Berufspolitik
24. Juni 2024

Stellungnahme:
Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung – kürzere Aufbewahrung von Prüfungsakten

Der Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV) des Bundesministeriums der Justiz umfasst Bürokratieerleichterungen wie die Abschaffung von Formvorschriften. WP/vBP betreffen vor allem die Änderungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (Artikel 5) und Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (Artikel 6).

In ihrer Stellungnahme begrüßt die WPK die vorgesehenen Entlastungen und regt noch eine Änderung an, die aus den geänderten Anpassungsfristen resultiert. Die Neuregelung der Aufbewahrungsfristen macht eine Ergänzung von § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV erforderlich. Bisher beträgt die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen mit Ausnahme der Aufsichtsarbeiten 70 Jahre. Aufgrund dessen müssen einem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung des Wirtschaftsprüfungsexamens nur einige aktuelle Unterlagen und Erklärungen beigefügt werden.

Aufgrund der vorgesehenen Neuregelung der Aufbewahrungsfristen werden diese Unterlagen nur noch zehn bzw. zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 1a Abs. 2 WiPrPrüfV‑E). Wenn nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfristen ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen gestellt wird, muss in § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV‑E klargestellt werden, dass diesem alle in § 1 Abs. 1 WiPrPrüfV genannten Antragsunterlagen vollständig beigefügt werden.

ko

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