Stellungnahme:
Zweites Jahressteuergesetz 2024 – neuer Anlauf für eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen
WPK lehnt neue Mitteilungspflichten ab
Die WPK hat die Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erneut kategorisch abgelehnt. Anders als bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, ist bei den innerstaatlichen Steuergestaltungen keine Ausnutzung von Unterschieden in nationalen Besteuerungssystemen möglich, die der Finanzverwaltung unbekannt sind.
Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Erfahrungen mit den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen wenigstens evaluieren, bevor er neue Anzeigepflichten einführt. Eine solche Evaluation findet auf der EU-Ebene gerade statt. Die Ergebnisse sollten abgewartet werden, bevor die Mitteilungspflicht ausgeweitet wird. In Bezug auf die deutsche Umsetzung hat keine Evaluation stattgefunden. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion vom 8. Mai 2023 (Drs. 20/6734) ergibt sich, dass Kosten und Nutzen aus der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Hilfsweise Konkretisierung und Begrenzung meldepflichtiger Sachverhalte
Hilfsweise hat die WPK gefordert, dass das BMF bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Schreiben veröffentlicht, in dem es bestimmte Steuergestaltungen als bekannt und somit nicht meldepflichtig einstuft. Darüber sollten Konzerngesellschaften, die Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften sind, von der Meldepflicht ausgenommen werden. Ferner hat sich die WPK für die Konkretisierung der Kennzeichen nach § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a, c, f AO‑E ausgesprochen.