Berufspolitik
13. Mai 2024

EU-Richtlinie verschärft Sanktionierung von Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen – WP/vBP-Dienstleistungen betroffen

Am 29. April 2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union verkündet (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024). Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Ihr Ziel ist es, die Einstufung eines Verstoßes gegen restriktive EU-Maßnahmen als Straftatbestand EU-weit zu vereinheitlichen. Die WPK hatte zu dem Entwurf der Richtlinie Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 27. Januar 2023).

WP/vBP sind wegen des Verbots zur Erbringung von Abschlussprüfungs-, Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen bei russischen Unternehmen nach Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014 nach wie vor betroffen.

WPK erfolgreich gegen Haftungsverschärfung für WP/vBP

Die WPK hat sich allerdings mit Erfolg gegen eine verschärfte Haftung für grob fahrlässig begangene Handlungen als Straftat ausgesprochen. Die Richtlinie erfasst in Art. 3 Abs. 3 nun nicht mehr WP/vBP-Dienstleistungen, etwa Abschlussprüfungsleistungen gegenüber russischen Unternehmen. Grob pflichtwidrige Verstöße gegen Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014 werden daher weiterhin nur als Fahrlässigkeit, nicht aber als Straftat eingestuft.

Als weitere Abmilderung der Haftung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Verstoß dann keine Straftat darstellt, wenn der Wert der Dienstleistung unter 10.000 Euro liegt (Art. 3 Abs. 2 b) der Richtlinie).

Unverändert wird aber nach Art. 8 c) der Richtlinie als erschwerender Umstand berücksichtigt, wenn eine Straftat von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten begangen wurde.

Zudem kann das Strafmaß gegenüber der heutigen Rechtslage im Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 6) erhöht werden und künftig auch über fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen, wenn der Wert der Dienstleistung über 100.000 Euro liegt (Art. 5 Abs. 3 d) der Richtlinie).

Zusätzliche Sanktionierung nach der Geldwäscherichtlinie

Unverändert gegenüber dem Richtlinienentwurf ist zudem die Tatsache, dass der Vortatenkatalog der Geldwäscherichtlinie um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union erweitert wurde (Art. 18 der Richtlinie). Hiergegen hatte sich die WPK ebenfalls ausgesprochen.

ko

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