Neu auf WPK.de

Neu auf WPK.de bietet sämtliche Nachrichten der WPK in der Abfolge ihrer Veröffentlichung. Standardmäßig werden alle Nachrichten angezeigt („Alle“). Durch die Auswahl nach den Kategorien kann die Anzeige auf Nachrichten aus den acht oben angegebenen Themenbereichen eingeschränkt werden.

2024

Berufspolitik
9. Dezember 2024

Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes – neue Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP vorgesehen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes des Kraftwerkausschreibungsgesetzes (KraftAusG‑E, eingeführt durch Art. 1) sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein.

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Berufspolitik
15. November 2024

IFAC:
Jean Bouquot neuer Präsident / Michael Niehues neues Board-Mitglied

Jean Bouquot (Foto: © IFAC)

Der Franzose Jean Bouquot, bisheriger Vizepräsident der International Federation of Accountants (IFAC), wurde im Rahmen der IFAC-Mitgliederversammlung am 6. November 2024 in Paris zum neuen Präsidenten gewählt. Er folgt der Marokkanerin Asmâa Resmouki nach, deren Amtszeit turnusgemäß endete.

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Berufspolitik
6. November 2024

Stellungnahme:
Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sah die Einführung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AO‑E vor. Danach soll die Nutzung der besonderen elektronischen Anwalts-, Notar- oder Steuerberaterpostfächer für die Kommunikation mit den Finanzbehörden – also über das besondere elektronische Behördenpostfach – außerhalb gerichtlicher Verfahren nur dann zulässig sein, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Die Vorschrift wurde von der Fachöffentlichkeit abgelehnt und nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Sie ist jedoch in die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (PDF) wieder aufgenommen worden. Der Bundestag hat das Gesetz am 18. Oktober 2024 angenommen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

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Berufspolitik
30. Oktober 2024

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die WPK hat am 29. Oktober 2024 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu dessen Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Stellung genommen. Sie hat unter anderem folgende Punkte angesprochen und Empfehlungen gegeben:

bk
Berufspolitik
24. Oktober 2024

BMWK plant die Einführung des Syndikus-WP/vBP, die Modernisierung des Niederlassungsrechts sowie weitere WPO-Änderungen (Fünftes WPO-Änderungsgesetz)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung veröffentlicht. Lange hat der Berufsstand darauf gewartet, nun soll es endlich so weit sein: Das BMWK plant die Einführung eines Syndikus-WP/vBP. Seit sechs Jahren setzt sich die WPK hierfür ein und hofft, dass der Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren angenommen wird.

Mehr Flexibilität im Beruf – mehr Interesse am Beruf

An dieser Tätigkeit besteht ein großes privates und öffentliches Interesse. Die Einführung eines Syndikus-WP/vBP wird dem gewandelten Berufsbild gerecht und schafft mehr Flexibilität bei der Planung beruflicher Lebensläufe. Auch für den akademischen Nachwuchs entstehen weitere interessante Karrieremöglichkeiten, so dass sich künftig mehr Nachwuchskandidaten für den WP-Beruf interessieren könnten.

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Berufspolitik
21. Oktober 2024

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge – WPK fordert Gleichstellung von vBP mit WP in neuer Vorbehaltsaufgabe

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Es soll eine neue Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer geschaffen werden (§ 2a Abs. 2 AltZertG‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 2):

„Der Anbieter [eines Altersvorsorgevertrages] hat von einem Wirtschaftsprüfer jährlich die Bestätigung einzuholen, dass die Effektivkosten, die in den Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 vorgeschrieben sind, richtig berechnet sind. Kann die Richtigkeit nicht bestätigt werden, hat der Wirtschaftsprüfer dies der Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.“

Da nach dem Referentenentwurf diese Aufgabe ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehalten werden soll, hat die WPK in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 angeregt, diese Aufgabe auf vereidigte Buchprüfer zu erweitern.

bk
Berufspolitik
16. Oktober 2024

Erfolg der WPK bei der Gleichstellung von Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Fondsmarktstärkungsgesetz

Die WPK hat mit ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes („Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2024) einen Erfolg erzielt. Die von der WPK angeregte Gleichstellung der Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in § 40a KAGB‑E hat Eingang in den Regierungsentwurf (PDF) gefunden.

Neu im Regierungsentwurf sind darüber hinaus die Ergänzungen des § 154 Abs. 3 KAGB‑E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 55 Buchstabe b) sowie des § 161 Abs. 3 KAGB‑E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 57). Es wird nunmehr geregelt, dass auch der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht von geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften geprüft und veröffentlicht werden müssen, wie dies bei Publikumssondervermögen auch der Fall ist. Laut der Gesetzesbegründung beheben die Ergänzungen rechtliche Unklarheiten. Auch die Unklarheit, ob eine Liquidationseröffnungsbilanz gemäß HGB zu erstellen und zu veröffentlichen ist, wird geklärt.

bk
Berufspolitik
1. Oktober 2024

Stellungnahme:
Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024)

Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen vor. Es wurde am 26. September 2024 zum ersten Mal im Bundestag beraten und in die Ausschüsse überwiesen.

