Bekämpfung der Geldwäsche
11. August 2023

Mitglieder fragen – WPK antwortet:
Verdachtsmeldung nach GwGMeldV-Immobilien bei Grundstückverkäufen

Ich habe einen Mandanten, bei dem ich die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlüsse erstelle. Mir ist aufgefallen, dass er innerhalb der letzten Zeit mehrmals Grundstücke gekauft hat und diese entweder zu einem geringeren Preis wieder veräußert hat oder in anderen Fällen diese Vermögensgegenstände wieder an den vorherigen Eigentümer veräußert hat. Muss ich hier etwas veranlassen?

Ja, Sie müssen eine Verdachtsmeldung nach der GwGMeldV-Immobilien abgeben. Diese enthält auch Tatbestände, die eine Meldepflicht zu einem weitaus späteren Zeitpunkt auslösen können. Wird ein Grundstück innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem Erwerb

  • zu einem Preis weiterveräußert, der erheblich von dem vorherigen Preis abweicht, oder
  • das Grundstück wieder an den vorherigen Eigentümer oder Anteilseigner veräußert,

ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht, ist dies zu melden (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwGMeldV-Immobilien).

Gerade bei laufenden Geschäftsbeziehungen muss der WP/vBP auch die Tatbestände der GwGMeldV-Immobilien im Blick haben, die solche längeren Zeiträume vorsieht.

Die WPK stellt hierfür den Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien zur Verfügung.

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