Stellungnahme:
Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung – kürzere Aufbewahrung von Prüfungsakten
In ihrer Stellungnahme begrüßt die WPK die vorgesehenen Entlastungen und regt noch eine Änderung an, die aus den geänderten Anpassungsfristen resultiert. Die Neuregelung der Aufbewahrungsfristen macht eine Ergänzung von § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV erforderlich. Bisher beträgt die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen mit Ausnahme der Aufsichtsarbeiten 70 Jahre. Aufgrund dessen müssen einem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung des Wirtschaftsprüfungsexamens nur einige aktuelle Unterlagen und Erklärungen beigefügt werden.
Aufgrund der vorgesehenen Neuregelung der Aufbewahrungsfristen werden diese Unterlagen nur noch zehn bzw. zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 1a Abs. 2 WiPrPrüfV‑E). Wenn nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfristen ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen gestellt wird, muss in § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV‑E klargestellt werden, dass diesem alle in § 1 Abs. 1 WiPrPrüfV genannten Antragsunterlagen vollständig beigefügt werden.