WPK lehnt Mitteilungspflicht unverändert ab

Die WPK hat den Ausschüssen ihre Stellungnahme vom 27. September 2024 übermittelt. Auch in dieser Stellungnahme lehnt die WPK unverändert die Mitteilungspflicht ab. Hilfsweise wird gefordert, die meldepflichtigen Sachverhalte zu konkretisieren und zu begrenzen.

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Berufspolitik
27. September 2024

Stellungnahme:
Gemeinsames Statement zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes – Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

Mit dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wird ein erneuter Anlauf unternommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen. Dieses Vorhaben hatte die WPK bereits in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 zum Referentenentwurf (seinerzeitige Bezeichnung „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) kategorisch abgelehnt („Neu auf WPK.de“ vom 18. Juli 2024).

Am 25. September 2024 haben Kammern und Verbände der rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe zusammen mit dem Bankenverband und Organisationen aus Industrie, Handel und Handwerk an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag appelliert, sich für einen Verzicht auf eine solche Meldepflicht einzusetzen.

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Berufspolitik
3. September 2024

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes – WPK fordert Gleichstellung von BPG mit WPG

Mit dem Gesetzesentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes soll die Resilienz des Fondsmarktes und dadurch die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt gestärkt werden. Für den Berufsstand ist § 40a des Entwurfs des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB‑E), eingeführt durch Art. 1 Nr. 26, relevant. Die Vorschrift ist an § 45c KWG angelehnt.

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Berufspolitik
23. August 2024

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform – noch aufzunehmende Änderungen der WPO (Datenübermittlung von der WPK an die Staatsaufsicht)

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Der WPK liegt darüber hinaus ein Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für WPO-Änderungen vor, die noch in den Gesetzesentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform aufgenommen werden sollen.

Der Entwurf bezüglich der WPO-Änderungen sieht die Teilung des § 36a WPO auf zwei Vorschriften vor. Zudem soll die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen sowie die Möglichkeit der Datenübermittlung zur Wahlwerbung im Rahmen der WPK-Beiratswahl geregelt werden. Zu den geplanten WPO-Änderungen hat die WPK mit Schreiben vom 22. August 2024 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung genommen.

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Berufspolitik
23. Juli 2024

Accountancy Europe:
Eelco van der Enden neuer CEO

Der gebürtige Niederländer Eelco van der Enden wird neuer CEO von Accountancy Europe (ACE) ab Januar 2025. Er folgt auf Olivier Boutellis-Taft, der 18 Jahre die Geschicke von ACE leitete und auf eigenen Wunsch zum Jahresende 2024 ausscheiden wird.

Eelco van der Enden verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Accountancy Profession. Er leitete die Global ESG Platform for Tax, Legal, People & Organization Services von PwC und hatte mehrere leitende Positionen in börsennotierten Unternehmen inne, unter anderem als Head of Treasury, Risk Management and Tax. Zuletzt war van der Enden als CEO der Global Reporting Initiative tätig, die er in der Nachhaltigkeitsberichterstattung führte.

Einzelheiten können der Pressemitteilung von ACE vom 22. Juli 2024 entnommen werden.

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Berufspolitik
18. Juli 2024

Stellungnahme:
Zweites Jahressteuergesetz 2024 – neuer Anlauf für eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Das Ministerium hat hinsichtlich einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen nahezu unverändert die Regelungsvorschläge aus dem Wachstumschancengesetz übernommen (vgl. dazu „Neu auf WPK.de“ vom 26. Juli 2023, vom 18. Oktober 2023, vom 6. Dezember 2023 und vom 25. März 2024).

Damit wird ein erneuter Anlauf genommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen (vgl. §§ 138l bis 138n AO‑E, Art. 8 Nr. 7 des Referentenentwurfs). Die geplante Anzeigepflicht orientiert sich eng an den Regelungen zur Mitteilungspflicht bezüglich grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d bis 138h AO).

Die WPK hat das Vorhaben in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 gegenüber dem BMF kritisiert.

bk
Berufspolitik
16. Juli 2024

Stellungnahme:
Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (DAC) – Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Am 7. Mai 2024 hat die Europäische Kommission eine Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (Directive on Administrative Cooperation in direct taxation – DAC) eingeleitet. Eine Beteiligung an der Evaluierung ist noch bis zum 30. Juli 2024 möglich.

