Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes – neue Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP vorgesehen
Dies können nach dem Referentenentwurf Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften und genossenschaftliche Prüfungsverbände sein (§ 2 Nr. 31 in Verbindung mit § 2 Nr. 12 Energiefinanzierungsgesetz). Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach § 42 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind die höchstrichterliche Rechtsprechung und Entscheidungen der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.
Derzeit ist nicht absehbar, ob das Gesetzgebungsverfahren noch in der laufenden Legislaturperiode fortgeführt wird. Das BMWK hat dies jedoch als Ziel definiert, da die neue flexible Erzeugungskapazitäten für den Strommarkt als eilbedürftig angesehen werden.