeren Anforderungen zwar nur noch für „publicly traded entities“ gelten sollen, die vorgesehene Öffnungsklausel für die nationalen Jurisdiktionen allerdings ins Leere laufen würde, da dieser Begriff in der EU nicht definiert ist. Damit könnten auch Unternehmen, deren Anteile (Schuldtitel oder ähnliches) an nicht geregelten Märkten oder im Freiverkehr gehandelt werden, künftig ebenfalls in die Definition fallen.
Vor diesem Hintergrund spricht sich die WPK für eine Klarstellung aus, dass die differenzierten Anforderungen nur für diejenigen „publicly traded entities“ gelten sollen, die zugleich unter die Definition einer PIE in der jeweiligen Rechtsordnung fallen. Einzelheiten sind der Stellungnahme zu entnehmen.