Ziel ist es, Feedback zu den Auswirkungen der DAC von allen Interessenträgern einzuholen. Dabei geht es um die Wirksamkeit, Effizienz und fortlaufende Relevanz der DAC und ihrer Änderungen (DAC 2 bis DAC 6) sowie die Kohärenz mit anderen politischen Initiativen und Prioritäten und der Mehrwert für die Europäische Union.

WP/vBP sind vor allem aufgrund der mit der Änderungsrichtlinie DAC 6 eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen betroffen. Steuerintermediäre werden daher auch ausdrücklich als eine der Adressaten der Konsultation genannt.

ko
Berufspolitik
10. Juli 2024

Deutscher Bundestag:
Änderungen berufsgerichtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung angenommen

Der Deutsche Bundestag hat am 4. Juli 2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.

Die Änderungen des Rechtsausschusses am Regierungsentwurf betrafen unter anderem Punkte, die aus der Sicht der WPK begrüßenswert sind (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 18. Oktober 2023). Im Einzelnen:

bk
Berufspolitik
24. Juni 2024

Stellungnahme:
Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung – kürzere Aufbewahrung von Prüfungsakten

Der Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV) des Bundesministeriums der Justiz umfasst Bürokratieerleichterungen wie die Abschaffung von Formvorschriften. WP/vBP betreffen vor allem die Änderungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (Artikel 5) und Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (Artikel 6).

ko
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21. Juni 2024

Stellungnahme:
BMJ konsultiert zu technischen Anforderungen an die elektronische Aktenübermittlung an Gerichte

Um den technischen Problemen bei der Übermittlung elektronischer Behördenakten an die Gerichte zu begegnen, möchte das BMJ mit einer neuen Behördenaktenübermittlungsverordnung bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung regeln.

Dazu hat das BMJ einen Diskussionsentwurf einer Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV) zur Konsultation gestellt.

ko
Berufspolitik
31. Mai 2024

Stellungnahme:
Entwurf des geänderten ISA 240 – Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen

Am 31. Mai 2024 hat die WPK gegenüber dem International Auditing and Assurance Board (IAASB) zum Entwurf des geänderten ISA 240 Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen (Proposed International Standard on Auditing 240 (Revised): The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements) Stellung genommen.

Grundsätzlich begrüßt die WPK den Entwurf, da damit der unverändert hohen Bedeutung von dolosen Handlungen in der Unternehmensberichterstattung und der Prüfung entsprochen wird.

la
Berufspolitik
13. Mai 2024

Stellungnahme:
Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

Die WPK hat sich erneut dafür ausgesprochen, eine Aushöhlung des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts (§ 51b Abs. 3 WPO) durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu verhindern. Diese Gefahr besteht dann, wenn eine Kopie der vollständigen Handakte des WP/vBP angefordert wird. Zuletzt hat sich die WPK diesbezüglich im März 2024 gegenüber dem Bundesrat geäußert („Neu auf WPK.de“ vom 6. März 2024).

ko
Berufspolitik
13. Mai 2024

EU-Richtlinie verschärft Sanktionierung von Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen – WP/vBP-Dienstleistungen betroffen

Am 29. April 2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union verkündet (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024). Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Ihr Ziel ist es, die Einstufung eines Verstoßes gegen restriktive EU-Maßnahmen als Straftatbestand EU-weit zu vereinheitlichen. Die WPK hatte zu dem Entwurf der Richtlinie Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 27. Januar 2023).

WP/vBP sind wegen des Verbots zur Erbringung von Abschlussprüfungs-, Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen bei russischen Unternehmen nach Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014 nach wie vor betroffen.

ko
Berufspolitik
29. April 2024

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen – Ministerium: interne Rotation ausreichend

Am 5. März 2024 wurde das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet („Neu auf WPK.de“ vom 21. März 2024).

Nach der WPK vorliegenden Informationen hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Dokument „Häufige Fragen & Antworten“ zum 3. NKFWG NRW herausgegeben und direkt an die Zielgruppe übermittelt. Danach soll eine interne Rotation für Abschlussprüfer von Gemeinden sowie kommunalen Eigenbetrieben ausreichend sein (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, § 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW). Die WPK ist im Gesetzgebungsverfahren wegen des Wortlauts und der Gesetzesbegründung von einer externen Rotationspflicht ausgegangen und hat sich gegen eine solche ausgesprochen. Es ist zu begrüßen, dass dem Dokument „Häufige Fragen & Antworten“ zufolge nun doch eine interne Rotation als ausreichend erachtet wird.

Ferner sollen Beauftragungen von Abschlussprüfern, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind, bei der Berechnung der Frist für die Rotation nach fünf Jahren unberücksichtigt bleiben.

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Berufspolitik
16. April 2024

Stellungnahme:
Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2)

Am 8. April 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2) Stellung genommen. Die Änderungen sollen vor allem die Definitionen und Anforderungen der IAASB-Verlautbarungen (insbesondere ISQM 1 und ISQM 2, ISA 200, ISA 260 (Revised), ISA 700 und ISRE 2400 (Revised)) mit den neuen Definitionen für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) im IESBA Code of Ethics in Einklang bringen.

Harmonisierung von IAASB- und IESBA-Verlautbarungen

Die WPK begrüßt grundsätzlich eine Harmonisierung der fachlichen Verlautbarungen von IAASB und IESBA. Zu einzelnen Anforderungen hat die WPK punktuelle Hinweise gegeben und vereinzelte Klarstellungen angeregt. Die Änderungen bezüglich ISRE 2400 (Revised) lehnt die WPK mangels Relevanz ab. Ebenfalls spricht sich die WPK gegen die Verschärfung der Anforderungen zur Bestätigung der Unabhängigkeit bei Nicht-PIE-Prüfungen aus, da sich diese nicht aus der geänderten PIE-Definition ableiten lassen.

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8. April 2024

Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV)

Am 13. März 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des BEG IV beschlossen. Den Forderungen der WPK in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2024 zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 6. Februar 2024) wurde größtenteils entsprochen. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf sind:

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Berufspolitik
25. März 2024

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Mit der am 22. März 2024 erteilten Zustimmung des Bundesrates zum Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 21. Februar 2024 ist es offiziell, dass die Meldepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen keinen Eingang in das Gesetz gefunden haben.

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21. März 2024

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen verkündet

Am 5. März 2024 ist das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet worden. Die WPK hat im Gesetzgebungsverfahren gefordert, das Vorhaben nicht weiterzuverfolgen, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer von

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW-E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen. Hilfsweise hat die WPK gefordert, dass eine Übergangsfrist für die Rotationspflicht vorgesehen wird („Neu auf WPK.de“ vom 6. Dezember 2023 und vom 12. Januar 2024).

Externe Rotation bei Beauftragungen ab Gesetzesverkündung

Die Einführung der Pflicht zur externen Rotation konnte leider nicht abgewendet werden. Die hilfsweise von der WPK geforderte Übergangsfrist ist aber eingeführt worden (Art. 8 Abs. 3 3. NKFWG NRW). Die Pflicht zur externen Rotation gilt somit nicht rückwirkend seit dem 31. Dezember 2023, sondern für Beauftragungen, die nach Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden.

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6. März 2024

Stellungnahme:
Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

Unter „Neu auf WPK.de“ vom 27. September 2023 berichtete die WPK über ihre Forderung nach einer Ergänzung des § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme für die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Ziel war es zu gewährleisten, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen Mandanten des WP/vBP nicht die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 51b Abs. 3 WPO aushöhlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist sehr weit gefasst und könnte sonst womöglich im Einzelfall die gesamte Handakte umfassen.

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6. März 2024

Stellungnahme:
Regierungsentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes

Die WPK hat am 28. Februar 2024 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes Stellung genommen.

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9. Februar 2024

Stellungnahme:
Initiative der Europäischen Kommission „Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung“

Die Europäische Kommission will sechs Jahre nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Bilanz über die Anwendung der Vorschriften ziehen. Die WPK hat einen Änderungsvorschlag zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gemacht. Sie hat angeregt, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht bestehen soll, wenn sich der für die Datenverarbeitung Verantwortliche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, dessen Geltendmachung einem der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele dient.

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6. Februar 2024

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV)

Der Referentenentwurf eines BEG IV verfolgt das Ziel der Beseitigung überflüssiger Bürokratie. Unter anderem sollen Formerfordernisse – auch in der WPO und WiPrPrüfV – abgesenkt werden und die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht soll verkürzt werden.

Um die elektronische Kommunikation zwischen der WPK und den Mitgliedern zu ermöglichen, sollen die Mitglieder der WPK verpflichtet werden, der WPK ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, wenn sie über eine solche verfügen.

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12. Januar 2024

Stellungnahme:
Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW)

Die WPK hat mit Schreiben vom 9. Januar 2024 gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen. Die WPK fordert nochmals, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW‑E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen.

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9. Januar 2024

Stellungnahme:
Änderungsvorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte im HGB

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht („Neu auf WPK.de vom 3. Januar 2024). Dies erfolgte im Rahmen eines Änderungsvorschlages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof. Hierzu hat die WPK mit Schreiben vom 5. Januar 2024 Stellung genommen.

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9. Januar 2024

Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft getreten

Am 29. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) veröffentlicht (BGBl. 2023 I Nr. 411). Es trat in seinen überwiegenden Regelungsgehalten am 30. Dezember 2023/1. Januar 2024 in Kraft.

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